Rechtsprechung / Amtsgericht Lemgo

Amtsgericht Lemgo Urteil vom 15.05.2018 – 21 Ls-22 Js 709/17-10/18

ECLI:DE:AGLE:2018:0515.21LS22JS709.17.10.00

Tenor

Die Angeklagte wird wegen Computerbetruges in 24 Fällen jeweils im besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 30.479,18 € wird angeordnet.

Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften:              §§              263 a I, II, 263 III S. 2 Nr. 1, 53, 56, 73,                                                              73 c StGB

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Die Angeklagte ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder im Alter von 31 und 36 Jahren. Sie ist in der Gastronomie angestellt seit Anfang 2018 und hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.800,00 – 1.900,00 €. Außerdem ist sie seit Anfang des Jahres selbstständig im Bereich der Fußpflege.

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Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.

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Die in der Anklageschrift niedergelegten Vorwürfe konnten in der Hauptverhandlung entsprechend festgestellt werden. So konnten folgende Taten festgestellt werden:

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1. – 17.

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Sie änderte im Rahmen ihrer Tätigkeit bei dem Jobcenter L in dem Leistungsfall Az. 6 220 2 20 02 0134 3 die dort ursprünglich im Rahmen der Antragstellung am 03.07.2006 angegebene Bankverbindung des Leistungsempfängers T am 03.09.2014 in ihre Bankverbindung, IBAN DE58 1001 xxx um, sodass sämtliche Zahlungen des Jobcenters ab Oktober 2014 auf ihr Konto eingingen.

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Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Anweisungen:

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Tat

Anweisungsdatum

Auszahlungsdatum

Auszahlungsbetrag

1.

29.09.2014

29.09.2014

30.10.2014

27.11.2014

736,40€

736,40€

736,40€

2.

29.12.2014

29.12.2014

1.707,88€

3.

29.01.2015

29.01.2015

744,40 €

4.

26.02.2015

26.02.2015

1.345,50€

5.

30.03.2015

30.03.2015

07.04.2015

804,00€

804,00€

6.

23.04.2015

23.04.2015

648,64€

7.

30.04.2015

30.04.2015

923,12€

8.

28.05.2015

28.05.2015

1.018,88€

9.

26.06.2015

26.06.2015

1.153,88€

10.

24.07.2015

24.07.2015

1.260,88€

11.

31.08.2015

31.08.2015

1.236,12€

12.

29.09.2015

20.09.2015

29.10.2015

27.11.2015

799,32€

799,32 €

799,32 €

13.

14.10.2015

14.10.2015

489,56€

14.

30.11.2015

30.11.2015

406,00 €

15.

29.12.2015

29.12.2015

1.121,56 €

16.

28.01.2016

28.01.2016

1.2037,77€

17.

23.02.2016

23.02.2016

758,44 €

Summe

31.067,79 €

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Das Geld behielt die Angeschuldigte, wie von Beginn an beabsichtigt, für sich. Hierdurch beabsichtige sie sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.

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18. – 24.

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In gleicher Vorgehensweise änderte sie im Rahmen ihrer Tätigkeit bei dem Jobcenter L am 15.01.2016 in dem, seit Oktober 2015 abgeschlossenen Leistungsfall P, Az. 6 220 2 20 20 0525 8, die dort hinterlegte Bankverbindung in dem Fachprogramm AKDN. Statt der Bankverbindung des Ehepaars K gab sie in dem System ihre eigene Bankverbindung, IBAN DE58 1001 xxx an, sodass die Gelder seitens des Jobcenters wiederum auf ihr Konto überwiesen wurden.

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Im Einzelnen veranlasste sie dadurch folgende Zahlungen zu ihren Gunsten:

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Tat

Anweisungsdatum

Auszahlungsdatum

Auszahlungsbetrag

18.

15.01.2016

15.01.2016

1.407,00 €

19.

18.01.2016

18.01.2016

1.305,67 €

20.

01.02.2016

01.02.2016

1.027,73 €

21.

17.02.2016

17.02.2016

30.03.2016

28.04.2016

30.05.2016

30.06.2016

28.07.2016

30.08.2016

212,00 €

1.058,17 €

1.058,17 €

1.058,17 €

1.058,17 €

1.058,17 €

1.058,17 €

22.

24.02.2016

24.02.2016

1.058,17 €

23.

11.10.2016

11.10.2016

948,00 €

24.

21.10.2016

21.10.2016

1.103,80 €

Summe

13.411,39€

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Das Geld behielt die Angeschuldigte, wie von Beginn an beabsichtig für sich um sich durch die monatlichen Zahlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.

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Die Angeklagte hat als Grund für die Taten angegeben, dass sie nach der Trennung von ihrem neuen Lebenspartner im K, der sehr besitzergreifend und gewalttätig gewesen sei, im April 2014 dann nach B gezogen sei. Bereits seit dem 1.1.2012 war sie beim Jobcenter angestellt. Aus Geldmangel hat sie dann die Taten begangen, um sich ein Auto zu finanzieren, die Wohnungseinrichtung zu finanzieren und um ihre Kinder und Enkelkinder zu unterstützen.

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Danach hat sich die Angeklagte wegen Computerbetruges in 24 Fällen, jeweils im besonders schweren Fall, nach den §§ 263 a I, II, 263 III S. 2 Nr. 1, 53 StGB strafbar gemacht.

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Zugunsten der Angeklagten sprach ihr umfassendes Geständnis und dass die Taten jetzt bereits länger zurückliegen. Außerdem hat sie eine Zahlung zur Wiedergutmachung des Schadens in Höhe von 14.000,00 € angekündigt. Zudem ist sie nicht vorbestraft.

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Zu Lasten der Angeklagten musste der erhebliche Schaden in Höhe von über 44.000,00 € und der Zeitraum von 2 Jahren berücksichtigt werden, in welchem sie sich immer wieder strafbar gemacht hat. Außerdem hat sie ihre Befugnisse missbraucht, um öffentliche Gelder zu kassieren und hat damit eine besondere Vertrauensstellung, die sie als Mitarbeiterin bei dem Jobcenter hatte, missbraucht.

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Folgende Einzelstrafen hielt das Gericht für tat- und schuldangemessen:

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Für die Taten, die zu einem Schaden von unter 500,00 € führten, das sind die Taten zu Ziffer 13. und 14. der Anklageschrift, eine Freiheitsstrafe von jeweils 6 Monaten, für die Taten, die zu einem Schaden über 1.500,00 € führten, das sind die Taten zu Ziffer 2. und 21. der Anklageschrift, jeweils 10 Monate Freiheitsstrafe und für die übrigen Taten jeweils 9 Monaten Freiheitsstrafe.

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Aus den Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die mit 2 Jahren tat- und schuldangemessen war.

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Die Vollstreckung der Strafe konnte nach § 56 I und II StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass sich die Angeklagte nicht wieder strafbar machen wird und allein durch die Verurteilung zu der Freiheitsstrafe ausreichend gewarnt ist. Außerdem liegen besondere Umstände im Sinne des § 56 II StGB vor. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft, sie ist geständig und hat eine doch erhebliche Schadenswiedergutmachungszahlung in Aussicht gestellt.

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Die Einziehung des Wertes des Erlangten war in Höhe von 30.479,18 € nach den §§ 73, 73 c StGB anzuordnen, da der Schaden insgesamt 44.479,18 € beträgt und die Zahlung in Höhe von 14.000,00 € als Auflage im Bewährungsverfahren auferlegt wurde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 I StPO.