Rechtsprechung / Amtsgericht Langenfeld
Amtsgericht Langenfeld Beschluss vom 17.07.2013 – 13 C 86/12
ECLI:DE:AGME2:2013:0717.13C86.12.00
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO).Der Streitwert wird auf 4.875,48EUR festgesetzt.
Gründe
2
Die Kostenfolge entspricht vorliegend gemäß § 269 Abs. 3 S.3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes billigem Ermessen.
3
Denn die eingereichte Klage war unbegründet. Das Mietverhältnis ist nicht durch die Kündigung vom 15.03.2012 beendet worden. Denn zum Zeitpunkt der Kündigung waren die Kündigungsvoraussetzungen des § 543 Abs.2 Nr.3 BGB nicht gegeben. Eine Kündigung unter der aufschiebenden Bedingung eines weiteren Zahlungsrückstandes hält das Gericht nicht für zulässig.