Rechtsprechung / Amtsgericht Landstuhl
Amtsgericht Landstuhl Urteil vom 03.02.2023 – 2 OWi 4211 Js 475/21 (2)
ECLI:DE:AGLANDS:2023:0203.2OWI4211JS475.21.00
Tenor
1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Inbetriebnahme eines Lastkraftwagens, dessen Betriebserlaubnis erloschen ist, zu einer Geldbuße von 180 € verurteilt.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird jedoch um ein Drittel ermäßigt.
Die durch die Rechtsbeschwerde verursachten notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen zu einem Drittel der Staatskasse zur Last. Im Übrigen trägt der Betroffene seine notwendigen Auslagen selbst.
Angewendete Vorschriften:
§ 19 Abs. 5, § 69a Abs. 2 Nr. 1b StVZO, § 24 StVG, § 17 Abs. 2 OWiG, Nr. 214a.1 BKat
Gründe
1.
Dem Urteil liegt folgender Verfahrensverlauf zugrunde:
Der Betroffene wurde am 17.09.2020, dem Tag der Tatbegehung, von der Polizei angehalten und sogleich zur Sache angehört. Am 18.09.2020 verfasste der Sachbearbeiter bei der Polizei die schriftliche Anzeige gegen den Betroffenen, die am 01.10.2020 bei der Zentralen Bußgeldstelle bei dem Polizeipräsidium Rheinpfalz einging.
Am 06.11.2020 erließ die Sachbearbeiterin der Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen, der diesem am 12.11.2020 zugestellt wurde. Mit am 19.11.2020 bei der Bußgeldstelle eingegangenem Schreiben bestellte sich der Verteidiger des Betroffenen, legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und beantragte die Erteilung von Akteneinsicht. Durch Verfügung vom 23.11.2020 wurde die Akteneinsicht bewilligt und die Akte an den Verteidiger übersandt. Mit Schreiben vom 07.12.2020 setzte die Sachbearbeiterin der Bußgeldstelle dem Verteidiger eine Frist zur Einspruchsbegründung bis zum 21.12.2020. Da keine Einspruchsbegründung einging, wurde das Verfahren sodann an die Staatsanwaltschaft abgegeben, wo die Akte durch Verfügung der zuständigen Oberamtsanwältin vom 15.01.2021 an das Amtsgericht Landstuhl versandt wurde. Dort ging sie am 19.01.2021 ein.
Am selben Tag veranlasste der zuständige Referatsrichter eine Anfrage nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG, die dem Verteidiger am 29.01.2021 zugestellt wurde. Mit am 12.02.2021 bei Gericht eingegangenem Schreiben widersprach der Verteidiger einer Entscheidung im Beschlussverfahren. Durch Verfügung vom 15.02.2021 beraumte der Referatsrichter Termin zur Hauptverhandlung auf den 06.05.2021 an. Nachdem der Verteidiger vorm Termin telefonisch mitgeteilt hatte, sich zu dem Termin zu verspäten, verlegte der Referatsrichter den Termin mit Verfügung vom gleichen Tag auf den 29.06.2021. Aufgrund eines Terminsverlegungsantrags des Verteidigers wurde der Termin mit Verfügung vom 17.05.2021 erneut verlegt. Neuer Termin wurde auf den 13.07.2021 bestimmt. Aufgrund eines weiteren Verlegungsantrags wurde der Termin mit Verfügung vom 21.05.2021 abermals verlegt, und zwar auf den 29.07.2021, an dem die Hauptverhandlung dann stattfand.
Durch am 29.07.2021 verkündetes Urteil verurteilte das Amtsgericht Landstuhl den Betroffenen „wegen vorsätzlicher Inbetriebnahme eines LKW trotz erloschener Betriebserlaubnis wegen Veränderung der lichttechnischen Einrichtungen am Fahrzeug“ zu einer Geldbuße von 360 €. Mit am 12.08.2021 bei Gericht eingegangenem Schreiben legte der Verteidiger gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein. Das am 31.08.2021 zu den Akten gelangte Urteil wurde dem Verteidiger am 06.09.2021 zugestellt. Die Begründung der Rechtsbeschwerde ging am 30.09.2021 beim Amtsgericht Landstuhl ein, woraufhin die Akte am 04.10.2021 an die Staatsanwaltschaft Zweibrücken abverfügt wurde, wo sie am 05.10.2021 einging und mit Verfügung vom 07.10.2021 an die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken weitergeleitet wurde. Dort ging sie am 11.10.2021 ein. Die am 21.11.2021 verfasste Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft wurde dem Verteidiger am 29.11.2021 zugestellt.
Am 24.11.2021 ging die Akte beim Pfälzischen Oberlandesgericht ein. Unter dem 02.12.2021 nahm der Verteidiger zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken Stellung. Durch Beschluss vom 23.05.2022 wurde die Sache durch den zuständigen Einzelrichter dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Durch Beschluss vom 24.05.2022 hob der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Landstuhl zurück. Die Akte ging daraufhin am 21.06.2022 bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken ein, von wo aus sie am 26.06.2022 erneut an das Amtsgericht Landstuhl versandt wurde. Dort ging sie am 29.06.2022 ein.
