Rechtsprechung / Amtsgericht Lemgo
Amtsgericht Lemgo Urteil vom 15.05.2018 – 21 Ls-22 Js 709/17-10/18
ECLI:DE:AGLE:2018:0515.21LS22JS709.17.10.00
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Computerbetruges in 24 Fällen jeweils im besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 30.479,18 € wird angeordnet.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 a I, II, 263 III S. 2 Nr. 1, 53, 56, 73, 73 c StGB
Die Angeklagte ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder im Alter von 31 und 36 Jahren. Sie ist in der Gastronomie angestellt seit Anfang 2018 und hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.800,00 – 1.900,00 €. Außerdem ist sie seit Anfang des Jahres selbstständig im Bereich der Fußpflege.
Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Die in der Anklageschrift niedergelegten Vorwürfe konnten in der Hauptverhandlung entsprechend festgestellt werden. So konnten folgende Taten festgestellt werden:
1. – 17.
Sie änderte im Rahmen ihrer Tätigkeit bei dem Jobcenter L in dem Leistungsfall Az. 6 220 2 20 02 0134 3 die dort ursprünglich im Rahmen der Antragstellung am 03.07.2006 angegebene Bankverbindung des Leistungsempfängers T am 03.09.2014 in ihre Bankverbindung, IBAN DE58 1001 xxx um, sodass sämtliche Zahlungen des Jobcenters ab Oktober 2014 auf ihr Konto eingingen.
Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Anweisungen:
Tat
Anweisungsdatum
Auszahlungsdatum
Auszahlungsbetrag
1.
29.09.2014
29.09.2014
30.10.2014
27.11.2014
736,40€
736,40€
736,40€
2.
29.12.2014
29.12.2014
1.707,88€
3.
29.01.2015
29.01.2015
744,40 €
4.
26.02.2015
26.02.2015
1.345,50€
5.
30.03.2015
30.03.2015
07.04.2015
804,00€
804,00€
6.
23.04.2015
23.04.2015
648,64€
7.
30.04.2015
30.04.2015
923,12€
8.
28.05.2015
28.05.2015
1.018,88€
9.
26.06.2015
26.06.2015
1.153,88€
10.
24.07.2015
24.07.2015
1.260,88€
11.
31.08.2015
31.08.2015
1.236,12€
12.
29.09.2015
20.09.2015
29.10.2015
27.11.2015
799,32€
799,32 €
799,32 €
13.
14.10.2015
14.10.2015
489,56€
14.
30.11.2015
30.11.2015
406,00 €
15.
29.12.2015
29.12.2015
1.121,56 €
16.
28.01.2016
28.01.2016
1.2037,77€
17.
23.02.2016
23.02.2016
758,44 €
Summe
31.067,79 €
Das Geld behielt die Angeschuldigte, wie von Beginn an beabsichtigt, für sich. Hierdurch beabsichtige sie sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.
18. – 24.
In gleicher Vorgehensweise änderte sie im Rahmen ihrer Tätigkeit bei dem Jobcenter L am 15.01.2016 in dem, seit Oktober 2015 abgeschlossenen Leistungsfall P, Az. 6 220 2 20 20 0525 8, die dort hinterlegte Bankverbindung in dem Fachprogramm AKDN. Statt der Bankverbindung des Ehepaars K gab sie in dem System ihre eigene Bankverbindung, IBAN DE58 1001 xxx an, sodass die Gelder seitens des Jobcenters wiederum auf ihr Konto überwiesen wurden.
Im Einzelnen veranlasste sie dadurch folgende Zahlungen zu ihren Gunsten:
Tat
Anweisungsdatum
Auszahlungsdatum
Auszahlungsbetrag
18.
15.01.2016
15.01.2016
1.407,00 €
19.
18.01.2016
18.01.2016
1.305,67 €
20.
01.02.2016
01.02.2016
1.027,73 €
21.
17.02.2016
17.02.2016
30.03.2016
28.04.2016
30.05.2016
30.06.2016
28.07.2016
30.08.2016
212,00 €
1.058,17 €
1.058,17 €
1.058,17 €
1.058,17 €
1.058,17 €
1.058,17 €
22.
24.02.2016
24.02.2016
1.058,17 €
23.
11.10.2016
11.10.2016
948,00 €
24.
21.10.2016
21.10.2016
1.103,80 €
Summe
13.411,39€
Das Geld behielt die Angeschuldigte, wie von Beginn an beabsichtig für sich um sich durch die monatlichen Zahlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.
Die Angeklagte hat als Grund für die Taten angegeben, dass sie nach der Trennung von ihrem neuen Lebenspartner im K, der sehr besitzergreifend und gewalttätig gewesen sei, im April 2014 dann nach B gezogen sei. Bereits seit dem 1.1.2012 war sie beim Jobcenter angestellt. Aus Geldmangel hat sie dann die Taten begangen, um sich ein Auto zu finanzieren, die Wohnungseinrichtung zu finanzieren und um ihre Kinder und Enkelkinder zu unterstützen.
Danach hat sich die Angeklagte wegen Computerbetruges in 24 Fällen, jeweils im besonders schweren Fall, nach den §§ 263 a I, II, 263 III S. 2 Nr. 1, 53 StGB strafbar gemacht.
Zugunsten der Angeklagten sprach ihr umfassendes Geständnis und dass die Taten jetzt bereits länger zurückliegen. Außerdem hat sie eine Zahlung zur Wiedergutmachung des Schadens in Höhe von 14.000,00 € angekündigt. Zudem ist sie nicht vorbestraft.
Zu Lasten der Angeklagten musste der erhebliche Schaden in Höhe von über 44.000,00 € und der Zeitraum von 2 Jahren berücksichtigt werden, in welchem sie sich immer wieder strafbar gemacht hat. Außerdem hat sie ihre Befugnisse missbraucht, um öffentliche Gelder zu kassieren und hat damit eine besondere Vertrauensstellung, die sie als Mitarbeiterin bei dem Jobcenter hatte, missbraucht.
Folgende Einzelstrafen hielt das Gericht für tat- und schuldangemessen:
Für die Taten, die zu einem Schaden von unter 500,00 € führten, das sind die Taten zu Ziffer 13. und 14. der Anklageschrift, eine Freiheitsstrafe von jeweils 6 Monaten, für die Taten, die zu einem Schaden über 1.500,00 € führten, das sind die Taten zu Ziffer 2. und 21. der Anklageschrift, jeweils 10 Monate Freiheitsstrafe und für die übrigen Taten jeweils 9 Monaten Freiheitsstrafe.
Aus den Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die mit 2 Jahren tat- und schuldangemessen war.
Die Vollstreckung der Strafe konnte nach § 56 I und II StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass sich die Angeklagte nicht wieder strafbar machen wird und allein durch die Verurteilung zu der Freiheitsstrafe ausreichend gewarnt ist. Außerdem liegen besondere Umstände im Sinne des § 56 II StGB vor. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft, sie ist geständig und hat eine doch erhebliche Schadenswiedergutmachungszahlung in Aussicht gestellt.
Die Einziehung des Wertes des Erlangten war in Höhe von 30.479,18 € nach den §§ 73, 73 c StGB anzuordnen, da der Schaden insgesamt 44.479,18 € beträgt und die Zahlung in Höhe von 14.000,00 € als Auflage im Bewährungsverfahren auferlegt wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 I StPO.