Rechtsprechung / Amtsgericht Lübeck
Amtsgericht Lübeck Beschluss vom 26.04.2025 – 21 C 292/25
Verfahrensgang
nachgehend LG Lübeck 7. Zivilkammer, 12. Mai 2025, 7 T 179/25, Beschluss
Tenor
Der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers, deren persönliche Teilnahme an der Verhandlung per Videokonferenz nach § 128 a ZPO zu gestatten, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der im Beschlusstenor aufgeführte Antrag auf Gestattung der Video-Zuschaltung war zurückzuweisen.
Zwar soll nach § 128 a Abs. 3 Satz 1 ZPO bei Antrag eines Verfahrensbeteiligten der Vorsitzende ihm dies unter den Voraussetzungen des § 128 a Abs. 1 Satz 1 ZPO gestatten. Danach kann die mündliche Verhandlung in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden.
Über die Gestattung der Video-Zuschaltung entscheidet das Gericht nach richterlichem Ermessen. Hierbei ist zu beachten, dass kein Anspruch der Beteiligten auf ein solches Verfahren besteht (Greger in Zoller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 128 a ZPO Rn. 1, 8).
Gegen die Video-Vernehmung spricht insbesondere, dass das Gericht das persönliche Erscheinen von Parteien nach § 141 ZPO für geboten hält. In diesen Fällen verbietet sich regelmäßig eine Videoverhandlung (Greger, a.a.O., Rn. 3). Für das erkennende Gericht verbietet sich eine Videoverhandlung zudem auch bei der Vernehmung von Zeugen.
Soweit sinngemäß als weiteres Argument für den Antrag die Entfernung des Kanzleisitzes zum Amtsgericht Lübeck vorgebracht wird, so ist es regelmäßig so, dass Prozessbevollmächtigte bei einer größeren Entfernung Unterbevollmächtigte, die ihren Kanzleisitz in der Nähe des Amtsgerichtes Lübeck haben, bestellen. Das trägt ökologischen Gesichtspunkten in vollem Ausmaß Rechnung. Sollte eine Partei auf der Teilnahme ihres Prozessbevollmächtigten trotz einer großen Entfernung bestehen, nimmt sie bewusst den Zeitaufwand ihres Prozessbevollmächtigten und die damit verbundene ökologische Belastung in Kauf.
Schließlich weist das Gericht noch darauf hin, dass hier zwar grundsätzlich die technischen Mittel vorhanden sind, um eine Videoverhandlung durchzuführen. Allerdings hatten auch in letzter Zeit einige Kolleginnen und Kollegen schon Probleme mit dem technischen Verbindungsaufbau bzw. mit sich ergebenden technischen Abbrüchen gehabt, was Termine öfter signifikant verlängerte oder sogar in Einzelfällen zu einem Terminabbruch führte. Aufgrund der "chronischen" Überbelastung der IT-Stelle des Amtsgerichtes Lübeck ist längst nicht in allen Fällen Abhilfe möglich. Insoweit erkennt das Gericht keinen relevanten Vorteil.
Es gilt § 128 a Abs. 7 Satz 1 ZPO.