Mit Verfügung vom 30.06.2022 kündigte der nunmehr zuständige Referatsrichter die Einholung eines Sachverständigengutachtens an und gab dem Betroffenen und seinem Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese ging am 11.07.2022 bei Gericht ein. Durch Beschluss vom 18.07.2022 beauftragte das Gericht den Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens und übersandte diesem die Akte. Die Akte ging – zusammen mit dem vorläufigen schriftlichen Gutachten – am 16.11.2022 wieder beim Amtsgericht Landstuhl ein. Am selben Tag bestimmte der Referatsrichter Termin zur Hauptverhandlung auf den 02.02.2023. Auf den Verlegungsantrag des Verteidigers wurde der Termin mit Verfügung vom 22.12.2022 auf den 03.02.2023 verlegt, an dem die neue Hauptverhandlung stattfand.
2.
Zur Person des Betroffenen hat das Gericht die folgenden Feststellungen getroffen:
2.1
Der am …1961 in … geborene Betroffene ist geschieden, deutscher Staatsangehöriger und arbeitet in Vollzeit als Berufskraftfahrer. Er lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.
2.2
Verkehrsrechtlich trat er wie folgt in Erscheinung:
2.2.1
Am 09.08.2019 hielt der Betroffene als Führer eines Lastkraftwagens mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn den Mindestabstand von 50 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein (§ 4 Abs. 3, § 49 StVO, § 24 StVG, Nr. 15 BKat). Aus diesem Grund wurde gegen ihn durch die Bußgeldstelle der Kreisverwaltung Coesfeld am 19.09.2019 ein Bußgeldbescheid erlassen, gegen den der Betroffene Einspruch einlegte. Durch Bußgelderkenntnis des Amtsgerichts Coesfeld vom 02.11.2020 wurde gegen ihn wegen der Tat eine Geldbuße von 100 € festgesetzt. Das gerichtliche Bußgelderkenntnis ist seit dem 10.12.2020 rechtskräftig.
2.2.2
Am 11.12.2019 überschritt der Betroffene mit einer Sattelzugmaschine außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h (§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG, Nr. 11.1.5 BKat). Die zulässige Geschwindigkeit betrug 60 km/h, die festgestellte Geschwindigkeit betrug nach Toleranzabzug 84 km/h. Deshalb wurde gegen ihn durch die Bußgeldstelle des Rheinisch-Bergischen Kreises am 04.02.2020 ein Bußgeldbescheid erlassen, gegen den der Betroffene Einspruch einlegte. Durch Bußgelderkenntnis des Amtsgerichts Leverkusen vom 06.11.2020 wurde gegen ihn wegen der Tat eine Geldbuße von 100 € festgesetzt. Das gerichtliche Bußgelderkenntnis ist seit dem 01.12.2020 rechtskräftig.
3.
Zur Sache hat das Gericht die folgenden Feststellungen getroffen:
3.1
Der Betroffene befuhr am 17.09.2020 gegen 20:20 Uhr mit einem Sattelzug, bestehend aus der Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen … und einem Tankauflieger mit dem Kennzeichen …, auf Höhe der Gemarkung Ramstein-Miesenbach die Bundesautobahn 6 in Fahrtrichtung Saarbrücken. Das Leergewicht der Sattelzugmaschine betrug 8.260 kg, das zulässige Gesamtgewicht betrug 24.100 kg. Halterin war ausweislich der Fahrzeugzulassung die …GmbH aus ….
Neben den werksseitig verbauten, vorschriftsmäßigen, Leuchteinheiten waren folgende Zusatzleuchteinheiten nachträglich an der Sattelzugmaschine angebracht worden: auf der Motorhaube 27 weiße LED-Leuchteinheiten, seitlich auf jeder Seite je 14, insgesamt also 28, dunkelgelbe LED-Leuchteinheiten, an der Frontstoßstange 7 dunkelgelbe LED-Leuchteinheiten, am hinteren Teil der Fahrerkabine insgesamt 22 rote, am Fahrzeugheck weitere 13 rote sowie 2 dunkelgelbe LED-Leuchteinheiten, an beiden Außenspiegeln des Fahrzeugs je 2, insgesamt also 4, weitere LED-Kombinations-Leuchteinheiten, die nach vorne jeweils weißes und nach hinten rotes Licht abstrahlten, oberhalb der Windschutzscheibe 5 weitere, nach vorne wirkende, dunkelgelbe LED-Leuchteinheiten sowie zusätzlich 2 weitere, ebenfalls nach vorne wirkende, vertikal befestigte und aus diversen einzelnen weißen LED-Leuchten bestehende, Leuchtstreifen. Neben den Leuchtstreifen bestanden viele der vorstehend aufgezählten LED-Leuchteinheiten ihrerseits aus mehreren einzelnen LED-Leuchten.
Der Tankauflieger war lediglich mit den werksseitig verbauten Leuchten versehen. Der von der an der Sattelzugmaschine angebrachten Zusatzbeleuchtung ausgehende Lichtschein war durch den Tankauflieger – jedenfalls weit überwiegend – nicht verdeckt, sodass dieser für nachfolgende Fahrzeuge, insbesondere, wenn diese nicht in derselben Spurlinie fuhren wie der Sattelzug, sichtbar war.
Die vorschriftsmäßige Beleuchtung des Sattelzugs und die Zusatzbeleuchtung waren getrennt schaltbar, da sie an verschiedene, voneinander unabhängige, Stromkreise angeschlossen waren. Neben den vorschriftsmäßigen Leuchteinheiten des Sattelzugs waren sämtliche Zusatzleuchteinheiten im Tatzeitpunkt eingeschaltet und leuchteten ununterbrochen. Keine der Zusatzleuchteinheiten war mit Genehmigungszeichen versehen. In der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs befand sich keine die Zusatzbeleuchtung betreffende Eintragung. Die Zusatzbeleuchtung war in ihrer vorhandenen Form nicht zulässig und auch nicht genehmigungsfähig.
