Rechtsprechung / Amtsgericht Lampertheim

Amtsgericht Lampertheim Beschluss vom 30.04.2025 – 4 F 280/23 SO

ECLI:DE:AGLAMPE:2025:0430.4F280.23SO.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 31. Juli 2025, 6 UF 134/25, Beschluss

Tenor

Dem Antragsteller wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A, geboren am XX.XX.2011, zur alleinigen Ausübung übertragen.

Die Gerichtskosten haben der Antragsteller und die Mutter jeweils zur Hälfte zu tragen.

Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten haben diese selbst zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf € 8.000 festgesetzt.

Gründe

Die Eltern des betroffenen Kindes haben am 30.12.2010 geheiratet. Der Ehe entstammt als einziges Kind der Sohn A, geboren am XX.XX.2011. Zum Ende des Jahres 2013 trennte sich die Eltern und der Antragsteller zog aus der bisherigen Ehewohnung aus. Die Scheidung der Ehe erfolgte durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lampertheim vom 16.07.2015. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Antragsteller hat inzwischen wieder geheiratet.

Nach der Trennung der Eltern erfolgte der Umgang zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn zunächst nur stundenweise. Vor diesem Hintergrund beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.12.2015 eine Regelung des Umgangs. Dieses Verfahren wurde vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Lampertheim unter dem Aktenzeichen 4 F 664/15 UG geführt. Im Anhörungstermin vom 14.01.2016 einigten sich die Eltern im Rahmen eines Umgangsvergleichs auf einen 14tägigen Wochenendumgang sowie auf eine Ferienregelung für die Jahre 2016 und 2017. Diese Umgangsregelung wurde in den Folgejahren auch umgesetzt, bis es im März 2020 während der Corona-Pandemie zu einer Unterbrechung des Umgangs durch die Mutter kam. Zur Begründung gab sie an, sie lebe mit dem Sohn im Hinterhaus, im Vorderhaus lebe ihre (damals) 78 Jahre alte Mutter, die vor einer Ansteckung geschützt werden müsse. Dies sei nicht gewährleistet, wenn A Kontakt zu seinem Vater pflege, der die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen nicht einhalte. Daraufhin wandte sich der Antragsteller erneut an das Familiengericht. Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 4 F 251/20 EAUG geführt. Im Verfahren wurde die massive Angst der Mutter vor einer Ansteckung deutlich. Zur Anhörung erschien A mit einem großflächigen Mund-Nase-Schutz und einer Schutzbrille. Er trug Einweghandschuhe. Im Anhörungstermin vom 01.07.2020 einigten sich die Eltern auf einen wöchentlichen Umgang von vier Stunden, der ausschließlich im Freien ausgeübt werden sollte. Zu einem späteren Zeitpunkt kehrten die Eltern zu der ursprünglichen Umgangsregelung zurück.

Der Antragsteller beantragt nunmehr, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind auf sich allein zu übertragen. Die Mutter hat dem Antrag widersprochen.

Das Verfahren wurde durch den Vater mit Schriftsatz vom 18.04.2023 eingeleitet. Im Anhörungstermin vom 05.06.2023 erklärte der damals 12 Jahre alte A, er wolle zukünftig im Haushalt des Vaters leben. Den Vorschlag eines Wechselmodells wies er zurück, zeigte sich aber einer Erprobung gegenüber aufgeschlossen. Demgegenüber verweigerte sich die Mutter einem entsprechenden Vorschlag mit der Begründung, A sei beim Vater einem exzessiven Medienkonsum ausgesetzt und werde in bezug auf schulische Belange nicht hinreichend gefördert. Zum damaligen Zeitpunkt besuchte A die sechste Klasse des …-Gymnasiums. Seine Noten waren zuletzt so schlecht, dass er diese Klasse im Schuljahr 2023/2024 wiederholen musste. Mit Beschluss vom 09.06.2023 (Blatt 54 bis 56 der Akte) ordnete das erkennende Familiengericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an. Zugleich leitete das Familiengericht von Amts wegen ein einstweiliges Anordnungsverfahren ein, welches unter dem Aktenzeichen 4 F 331/23 EAUG geführt wurde. Mit Beschluss vom 09.06.2023 regelte das Familiengericht den Umgang zwischen A und seinen Eltern dahingehend, dass ein paritätisches Wechselmodell mit einem wöchentlichen Aufenthaltswechsel angeordnet wurde.

