Rechtsprechung / Amtsgericht Lüdinghausen
Amtsgericht Lüdinghausen Urteil vom 13.07.2004 – 9 Ds 17 Js 528/04 -121/04
ECLI:DE:AGLH:2004:0713.9DS17JS528.04.121.00
Tenor
Die Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit in Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 - dreißig - Tagessätzen zu je 65,--Euro verurteilt.
Ihr wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von noch 6 - sechs - Monaten darf ihr keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
angewendete Vorschriften: §§ 316 I, II, 69, 69 a StGB
G r ü n d e :
( abgekürzt gem. § 267 Abs. IV StPO )
Die nicht vorbelastete Angeklagte befuhr am 6.3.2004 in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand mit einer BAK von zumindest 2,51 Promille mit ihrem PKW VW-Golf die BAB # aus P von ihrem Wohnort kommend in Richtung B, um dort ihre Mutter zu besuchen. Gegen 10.53 Uhr wurde sie in T durch die Autobahnpolizei angehalten, nachdem sie zuvor wegen unsicherer Fahrweise aufgefallen war. Trinkmengen und Trinkzeitpunkte (insbesondere das Trinkende) konnten nicht festgestellt werden. Die um 11.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von vorgenannten 2,51 Promille. Im Anschluss an die Fahrt teilte die Angeklagte den einschreitenden Bematen mit, sie habe ihren neuen gültigen Führerschein verloren; sie überreichte stattdessen den deshalb von ihr mitgeführten Führerschein aus dem Jahre 1976, der mit folgendem Vermerk des Oberbürgermeisters der Stadt P versehen war:
"Dieser Führerschein verliert mit Aushändigung des EU-Führerscheines seine Gültigkeit, spätestens am 1.8.2001."
Der Führerschein wurde durch die einschreitenden Beamten sichergestellt. Die Angeklagte fuhr seitdem nicht mehr mit fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr, da sie glaubte, dies sei durch die Sicherstellung des Führerscheins untersagt. Da auch die Staatsanwaltschaft ausweislich des Anklagetextes hiervon ausging, unterblieb eine Entscheidung gem. § 111 a StPO.
Nach der Beweisaufnahme war die Angeklagte dementsprechend wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr - § 316 I, II StGB - zu bestrafen.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat das Gericht zur Einwirkung auf die Angeklagte die Verhängung einer Geldstrafe für ausreichend erachtet um ihr das Unrecht ihrer Tat vor Augen zu führen. Tat- und schuldangemessen erschien dem Gericht insoweit eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von jeweils 65 Euro.
Die Höhe eines Tagessatzes ergibt sich aus der Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten.
Diese hat sich ferner als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (es lag der Regelfall des § 69 II Nr. 2 StGB vor), so dass ihr gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und ihr Führerschein einzuziehen war. Die im Tenor bezeichnete Sperrfrist von noch 6 Monaten für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis beruht auf § 69 a StGB. Erst frühestens nach Ablauf dieser Frist hält das Gericht die Angeklagte für geeignet, wieder Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Bei der Bemessung der noch festzusetzenden Sperre hat das Gericht die fahrerlaubnisrechtlich bedeutungslose Sicherstellung des ungültigen Führerscheines so berücksichtigt, wie sonst eine reguläre Sicherstellung. Insoweit war § 69a IV und VI StGB sinnentsprechend anzuwenden. Eine analoge Anwendung erschien geboten aufgrund einer bestehenden Regelungslücke in § 69a StGB für Irrtumsfälle wie den vorliegenden, in denen alle Verfahrensbeteiligten fälschlicherweise von einer "fahrerlaubniswirksamen" Sicherstellung ausgehen. Diese Situation erscheint dem Gericht wertungsgleich mit der regulären Sicherstellung i.S.d. § 69a VI StGB.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen ergibt sich aus § 465 StPO.