Auf der Bundesautobahn herrschte im Zeitpunkt der Fahrt jahres- und tageszeitbedingt Dunkelheit. Durch die Vielzahl der an dem Sattelzug angebrachten und eingeschalteten Leuchtmittel war dieser um einiges heller und mannigfaltiger beleuchtet als andere Fahrzeuge, die die Autobahn in der Umgebung befuhren. Der Sattelzug zog aufgrund der hellen Beleuchtung die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer auf sich und hob sich vom übrigen Verkehrsgeschehen, insbesondere von anderen Fahrzeugen und auch von anderen Lastkraftwagen, stark ab.
Der Sattelzug fiel einer im Tatzeitpunkt in entgegengesetzter Richtung fahrenden, aus den Polizeibeamten PHK … und PK … bestehenden, Polizeistreife auf. Diese entschloss sich aufgrund des bereits aus der Gegenrichtung erkennbaren offenkundigen Verstoßes gegen Beleuchtungsvorschriften, den Sattelzug einer Verkehrskontrolle zu unterziehen. Die Polizeibeamten fuhren hierzu an der nächsten Anschlussstelle von der Autobahn ab und in entgegengesetzter Richtung wieder auf diese auf. Nach Einholen des Sattelzugs fuhren sie diesem für rund 7 Minuten nach. Während dieser Zeit war die Zusatzbeleuchtung durchgängig eingeschaltet. Anschließend führte die Polizei auf der Tank- und Rastanlage Waldmohr die Verkehrskontrolle durch.
3.2
Infolge der Zusatzbeleuchtung des Sattelzugs war eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwartbar.
Wegen der Leuchtkraft der Beleuchtung und der damit einhergehenden Helligkeit, die sich von anderen Fahrzeugen stark abhob, bestand bei schlechten Sichtbedingungen wie Dunkelheit, Regen oder Nebel die Gefahr, dass andere, hinter oder seitlich versetzt zu dem Sattelzug in gleicher Richtung fahrende, Fahrzeuge übersehen oder jedenfalls wesentlich zu spät gesehen werden konnten. Aufgrund der Vielzahl der an der Sattelzugmaschine angebrachten, nach hinten und zur Seite wirkenden, Beleuchtungseinrichtungen war zu besorgen, dass die Beleuchtung anderer Fahrzeuge darin unterging. Hierdurch bestand die Gefahr eines Auffahrens des rückwärtigen Verkehrs auf in gleicher Richtung fahrende Fahrzeuge oder auf den ebenfalls deutlich schwächer beleuchteten Tankauflieger. Erwartbar war insbesondere ein Übersehen einspuriger Fahrzeuge mit lediglich einer Rückleuchte oder von Fahrzeugen, bei denen eine Rückleuchte ohne Funktion oder mit eingeschränkter Funktion war. Selbst im Falle eines späten Erkennens eines schwächer beleuchteten Fahrzeugs durch den herannahenden Verkehr bestand, insbesondere auf Bundesautobahnen aufgrund der dort regelmäßig gefahrenen erheblichen Geschwindigkeiten, das Risiko von plötzlichen Ausweich- oder starken Bremsmanövern, die wiederum eine erhebliche Gefahr für das ausweichende bzw. bremsende Fahrzeug sowie für den nachfolgenden Verkehr darstellen konnten. Bei zunehmender Verschlechterung der Sichtbedingungen war eine zunehmende Verstärkung dieses Effekts zu erwarten.
Auf Straßen mit Begegnungsverkehr, also insbesondere auf Straßen ohne Mittelstreifen und mit lediglich einem Fahrstreifen je Richtung, bestand daneben zusätzlich die Gefahr eines Übersehens vor dem Sattelzug fahrender und deutlich schwächer beleuchteter Fahrzeuge. Dies konnte jedenfalls dann zu kritischen Verkehrssituationen führen, wenn Fahrzeuge, die dem Sattelzug entgegenkamen, von in gleicher Richtung fahrenden Fahrzeugen überholt wurden, da die Gefahr bestand, dass vor der Sattelzugmaschine fahrende Fahrzeuge von Fahrzeugen im Gegenverkehr zu spät als solche erkannt werden und es zu riskanten Ausweichmanövern oder schlimmstenfalls zur Kollision kommen konnte.
Im innerstädtischen Verkehr sind zudem verstärkt einspurige Fahrzeuge wie Fahrräder, Elektrokleinstfahrzeuge („E-Scooter“) oder Klein- und Leichtkrafträder anzutreffen. Bei entsprechend schlechten Sichtverhältnissen bestand gerade auch für solche eine naheliegende Gefahr, dass sie von anderen Verkehrsteilnehmern neben der massiven Beleuchtung der Sattelzugmaschine entweder vollständig übersehen oder jedenfalls erst wesentlich zu spät gesehen wurden. Insbesondere für derartige Kleinfahrzeuge können bereits leichte Anstöße zu verheerenden Folgen führen.
3.3
Der Betroffene hätte damit rechnen können, dass die Verkehrsteilnahme mit einem Fahrzeug, bei dem eine derart extreme Beleuchtung wie die vorliegende angebracht und aktiviert war, andere Verkehrsteilnehmer gefährden kann.