Während der Erstellung des Gutachtens durch die Sachverständige stimmte die Mutter der Erprobung eines Residenzmodells mit einem dauernden Aufenthalt von A im Haushalt des Vaters zu. Dies wurde im März 2024 umgesetzt. Seitdem lebt A überwiegend beim Vater und besucht die Mutter 14tätig am Wochenende. Die schulischen Leistungen von A haben sich währenddessen nicht verbessert, so dass er das Klassenziel der sechsten Klasse des Gymnasiums trotz Wiederholung nicht erreichte. In der Folge wechselte er zum Beginn des Schuljahres 2024/2025 auf die Realschule. Die Mutter führt dies vorwiegend auf eine mangelnde Förderung durch den Vater zurück.

Das Gericht hat die Eltern und das Kind persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 31.01.2025 und den richterlichen Anhörungsvermerk vom 31.01.2025. Das Jugendamt ist angehört worden (§ 162 Abs.1 FamFG). Im Rahmen seiner Anhörung bestätigte A erneut seinen Wunsch, dauerhaft im Haushalt des Vaters zu leben. Dort fühle er sich einfach wohler. Die Mutter hat nunmehr die Einrichtung eines paritätischen Wechselmodells gefordert, wohingegen der Vater auf dem derzeit gelebten Residenzmodell beharrt. Eine gemeinsame Beratung wurde durch den Vater als sinnlos verweigert.

Der Antrag ist begründet. Nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist im Falle des dauernden Getrenntlebens von Eltern einem Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge auf einen Elternteil stattzugeben, soweit „zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht“. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Die familiengerichtlich bestellte Sachverständige, Frau Dipl.-Psych. B, hat im Ergebnis ihres Gutachtens vom 06.11.2024 empfohlen, den dauernden Aufenthalt von A im Haushalt des Vaters zu belassen. Zur Begründung hat sie zunächst betont, dass es der Mutter in der Vergangenheit gut gelungen sei, A in seiner Entwicklung zu fördern. Einschränkungen in ihrer Förderfähigkeit ergäben sich daraus, dass sie einen großen Wert auf die schulische Entwicklung ihres Sohnes lege. In den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze findet sich auch wiederholt der Vorwurf, A schöpfe sein Potential nicht aus. Die hierbei durch sie angewandte Methodik könne durch A jedoch nicht angenommen werden und führe nicht zu den gewünschten Erfolgen. Den Umstand, dass A im vergangenen Jahr auf die Realschule habe wechseln müssen, werfe die Mutter dem Vater vor, obwohl die schulischen Leistungen sich bereits massiv zu einem Zeitpunkt verschlechtert hatten, als A noch überwiegend von ihr betreut worden sei. Bereits im Rahmen der Anhörung vom 05.06.2023 war die Frage angesprochen worden, ob es für A nicht besser wäre, auf die Realschule zu wechseln. Dies kam für die Mutter damals aber überhaupt nicht in Frage. Sie erachtete ihren Sohn nicht für auf dem Gymnasium überfordert, sondern durch den Vater nicht gefördert.

Auch die Bindungstoleranz der Mutter wurde durch die Sachverständige als eingeschränkt eingestuft. Während die Mutter im familiengerichtlichen Verfahren stets betont hatte, sie habe von jeher die Kontakte zwischen dem Vater und A gefördert, äußerte sie sich gegenüber der Gutachterin dahingehend, den negativen Einflüssen des Vaters auf A könne man nur mit Hilfe von Kontaktbeschränkungen entgegenwirken. Hinzu komme, dass die Mutter einerseits dem Vater vorwerfe, sie in den Augen von A schlecht zu machen, sie andererseits aber A in den Elternkonflikt einbeziehe, indem sie ihrer negativen Haltung gegenüber dem Vater Ausdruck verleihe. Insgesamt zeige sich, dass die Empathie der Mutter in As Bedürfnisse aufgrund ihrer eigenen Kränkung und Verletzung sowie der erlebten Feindseligkeit gegenüber dem Vater eingeschränkt sei und damit die Eltern-Kind-Interaktion belaste. Demgegenüber versuche der Vater, der seit März 2024 erstmalig die Rolle des betreuenden Elternteils übernommen habe, sich mit As Interessen und Bedürfnissen auseinanderzusetzen und diesen gerecht zu werden. Hierbei habe er zu Beginn von A ein zu hohes Maß an Selbständigkeit erwartet und ihn dadurch überfordert. Der Erziehungsstil des Vaters sei den Bedürfnissen von A angemessen, er signalisiere ihm die Möglichkeit zur Mitbestimmung und Bindungstoleranz. Eine kooperative Zusammenarbeit der Eltern sei aufgrund der wechselseitig großen Vorbehalte und des gegenseitigen Misstrauens nicht gegeben. In Einzelfragen gelinge aber eine Zusammenarbeit, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Schulwechsel.

