Rechtsprechung / Amtsgericht Lüdinghausen
Amtsgericht Lüdinghausen Beschluss vom 21.12.2005 – 9 Ds 45 Js 411/01 – 155/02 Bew.
ECLI:DE:AGLH:2005:1221.9DS45JS411.01.821.00
Tenor
wird der Antrag der Staatsanwaltschaft Münster auf Erlaß eines Sicherungshaftbefehls gegen den Verurteilten abgelehnt.
Gemäß § 453 c Abs. 1 StPO kann ein Sicherungshaftbefehl erlassen werden, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Aussetzung der Strafe zur Bewährung widerrufen wird.
Ein solcher Bewährungswiderruf steht hier derzeit nicht in Rede.
Soweit die Staatsanwaltschaft Münster auf ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen .......Js ..... abstellt, ist dieses Verfahren hier nicht bekannt. Offenbar ist es hier jedoch noch nicht zu einer Verurteilung gekommen, so dass die Unschuldsvermutung weiterhin gilt.
Soweit die Staatsanwaltschaft Münster weiter geltend macht, der Verurteilte entziehe sich der Bewährungsaufsicht und sei unbekannten Aufenthaltes, so ist darauf zu verweisen, dass der Verurteilte in dem hiesigen Bewährungsverlauf bislang keinerlei Probleme bereitet hat. Die bloße Tatsache, dass er nach Ermittlungen der örtlichen Polizei in Lüdinghausen seinen Wohnort von Deutschland in ein anderes der Europäischen Union gehörendes Land, nämlich Polen, verlegt hat, vermutlich zum Zwecke der Familienzusammenführung (die Ehefrau des Verurteilten ist Polin), kann nach Einschätzung des Gerichtes nicht dazu führen, einen Bewährungswiderruf zu rechtfertigen, zumal über erneute Straftaten des Verurteilten in Polen keinerlei Erkenntnisse vorhanden sind.