4.
4.1
Die Feststellungen zu 2. beruhen auf den Angaben des Betroffenen in der Hauptverhandlung, an denen zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hatte, und auf der Verlesung der ihn betreffenden Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 30.01.2023.
4.2
Die Feststellungen zu 3. beruhen auf der Einlassung des Betroffenen sowie auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
4.2.1
Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, den Sattelzug zum Tatzeitpunkt geführt zu haben. Hierbei seien sowohl die reguläre als auch die Zusatzbeleuchtung, deren Ausgestaltung ihm bekannt gewesen sei, aktiviert gewesen, da er aus den Niederlanden gekommen sei, wo mit dieser Zusatzbeleuchtung gefahren werden dürfe. Er habe beim Grenzübertritt in die Bundesrepublik Deutschland vergessen, die Zusatzbeleuchtung auszuschalten. Eine mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sei für ihn nicht ersichtlich gewesen.
4.2.2
Der Zeuge PHK … hat bekundet, der Sattelzug sei seinem Kollegen PK … und ihm zur festgestellten Zeit im Gegenverkehr aufgrund seiner extremen Helligkeit aufgefallen, sodass man sich entschieden habe, die Autobahn zu verlassen und auf der Gegenseite wieder aufzufahren, um das auf der gegenüberliegenden Richtungsfahrbahn fahrende Fahrzeug aufgrund des erkennbaren Verstoßes gegen Beleuchtungsvorschriften einer Verkehrskontrolle zu unterziehen. Nachdem das Fahrzeug eingeholt worden sei, seien die Beamten diesem zunächst noch für ca. 7 Minuten gefolgt, in denen sämtliche Beleuchtungseinheiten, also sowohl die reguläre Beleuchtung als auch die Zusatzbeleuchtung des Sattelzugs, ununterbrochen geleuchtet haben. Das Fahrzeug sei extrem hell beleuchtet gewesen und habe sich deutlich vom übrigen Verkehrsgeschehen abgehoben. Die Zusatzbeleuchtung habe trotz des Tankaufliegers auch nach hinten gewirkt. Eine derart extreme Beleuchtung habe der Zeuge, der über einige Berufserfahrung verfüge und schwerpunktmäßig mit der Kontrolle „getunter“ Kraftfahrzeuge befasst sei, bis dato nicht gesehen gehabt; das Erscheinungsbild des Sattelzugs sei außergewöhnlich gewesen. Die Beleuchtung des Fahrzeugs habe sich aufgrund ihrer Vielzahl und Helligkeit auf die Wahrnehmbarkeit anderer Verkehrsteilnehmer ausgewirkt. Insbesondere für Fahrzeuge wie Motorräder oder Fahrzeuge mit schwächerer Beleuchtung habe – trotz des Tankaufliegers auch für den nachfolgenden Verkehr – die Gefahr eines Übersehens bestanden.
Das Fahrzeug sei dann auf der Tank- und Rastanlage Waldmohr einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Der Betroffene, bei dem es sich um den Fahrer gehandelt habe, habe sofort gewusst, um was es gehe und den Beamten gegenüber angegeben, die Zusatzbeleuchtung könne separat ausgeschaltet werden. Das Fahrzeug sei von den Beamten in der Folge untersucht und fotografiert worden. Hinsichtlich der hierbei getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Zusatzbeleuchtung hat der Zeuge bekundet wie insoweit unter 3. festgestellt. Der Zeuge habe die Zusatzbeleuchtung im Einzelnen in Augenschein genommen und dabei festgestellt, dass auf keiner der Zusatzleuchten Prüfzeichen oder Genehmigungsnummern vorhanden gewesen seien. Auch sei in der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs, die man ebenfalls kontrolliert habe, keine die Zusatzbeleuchtung betreffende Eintragung vorhanden gewesen.
Weil der Betroffene den Beamten gegenüber angegeben habe, lediglich noch ein kurzes Stück auf der Autobahn fahren zu müssen, da das Ziel der Fahrt die Karlsberg-Brauerei in Homburg gewesen sei, habe man ihm unter der Bedingung, dass die Zusatzbeleuchtung ausgeschaltet werde, die Weiterfahrt gestattet. Anderenfalls hätte man die Weiterfahrt aufgrund der von dem Fahrzeug ausgehenden Gefährdung untersagt.
4.2.3
Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Sachverhaltsbericht von PK … vom 29.01.2023 ergibt sich, dass sich das vom Betroffenen geführte Fahrzeug, bereits als die Polizei es im Gegenverkehr gesehen habe, gänzlich vom restlichen Verkehrsgeschehen abgehoben habe. Man sei aufgrund der Vielzahl der Beleuchtungseinrichtungen auf dieses Fahrzeug fixiert gewesen. Die Vielzahl der angebrachten Beleuchtungseinrichtungen habe zum einen die Gefahr der Ablenkung, zum anderen aber auch des Übersehens anderer Fahrzeuge mit weniger Beleuchtung oder defekter Beleuchtung geborgen.
4.2.4
Das Gericht hat zudem die von der Polizei im Rahmen der Verkehrskontrolle gefertigten Lichtbilder von dem Sattelzug in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen.
4.2.5
Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachverständigen Dipl.-Ing. …, bei dem es sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Kfz-Schäden und Kfz-Bewertung sowie um einen anerkannten Prüfingenieur nach § 29 StVZO handelt.