Nach Darlegung der Sachverständigen ist der Wille des betroffenen Kindes, zukünftig seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt des Vaters zu haben, beachtlich, da er mit Stabilität, Zielorientierung und Intensität vorgebracht werde. Das durch die Mutter zum Ende des Verfahrens doch noch vorgeschlagene Wechselmodell sei nicht zu empfehlen, zumal die Mutter die einzige der drei betroffenen Beteiligten sei, welche dieses vorschlage und mittrage. Die Eltern hätten eine lediglich eingeschränkte Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit und seien kaum bereit und in der Lage, ihre elterlichen Aktivitäten miteinander abzustimmen. Teilweise differierten sie auch in ihren Erziehungszielen und -praktiken. Es herrsche eine ausgesprochene Konkurrenz zwischen den Eltern. Aufgrund der gegenseitigen Vorbehalte und des bestehenden Misstrauens sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Mutter der Auffassung sei, der Kontakt von A zum Vater schade dem Kind, sei nicht zu erwarten, dass das Wechselmodell kindeswohldienlich funktioniere. Auch eine Probephase sei nicht zu empfehlen, da diese nach deren Abschluss sachlich bewertet werden müsse und nicht zu erwarten sei, dass die Eltern dies konstruktiv durchführen könnten.

Das erkennende Familiengericht hat sich der Empfehlung der Sachverständigen im Ergebnis angeschlossen. Hierbei ist insbesondere der Wille des Kindes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Kindeswohls kommt dem Kindeswillen eine doppelte Bedeutung zu. Er ist einerseits Ausdruck der Bindungen des Kindes zu einem Elternteil und stellt andererseits einen Akt der – auch verfassungsrechtlich - zu beachtenden Selbstbestimmung des Kindes dar. Je älter das Kind, desto mehr tritt die zweite Funktion seines Willens in den Vordergrund. Eine genaue Altersgrenze, ab der der Wille eines Kindes eine verlässliche Entscheidungsgrundlage bildet, besteht nicht. Jedoch zeigen die §§ 9 Abs. 1 Nr. 3 (Verfahrensfähigkeit), 60 (Beschwerderecht), 159 Abs. 1 Satz 1 (persönliche Anhörung) FamFG, dass nach dem Willen des Gesetzgebers mit Vollendung des 14. Lebensjahres ein vom Kind geäußerter Wille nicht mehr unberücksichtigt bleiben darf. Ansonsten besteht die Gefahr, dass allein hierdurch die weitere Entwicklung des Kindes beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall hat das betroffene Kind zwischen dem 05.06.2023 und dem 31.01.2025 kontinuierlich und wiederholt seinen Willen geäußert, seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt des Vaters zu haben. A hat etwa drei Wochen nach seiner letzten Anhörung das 14. Lebensjahr vollendet. Sein Wille ist daher maßgeblich zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass auf der Seite der Mutter Einschränkungen ihrer Erziehungsfähigkeit bestehen, die einerseits auf ihrem Wunsch auf maximale Förderung ihres Sohnes in schulischen Belangen beruhe, welche in Ansehung der bestehenden massiven Konflikte zwischen den Eltern zu einer Überforderung von A geführt haben, andererseits mit der vorhandenen negativen Einstellung gegenüber dem Vater zusammenhängen. Demgegenüber erscheint der Vater eher geeignet, A den notwendigen Freiraum zu belassen, ohne hierbei die schulischen Belange zu vernachlässigen. Seine Aufgabe wird es sein, A hinreichend zu unterstützen und in bezug auf die Anforderungen an dessen Selbständigkeit nicht seinerseits zu überfordern. Nach vorstehenden Ausführungen war wie erkannt zu entscheiden.

Der künftige Umgang zwischen A und seiner Mutter wird gesondert zu regeln sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG. Die Entscheidung über den Wert des Verfahrens ergibt sich aus § 45 FamGKG.