Rechtsprechung / Amtsgericht Lemgo

Amtsgericht Lemgo Beschluss vom 28.04.2015 – 9 F 262/14

ECLI:DE:AGLE:2015:0428.9F262.14.00

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte F. nicht der Vater des Kindes D. ist. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte A. der Vater des Kindes D. ist.

II. Die gerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten - mit Ausnahme des minderjährigen Kindes - zu gleichen Teilen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

III. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 2.000 EUR.

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I.

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Alle beteiligten Personen sind deutsche Staatsangehörige.

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Das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

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Die Antragstellerin und der Beteiligte F. sind und waren nicht verheiratet. Die Vaterschaft wurde von ihm durch Erklärung vom 04.05.2012 anerkannt.

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Die Antragstellerin trägt vor, der Beteiligte A. sei der biologische Vater des Kindes.

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Die Antragstellerin und der Beteiligte A. beantragen festzustellen, dass der Beteiligte F. nicht der Vater des Kindes ist, sondern der Beteiligte A. der Vater des Kindes ist. Sie beantragen weiter, den Beteiligten A. als Vater festzustellen.

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Der beteiligte F. beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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Das Gericht hat die Antragstellerin, den Beteiligten F. und den Zeugen A. angehört. Außerdem hat das Gericht ein Abstammungsgutachten eingeholt.

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II.

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Die Anträge sind begründet.

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Der Beteiligte F. gilt gemäß §§ 1592 Nr.2, 1600c Abs. 1 BGB als Vater des Kindes, weil er die Vaterschaft gemäß §§ 1594 bis 1598 BGB wirksam anerkannt hat.

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Die Antragstellerin ist als Mutter gemäß § 1600 Abs. 1 Nr.3 BGB anfechtungsberechtigt. Sie ist auch berechtigt, einen Feststellungsantrag zu stellen (vgl. Palandt/Brudermüller § 1600d BGB Rn.3).

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Die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB ist gewahrt. Durch das Vaterschaftsanfechtungsverfahren xx vor dem Amtsgericht Lemgo (Antragseingang am 24.10.2013) wurde die Anfechtungsfrist nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 14, 1600 b Abs. 5 Satz 3 BGB gehemmt. Die Hemmung endete erst nach Ablauf von 6 Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Das vorliegende Verfahren wurde jedoch bereits am 11.11.2014 eingeleitet. Selbst wenn man auf die „Erledigungserklärung der Kindesmutter“ in dem Verfahren xx am 26.06.2014 abstellt, war die Hemmung der Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen.

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Die gemäß § 1600c Abs.1 BGB bestehende Vaterschaftsvermutung ist aufgrund der Beweisaufnahme widerlegt.

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Der Zeuge A. hat angegeben, dass auch er in der Empfängniszeit vom 29.06.2011 bis zum 26.10.2011 Geschlechtsverkehr mit der Antragstellerin hatte. Er hat sich zur Vaterschaft bekannt.

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In dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W. heißt es u.a.:

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Die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beteiligten A. beträgt 99,99999998 %.

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"Vaterschaft praktisch erwiesen"

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In dem Gutachten vom 03.06.2014 im Verfahren des Amtsgerichts Lemgo mit dem Az. xx wurde zudem bereits festgestellt, dass die Vaterschaft des Beteiligten F. „ausgeschlossen“ ist.

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Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass nicht der Beteiligte F., sondern der Beteiligte A. der Vater des Kindes ist.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 47 FamGKG.