Der Sachverständige hat seinem Gutachten die Verfahrensakte, die ihm vor der Hauptverhandlung zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden war, die Angaben des Betroffenen und des Zeugen … in der Hauptverhandlung, die von der Polizei im Rahmen der Verkehrskontrolle gefertigten Farblichtbilder sowie die in der Hauptverhandlung verlesene ZEVIS-Auskunft mit den Zulassungsdaten des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs im Tatzeitpunkt zugrunde gelegt.
Der Sachverständige hat ausgeführt, die von dem Zeugen … berichteten Feststellungen zur Zusatzbeleuchtung seien anhand der von der Polizei gefertigten Lichtbilder zu bestätigen. Die Zusatzbeleuchtung sei schon deshalb weder zulässig noch genehmigungsfähig gewesen, weil die maximale Anzahl der nach der StVZO zulässigen Leuchten eklatant überschritten worden sei. Ungeachtet dessen dürfen als Zusatzleuchten ohnehin nur LED-Leuchten mit entsprechender Zulassung verbaut werden, was hier aufgrund der fehlenden Bauartgenehmigung nicht der Fall gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass auf den Leuchten keine entsprechenden Genehmigungszeichen vorhanden gewesen seien. Eine weitere Unzulässigkeit eines Teils der Zusatzbeleuchtung ergebe sich zudem daraus, dass dunkelgelbe, nach vorne bzw. nach hinten wirkende, Lampen (mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern) im Geltungsbereich der StVZO unzulässig seien. Aufgrund der Masse an Beleuchtung sei zudem von einer erheblichen Helligkeit der Beleuchtung auszugehen, die sich von der Beleuchtung anderer Fahrzeuge deutlich abhebe, sodass auch insoweit die polizeilichen Feststellungen zu bestätigen seien.
Aufgrund der Nichteinhaltung der Beleuchtungsvorschriften sowie der fehlenden Bauartgenehmigung sei es möglich, dass es zu Beeinträchtigungen des Ausstrahlwinkels der Leuchten, also zu gegenseitigen Beeinträchtigungen in Form von Beleuchtungsüberlagerungen, gekommen sei, die potentiell geeignet gewesen sein können, die geometrische Sichtbarkeit des Fahrzeugs zu beeinflussen. Dies könne jedoch ohne Zusatzuntersuchungen weder verifiziert noch falsifiziert werden. Das Fahrzeug habe sich aufgrund der Zusatzbeleuchtung aber jedenfalls nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden, sodass es eine Haupt- und Sicherheitsuntersuchung in diesem Zustand nicht hätte bestehen dürfen.
Die polizeiliche Einschätzung einer von dem Sattelzug ausgehenden Gefährdung könne insoweit bestätigt werden, als aufgrund der Anzahl der Leuchten und der hieraus resultierenden Helligkeit der Beleuchtung die Gefahr eines Übersehens anderer Fahrzeuge bestanden habe. Infolgedessen sei zu besorgen gewesen, dass andere, schwächer beleuchtete, Fahrzeuge wie beispielsweise zweirädrige Fahrzeuge in der Beleuchtung des Sattelzugs „untergehen“. Zu bestätigen sei ebenfalls, dass die Beleuchtung ihre Wirkung trotz des Tankaufliegers auch nach hinten entfaltet habe.
4.3
Die Aussage des Zeugen … war insgesamt glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass diese ‒ auch nur teilweise oder unbewusst ‒ nicht mit den tatsächlichen Wahrnehmungen und Erinnerungen des Zeugen übereinstimmen könnte, hat das Gericht nicht erkannt. Der Zeuge hat die von ihm aufgrund seiner Wahrnehmungen vor Ort getroffene Feststellung, dass die Gefahr eines Übersehens anderer Verkehrsteilnehmer bestanden habe, überzeugend aus der von ihm beobachteten Vielzahl der Zusatzleuchteinheiten sowie der extremen Helligkeit des Sattelzugs, die dazu geführt habe, dass sich der Sattelzug vom übrigen Verkehrsgeschehen deutlich abgehoben habe, hergeleitet und erläutert.
Die Angaben des Zeugen decken sich insoweit auch mit dem Sachverhaltsbericht des zweiten Kontrollbeamten …, der ebenfalls ausgeführt hat, der Sattelzug habe sich gänzlich vom übrigen Verkehrsgeschehen abgehoben. Auch er habe infolge seines persönlichen, vor Ort gewonnenen, Eindrucks die Gefahr erkannt, dass aufgrund der Vielzahl der Beleuchtungseinrichtungen des Sattelzugs andere, weniger beleuchtete, Verkehrsteilnehmer übersehen werden.
Die Feststellungen der Polizeibeamten zu Art und Ausgestaltung der Zusatzbeleuchtung an dem Sattelzug hat das Gericht zunächst anhand der im Rahmen der Polizeikontrolle gefertigten, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen, Lichtbilder bestätigen können. Sodann hat das Gericht die polizeilichen Feststellungen zur Beleuchtung sowie zur hiervon ausgehenden Gefährdung mit sachverständiger Hilfe überprüft. Dabei hat es sich zunächst aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass dieser die Anknüpfungs- und Befundtatsachen, soweit für sein Gutachten von Belang, vollständig erfasst und zutreffend wiedergegeben hat. Sodann hat es die Ausführungen des Sachverständigen einer eigenen, kritischen, Prüfung unterzogen. Widersprüche oder logische Unstimmigkeiten haben seine Ausführungen nicht aufgewiesen; sie waren vielmehr insgesamt nachvollziehbar und in sich stimmig. Handwerkliche oder methodische Mängel bzw. Fehler in dem Gutachten sind nicht erkennbar geworden. Der Sachverständige ist dem Gericht zudem aus anderen Bußgeldverfahren als kompetent und berufserfahren bekannt, was nicht zuletzt aus seiner langjährigen Tätigkeit als Prüfingenieur nach § 29 StVZO herrührt. Das Gericht ist insgesamt zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausführungen des Sachverständigen zu bestätigen sind und schließt sich diesen aufgrund eigener Überzeugungsbildung an.
