Rechtsprechung / Amtsgericht Lübeck
Amtsgericht Lübeck Beschluss vom 13.06.2025 – 420 XVII 48598
Tenor
Als Betreuer bleibt bestellt:
Herr Rechtsanwalt C. J. P., H.-allee 18a, L.
-beruflicher Betreuer-
Die Betreuung umfasst folgende Aufgabenbereiche:
- Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten
- Gesundheitssorge
- Organisation der ambulanten Versorgung
- Vermögenssorge
- Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post mit Ausnahme offensichtlich privater Post
- Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen der Betreuten
gegenüber Dritten
- Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber den Bevollmächtigten
- Wohnungsangelegenheiten
Das Gericht wird spätestens bis zum 15.05.2032 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
Es besteht umfassender Unterstützungsbedarf in allen Lebensbereichen, die Betroffene kann keine ihrer rechtlichen Angelegenheiten selbstständig besorgen.
Dies folgt aus den gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem aktuellen ärztlichen Gutachten des Sachverständigen Herrn D. H. vom 20.05.2025, welches die medizinischen Voraussetzungen für eine Betreuung und den im vorliegenden Fall bestehenden Unterstützungsbedarf bestätigt, dem gemäß § 279 Abs. 2 FamFG eingeholten Bericht der Betreuungsbehörde H. L. vom 11.04.2025, der Stellungnahme des Sohnes der Betroffenen vom 06.05.2025 und der persönlichen Anhörung der Betroffenen am 12.06.2025.
Bei der Auswahl des Betreuers ist das Gericht dem bedenkenfreien Vorschlag der Betroffenen und der Betreuungsbehörde gefolgt.
Die Betreuerbestellung erfolgt mit Einverständnis und auf Antrag der Betroffenen.
Bei der Festsetzung der Überprüfungsfrist hat das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen berücksichtigt und geht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Betroffenen aufgrund des Krankheitsbildes bis zur erneuten Überprüfung nicht wesentlich ändern wird.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG.