Rechtsprechung / Amtsgericht Lünen

Amtsgericht Lünen Beschluss vom 15.08.2024 – 17 Gs 6/24 (306 Js 714/23)

ECLI:DE:AGLUEN:2024:0815.17GS6.24.306JS714.00

Tenor

wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts K1 als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.

Gründe

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Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.

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Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.

4

Die Sach- und Rechtslage ist nicht so schwierig.

5

Zwar werden dem Beschuldigten mehrere Taten zur Last gelegt, jedoch handelt es sich bei den jeweils zur Last gelegten Taten um Sachverhalte von überschaubarem Umfang.

6

Die zu erwartenden Rechtsfolgen sind nicht so schwerwiegend.

7

Das Verfahren soll nach § 153 a StPO eingestellt werden.