Rechtsprechung / Amtsgericht Lemgo
Amtsgericht Lemgo Beschluss vom 15.05.2006 – 18 C 385/05
ECLI:DE:AGLE:2006:0515.18C385.05.00
Tenor
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Insofern handelt es sich im Sinn des § 319 ZPO um eine offensichtliche Unrichtigkeit, da der Nebenintervenient im Rubrum mit seinem Prozessbevollmächtigten aufgeführt ist. Im übrigen der Beklagte zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits, die natürlich auch die Kosten der Nebenintervention mit umfassen verurteilt worden ist, so dass es sich lediglich um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt, das in der Begründung § 101 ZPO nicht auch noch einmal ausdrücklich aufgeführt worden ist.
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Lemgo, den 15.5.2006
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Amtsgericht
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J
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Richter am Amtsgericht