Rechtsprechung / Amtsgericht Langenfeld
Amtsgericht Langenfeld Beschluss vom 24.07.2024 – 7 XIV(L) 5615/23
ECLI:DE:AGME2:2024:0724.7XIV.L5615.23.00
Tenor
In der Freiheitsentziehungssachefür Herrn T. D., geboren am xx.xx.1977,z. Zt. LVR-Klinik, L.- Straße xx, xxxxx M. (T.),an der beteiligt ist:LVR-Klinik, L. Straße xx, xxxxx M. (T.),Antragstellerin und verfahrensbeteiligte Behörde,Herr G. K., Postfach xxxxxx, xxxxx I. , Verfahrenspfleger,hat das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Langenfelddurch die Richterin am Amtsgericht C. beschlossen:
Es wird bis zum 24.11.2024 folgender Zwangsbehandlung bzw. der zwangsweisen Verabreichung folgender Medikamente zugestimmt:
Paliperidon Depot bis zu 150 mg am ersten Tag, 100 mg nach 7 Tagen und weiteralle 28 Tage bis zu 150 mg – jeweils intramuskulär - oder Risperidon-Depot bis zu 50 mg alle 14 Tage intramuskulär.Ergänzt bzw. augmentiert werden kann die Medikation bei weiterhin unzureichendenSpiegel um:orales Risperidon bis zu 6 mg oder orales Aripiprazol bis zu 30 mg täglich oder2 Aripiprazol-Depot 400 mg alle 4 Wochen bei Ablehnung der oralen Medikation.
Die Genehmigung erfasst auch Labor- und EKG Kontrollen soweit diese zur Risikominimierung im Rahmen der Behandlung erforderlich sind.Zugleich wird für die Dauer der Applikation der Medikation und die Durchführung der erforderlichen Kontrollen und Blutentnahmen bei Bedarf ein Festhalten des Betroffenen oder eine Fixierung genehmigt.Die Behandlung ist vor Ablauf der oben genannten Frist zu beenden, wenn dasBehandlungsziel erreicht ist oder die erwartete Besserung nicht eintritt oder unverzüglich, wenn schwerwiegende Nebenwirkungen einen Abbruch derBehandlung erforderlich machen.Die Zwangsbehandlung ist fachärztlich anzuordnen, zu leiten und zu überwachen.Ferner ist sie nach den Vorgaben des § 10 Abs. 6 StrUG NRW zu dokumentieren.Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 10 StrUG NW in Verbindung mit §§ 121 a, 121b
StVollzG, 312 Nr. 4 FamFG.
Bei dem Betroffenen besteht eine paranoide Schizophrenie.
Aufgrund dieser Erkrankung ist er nicht einsichtsfähig und kann die mit einer
Behandlung verbundene Chance auf Besserung nicht erkennen oder ergreifen. Die
ärztliche Zwangsmaßnahme ist erforderlich, um seine Einsichtsfähigkeit als
tatsächliche Voraussetzung zur Ausübung der freien Selbstbestimmung zu schaffen
oder wiederherzustellen.
Die vorgesehene Behandlung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist in Art,
Umfang und Dauer erforderlich und für den Betroffenen zumutbar. Sie ist
voraussichtlich für den rechtlich längst möglichen Genehmigungszeitraum von vier
Monaten notwendig.
Der für den Betroffenen zu erwartende Nutzen überwiegt die mit der ärztlichen
Zwangsmaßnahme einhergehende Belastung deutlich, eine weniger eingreifende
Behandlung ist aussichtslos.
Die Behandlung ist nicht mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko
irreversibler Gesundheitsschäden verbunden.
Es sind mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck durch eine
überzeugungsfähige und -bereite Person unternommene Versuche vorausgegangen,
die Zustimmung des Betroffenen zur Behandlung zu erreichen.
Der Betroffene wurde ärztlich über das Ob und Wie der vorgesehenen
Zwangsmaßnahmen entsprechend seiner Verständnismöglichkeiten aufgeklärt.
Gleichwohl lehnt er die erforderliche Behandlung ab. Dies folgt aus den Ermittlungen
des Gerichts, insbesondere der richterlichen Anhörung des Betroffenen am
23.07.2024 der Stellungnahme des Verfahrenspflegers und der Rechtsanwältin Frau
Dr. L. sowie dem Sachverständigengutachten der Frau Dr. med. W. X
vom 13.07.2024.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 324 Abs. 2
FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen
Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.
Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie
die zuständige Ordnungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
Schließlich sind im Interesse der/des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine
von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und
Angehörigen der/des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Langenfeld, Hauptstr. 15,
40764 Langenfeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die
Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er
untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
abgegeben werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen
Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht -
Langenfeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit
Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf
einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit
Ablauf des nächsten Werktages.
Langenfeld, 24.07.2024
Amtsgericht
C.
Richterin am Amtsgericht