Rechtsprechung / Amtsgericht Langenfeld

Amtsgericht Langenfeld Beschluss vom 06.10.2017 – 11 C 297/16

ECLI:DE:AGME2:2017:1006.11C297.16.00

Tenor

Die dem Sachverständigen Dipl.-Ing. X. M.  für sein schriftliches Gutachten vom 9.6.2017 zustehende Vergütung wird gem. § 4 JVEG auf dessen Antrag auf 2.318,54 € (brutto) festgesetzt.

Gründe

2

Die Vergütung war, im Verhältnis zur Rechnung vom 9.6.2017, um 675,00 € netto zu kürzen. Für die Farbkopien steht dem Sachverständigen nur eine Vergütung von 1,00 € netto pro Stück zu. Eine Kürzung der angesetzten Stundenzahlen sieht das Gericht nicht als sachgerecht an. Der Sachverständige hat zwar in seinem Schreiben vom 29.8.2017 ausgeführt, dass er die in der Rechnung aufgelisteten Zeiteinheiten für die einzelnen Arbeitsschritte nicht nachgehalten habe; diese beruhten jeweils auf einer Schätzung. Nach den Erfahrungen mit der Abrechnung vieler anderer Sachverständiger bei Unfallrekonstruktionen sieht das Gericht die Gesamtstundenzahl von 15,25 Stunden als angemessen an.