Aufgrund der erhobenen Beweise, insbesondere auch in der Zusammenschau derselben, ist beim Gericht kein vernünftiger Zweifel daran verblieben, dass die Inbetriebnahme des Sattelzugs mit der festgestellten Zusatzbeleuchtung nicht lediglich eine theoretisch denkbare Gefährdung für die Verkehrssicherheit darstellte, sondern vielmehr eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in der festgestellten Art und Weise erwartbar war.
4.4
Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene nicht in der Lage gewesen sein könnte, die von der Teilnahme im Straßenverkehr mit dem Sattelzug ausgehende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zu erkennen und sein Verhalten hiernach auszurichten, haben nicht bestanden.
5.
Der Betroffene ist wie erkannt ahndbar.
5.1
Der Betroffene nahm fahrlässig ein Fahrzeug in Betrieb, dessen Betriebserlaubnis erloschen war (§ 19 Abs. 5 S. 1 StVZO).
Gem. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis, wenn an einem Fahrzeug Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.
5.1.1
Auch ein Entfernen von Fahrzeugteilen, deren Austausch, die Verbindung oder ein Hinzufügen von Teilen vom bzw. an das Fahrzeug kann Änderungen in diesem Sinne darstellen (Hentschel/König/Dauer/Dauer, 47. Aufl. 2023, § 19 StVZO Rn. 6; Haus/Krumm/Quarch/Semrau, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 19 StVZO Rn. 21). Bei der an dem Sattelzug angebrachten Zusatzbeleuchtung handelt es sich um Änderungen an dem Fahrzeug (in diesem Sinne auch bereits der im ersten Rechtsgang des hiesigen Verfahrens ergangene Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts).
5.1.2
Die durch die vorgenommenen Änderungen vorhandene Beleuchtung an dem Sattelzug war unzulässig. Gem. § 49a Abs. 1 S. 1 StVZO dürfen an Kraftfahrzeugen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Soweit nach vorne bzw. nach hinten wirkende (dunkel-) gelbe Leuchten angebracht waren, waren diese schon aufgrund ihrer Farbe nicht zulässig, da dunkelgelbes Licht (abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen wie Fahrtrichtungsanzeigern) nur seitlich wirken darf (§ 51a StVZO). Ebenso entsprachen die angebrachten Zusatzleuchten auch nach ihrer Anzahl nicht den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 50, 53 StVZO), sondern überschritten diese um ein Vielfaches.
Die entsprechende Beleuchtung war weiterhin nicht genehmigungsfähig, sodass auch keine Ausnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO eingreifen kann. Gem. § 22a Abs. 1 StVZO müssen Beleuchtungseinrichtungen der verfahrensgegenständlichen Art in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Teile, die in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, werden nach Maßgabe von § 7 FzTV mit Prüfzeichen versehen, die gut lesbar, dauerhaft und jederzeit feststellbar an dem betreffenden Teil angebracht sind (§ 7 Abs. 4 FzTV). An keiner der verfahrensgegenständlichen Zusatzleuchten waren entsprechende Zeichen angebracht.
Eine Genehmigungsfähigkeit ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Möglichkeit der Erteilung einer (Einzel-) Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO, da die in § 22a Abs. 1 StVZO enumerativ aufgezählten Fahrzeugteile, wozu sämtliche der verfahrensgegenständlichen Zusatzleuchten gehören, obligatorisch einer Bauartgenehmigung bedürfen. § 22a Abs. 1 StVZO statuiert eine verpflichtende Typisierung der dort genannten Einrichtungen; daneben ist für die Erteilung einer (fakultativen) Betriebserlaubnis kein Raum (jurisPK-StVR/Neu, 2. Aufl. 2022, § 22 StVZO Rn. 17 und § 22a StVZO Rn. 13; Hentschel/König/Dauer/Dauer, StVR, 47. Aufl. 2023, § 22 StVZO Rn. 2a; Haus/Krumm/Quarch/Semrau, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 22 StVZO Rn. 9). § 22 StVZO kann demnach nicht auf Teile angewendet werden, die – wie die verfahrensgegenständlichen Beleuchtungseinrichtungen – der Bauartgenehmigungspflicht des § 22a StVZO unterliegen (MüKo-StVR/Meyer, 1. Aufl. 2016, § 22 StVZO Rn. 5).
5.1.3
Durch die in diesem Sinne vorgenommenen Änderungen war auch eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten.
