Rechtsprechung / Amtsgericht Langenfeld
Amtsgericht Langenfeld Beschluss vom 07.03.2019 – 25 C 244/15
ECLI:DE:AGME2:2019:0307.25C244.15.00
Tenor
Die Rüge des Klägers vom 10.02.2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Rüge gemäß § 321 a ZPO ist zwar statthaft, aber unbegründet.
Das Gericht hat weder das rechtliche Gehör verletzt noch wäre eine solche Verletzung entscheidungserheblich gewesen.
Der Kläger ist durch das Gericht und die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass das Amtsgericht Langenfeld örtlich unzuständig ist. Gleichwohl hat es der Kläger versäumt, zumindest hilfsweise einen Verweisungsantrag zu stellen.
Der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, da ein entsprechender Antrag des Klägers gemäß § 495a Satz 2 ZPO nicht gestellt wurde.
Dessen ungeachtet ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass selbst wenn das Gericht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt hätte, eine solche Entscheidung schon deshalb nicht entscheidungserheblich gewesen wäre, weil die Klage in materiell-rechtlicher Hinsicht unbegründet war. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 26.01.2016 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.