Rechtsprechung / Amtsgericht Lünen
Amtsgericht Lünen Beschluss vom 15.08.2024 – 17 Gs 6/24 (306 Js 714/23)
ECLI:DE:AGLUEN:2024:0815.17GS6.24.306JS714.00
Tenor
wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts K1 als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.
Gründe
Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.
Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.
Die Sach- und Rechtslage ist nicht so schwierig.
Zwar werden dem Beschuldigten mehrere Taten zur Last gelegt, jedoch handelt es sich bei den jeweils zur Last gelegten Taten um Sachverhalte von überschaubarem Umfang.
Die zu erwartenden Rechtsfolgen sind nicht so schwerwiegend.
Das Verfahren soll nach § 153 a StPO eingestellt werden.