Der Beleuchtung von Fahrzeugen kommt auch abseits der Dunkelheit, etwa in Situationen, in denen die Sicht wetterbedingt eingeschränkt ist, eine herausragende Bedeutung für die rechtzeitige Erkennbarkeit von Fahrzeugen zu. Der Zweck der Beleuchtungsvorschriften sowie der Unzulässigkeit von anderen als den ausdrücklich für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen besteht darin, dass die Fahrzeuge bei Dunkelheit ein eindeutiges Signalbild geben sollen (Hentschel/König/Dauer/Dauer, StVR, 47. Aufl. 2023, § 49a Rn. 4). Nicht nur bei Dunkelheit, sondern auch und gerade bei starkem Regen oder Nebel, oder bei einer Kumulation dieser Bedingungen, sind Fahrzeuge aus der Entfernung vielfach zuerst anhand ihrer Beleuchtung auszumachen, ehe die Fahrzeugumrisse erkannt werden können. Nicht nur die Anbringung von Leuchten in einer anderen als der für zulässig erklärten Farbe kann zu einem verwirrenden Signalbild führen (OLG Stuttgart, OLGSt StVZO § 19 Nr. 3), fehlerhafte, unzureichende oder ‒ wie vorliegend ‒ zusätzliche Beleuchtung kann, wenn sie ein gewisses Maß über- oder unterschreitet, auch gefährliche Verkehrssituationen hervorrufen. Die Beleuchtung von Fahrzeugen ist demnach von zentraler Bedeutung für die Verkehrssicherheit.
Ausreichend für eine Gefährdung im Sinne des § 19 Abs. 2 StVZO ist nicht bereits das Vorliegen einer abstrakten Gefährdung. Zum Erlöschen der Betriebserlaubnis reicht es daher nicht aus, wenn Änderungen vorgenommen wurden, aus denen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern lediglich resultieren kann. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die vorgenommenen Änderungen eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit einem gewissen Maß an Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies setzt allerdings umgekehrt auch nicht die Feststellung einer konkreten Gefährdung voraus, sondern lediglich ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit (BGH, NJW 2020, 1287 (1288); OLG Düsseldorf, NZV 1995, 329 f.; OLG Koblenz, NStZ 2020, 430; VGH Mannheim, NJOZ 2012, 904 (905, Rn. 30 ff.); Hentschel/König/Dauer/Dauer, StVR, 47. Aufl. 2023, § 19 StVZO Rn. 8; jurisPK-StVR/Neu, 2. Aufl. 2022 (Werksstand), Aktualisierung 2/2023, § 19 StVZO Rn. 37). Das Maß der erforderlichen Gefahr lässt sich dabei nicht abstrakt und absolut bestimmen; vielmehr hängt der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter und dem Ausmaß des möglichen Schadens ab (BGH, NJW 2020, 1287 (1288); VGH Mannheim, NJOZ 2012, 904 (905 f., Rn. 32)).
Das hiernach erforderliche gewisse Maß an Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wurde im vorliegenden Fall erreicht. Dabei ist zu bedenken gewesen, dass gerade ein Unfall mit einem nur einfach beleuchteten, insbesondere einspurigen Fahrzeug, aber auch ein Unfall mit dem mehrere Tonnen schweren Sattelzug selbst, auch ohne Hinzutreten besonderer Umstände, schon bei einfachen Kollisionen zu schweren Schäden führen kann. Angesichts dessen sowie angesichts der Bedeutung lichttechnischer Einrichtungen für die Verkehrssicherheit dürfen keine allzu überspannten Anforderungen an das erforderliche Maß an Wahrscheinlichkeit angelegt werden. Bei einer derart überzogenen Zusatzbeleuchtung, wie sie vorliegend zum Einsatz kam, kann nicht mehr lediglich von der Schaffung einer abstrakten Gefahr ausgegangen werden. Vielmehr lag die Realisierung einer der dargestellten Szenarien umso näher, je schlechter die Sichtverhältnisse waren. Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer war demnach nicht lediglich möglich, sondern im Sinne der getroffenen Feststellungen erwartbar.
5.2
Bei dem Bußgeldtatbestand des § 69a Abs. 2 Nr. 1b StVZO handelt es sich hinsichtlich des Erlöschens der Betriebserlaubnis um ein wertausfüllungsbedürftiges, also erheblich normativ geprägtes, Tatbestandsmerkmal. Da das Gericht nicht festzustellen vermocht hat, dass sich der Betroffene bei oder während der Inbetriebnahme des Lastkraftwagens über die Umstände, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führten, namentlich über die zu erwartende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, bewusst war oder diese jedenfalls billigend in Kauf nahm, kann ihm bereits aus diesem Grund kein Vorwurf vorsätzlichen Handelns gemacht werden.
Dem Betroffenen ist indes der Vorwurf fahrlässiger Tatbegehung zu machen, zumal ihm neben der Ausgestaltung der Zusatzbeleuchtung auch der Umstand bekannt war, dass die Beleuchtung in Deutschland nicht zulässig ist. Die von der Beleuchtung ausgehende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hätte der Betroffene bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt erkennen können und aus diesem Grund von einer Fahrt mit dem sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befindlichen Lastkraftwagen Abstand nehmen müssen.
6.
Bei der Bußgeldbemessung ist das Gericht vom Bußgeldrahmen des § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG, aufgrund der fahrlässigen Begehungsweise gemindert nach § 17 Abs. 2 OWiG, ausgegangen. In Ausfüllung des Bußgeldrahmens hat es zunächst den Regelsatz nach Nr. 214a.1 BKat, der 180 € beträgt, zugrunde gelegt und sodann geprüft, ob Umstände vorliegen, die die Tat nicht als Regelfall erscheinen lassen oder sonst Anlass zu einem Abweichen von dem Regelsatz geben (§ 17 Abs. 3 OWiG).
