Rechtsprechung / Amtsgericht Langenfeld
Amtsgericht Langenfeld Beschluss vom 03.06.2013 – 25 C 113/13
ECLI:DE:AGME2:2013:0603.25C113.13.00
Tenor
wird der Antrag des Klägers auf Erlass einer Sicherungsanordnung vom 03.06.2013 zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherungsanordnung sind nicht gegeben.
Die Sicherungsanordnung darf nur für Ansprüche ergehen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig werden. Rechtshängigkeit tritt mit Zustellung der Klage ein. Die Klage ist noch nicht zugestellt worden. Die klagende Partei beantragt hier eine Sicherungsanordnung für Forderungen, die vor diesem Termin fällig wurden.
Eine Sicherungsanordnung darf außerdem nur für Ansprüche ergehen die „fällig geworden sind“. Das bedeutet, dass sie nicht für zukünftig fällig werdende Ansprüche ergehen darf. Eine Sicherungsanordnung für alle bis zur Räumung fällig werdenden Ansprüche ist deshalb nicht möglich.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da auch keine zusätzlichen außergerichtlichen Kosten angefallen sind, die nicht von der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren erfasst werden.