Zugunsten des Betroffenen ist bei der Bußgeldbemessung der zwischenzeitlich verstrichene Zeitraum seit der Tat zu berücksichtigen gewesen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er seit der Tat verkehrsrechtlich nicht mehr in Erscheinung trat.
Zulasten des Betroffenen ist indes in die Bußgeldbemessung einzustellen gewesen, dass er vor der Tat bereits in zwei Fällen verkehrsrechtlich in Erscheinung trat. Die entsprechenden Eintragungen im FAER sind im Entscheidungszeitpunkt auch noch verwertbar gewesen (§ 29 StVG). Zwischen den früheren Verstößen und dem verfahrensgegenständlichen Verstoß besteht ein hinreichender zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, da diese jeweils in zeitlicher Nähe zu der neuen Tat begangen wurden und es sich jeweils um LKW-spezifische Verstöße handelte (vgl. hierzu OLG Koblenz, ZfS 2018, 170 (174) = BeckRS 2017, 143830 (Rn. 36)), die vom Gesetzgeber als verkehrssicherheitsbeeinträchtigend eingestuft werden (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVG). Zwar wurden beide Bußgelderkenntnisse erst am 01.12.2020 bzw. am 10.12.2020 rechtskräftig, zur bußgelderhöhenden Verwertung von Vorahndungen kommt es indes jedenfalls dann nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Vorahndungen an, wenn den Vorahndungen zugrundeliegende Bußgeldbescheide im Zeitpunkt der neu zu ahndenden Tat bereits erlassen und dem Betroffenen zu diesem Zeitpunkt schon bekannt waren, ihn die von den aufgrund der früheren Taten eingeleiteten Verfahren ausgehende Warnung also bei Tatbegehung bereits erreicht hatte (OLG Bamberg, BeckRS 2016, 7463 (Rn. 5); BeckRS 2017, 135911 (Rn. 7); zur Zulässigkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung der aus der Zustellung einer Anklageschrift resultierenden Warnung bei der Aburteilung nachfolgender Straftaten vgl. BGH, BeckRS 1986, 5651 (Rn. 5 f.)). So liegt der Fall hier. Da die den Vorahndungen zugrundeliegenden Bußgeldbescheide bereits am 19.09.2019 bzw. am 04.02.2020, also fast ein Jahr bzw. mehr als 7 Monate vor der hier verfahrensgegenständlichen Tat, erlassen wurden und die zugehörigen gerichtlichen Bußgelderkenntnisse bereits in kurzem zeitlichem Abstand nach der hiesigen Tat ergingen, nämlich am 02.11.2020 und am 06.11.2020, kann das Gericht ausschließen, dass der Betroffene im Tatzeitpunkt noch keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Verfahren hatte.
Die Milderungs- und Schärfungsgründe erweisen sich nach Auffassung des Gerichts als gleichgewichtig, sodass ein Abweichen vom Regelsatz nach der BKatV im Ergebnis nicht angezeigt gewesen ist.
Da der Betroffene in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, ist auch davon auszugehen, dass er die Geldbuße finanziell verkraftet. Detailliertere Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sind angesichts der geringfügigen Geldbuße nicht erforderlich gewesen (§ 17 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 OWiG).
Eine Kompensation aufgrund der Verfahrensdauer ist nicht geboten gewesen, da das Verfahren nicht in rechtsstaatswidriger Weise verzögert wurde. Die Sache ist, wie die Übersicht über den Verfahrensverlauf unter 1. zeigt, von allen mit ihr befassten Institutionen jederzeit angemessen gefördert worden. Relevante, der Justiz zurechenbare, Verzögerungen sind nicht eingetreten.
7.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1, § 473 Abs. 4 StPO.
Der Betroffene hat zunächst nach dem Veranlasserprinzip die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 465 Abs. 1 StPO). Ein Fall des § 465 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, da die Beweiserhebungen ‒ insbesondere das Sachverständigengutachten ‒ jeweils zu Ungunsten des Betroffenen ausgegangen sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird im Wesentlichen durch den Umfang des erreichten Erfolgs sowie dadurch bestimmt, ob der Betroffene die angefochtene Entscheidung so hingenommen hätte, wie sie sich nach dem Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens darstellt (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, § 473 Rn. 7 m.w.N.).
Auch wenn aufgrund des im zweiten Rechtsgang beantragten Freispruchs nicht davon auszugehen ist, dass der Betroffene eine verurteilende Entscheidung, gleich in welcher Höhe, hingenommen hätte, wäre es angesichts des Umstands, dass mit dem Rechtsmittel ‒ verglichen mit der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung ‒ ein jedenfalls nicht völlig unbedeutender Teilerfolg erzielt worden ist, unbillig, den Betroffenen mit den gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu belasten. Die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist daher nach § 473 Abs. 4 S. 1 StPO zu ermäßigen gewesen. Dabei ist jedoch auch zu berücksichtigen gewesen, dass das Rechtsmittel vom Betroffenen unbeschränkt eingelegt wurde und er im zweiten Rechtsgang erneut wegen einer verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden ‒ und aufgrund der Bußgeldhöhe auch im Fahreignungsregister einzutragenden ‒ Geldbuße verurteilt worden ist. Das Gericht hat daher eine Ermäßigung der Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um ein Drittel für sachgerecht erachtet (§ 464d StPO). Im Umfang des Erfolgs seines Rechtsmittels sind auch die zugehörigen notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen gewesen (§ 473 Abs. 4 S. 2 StPO); im Übrigen hat er diese selbst zu tragen.