Rechtsprechung / Amtsgericht Leverkusen

Amtsgericht Leverkusen Urteil vom 11.04.2025 – 22 C 5/25

ECLI:DE:AGLEV:2025:0411.22C5.25.00

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 753,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2022 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 134,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 3.2.2025 zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die zu vollstreckende Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Forderung abwenden, sofern nicht die andere Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Mit der Klage werden restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung geltend gemacht.

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Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer unstreitig verpflichtet, Herrn N., R.-straße 5, 00001 C., Schadensersatz für einen Fahrzeugschaden anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 17.01.2022 zu leisten, der sich in der J.-straße/Y.-straße, 11211 B. ereignete. Der Geschädigte mietete für die Zeit der Instandsetzung seines Fahrzeugs amtl. Kennzeichen K-RW 356 vom Typ Porsche Boxster GTS, 2497 ccm Hubraum, der Mietwagengruppe 9, bei der Klägerin mit Vertrag vom 01.04.2022, in der Zeit vom 01.04.2022 bis zum 19.04.2022 für 19 Tage einen Ersatzwagen der gleichen Mietwagengruppe. Hierfür berechnete die Klägerin nach ihrem Normaltarif, gemäß Rechnung vom 21.04.2022, einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.787,80 EUR inkl. Mehrwertsteuer. Die Erstattungsforderung aus dem oben genannten Verkehrsunfall hat der Geschädigte mit Erklärung vom 01.04.2022, an die Klägerin abgetreten.

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Hierauf hat die Beklagte vorgerichtlich einen Teilbetrag in Höhe von 2.000,99 EUR gezahlt und weitere Zahlungen abgelehnt.

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Mit der am 3.2.2025 zugstellten Klage begehrt die Klägerin restliche Mietwagenkosten in Höhe von 753,24 EUR. Sie beruft sich darauf, dass die Beklagte kein vergleichbares preiswerteres Mietwagenangebot vorgelegt habe, dass der Zedent hätte annehmen können. Im Übrigen sei der in Rechnung gestellte Mietpreis angemessen und üblich. Im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit sei die Klagforderung auf einen Betrag beschränkt, der dem Mittelwert zwischen der sog. Fraunhoferliste und der Schwackeliste entspreche zuzüglich der benannten Mehrleistungen (Navi, Winterreifen, CDW Tarif). Wegen der Einzelheiten zur Höhe der Mietwagenkosten wird auf die Klageschrift verwiesen.

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Im Einzelnen bestreitet die Klägerin, dass der Geschädigte vor Anmietung auf angeblich günstigere Angebote hingewiesen worden ist.

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Weiterhin wird bestritten, dass die angeblich benannten „Angebote“ beim dort aufgeführten Autovermieter tatsächlich zu dem angegebenen Preis und den genannten Bedingungen verfügbar waren. Es ist dort nicht einmal ausgeführt, welche Fahrzeuggruppe die dort behaupteten Angebote beinhalten, welche Nebenkosten (Versicherung, Selbstbeteiligung usw.) enthalten sind und welche nicht und wo sich die Station der angeblich angebotsbereiten Autovermietung befindet.

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Es wird weiterhin bestritten, dass die Zustell- und Abholgebühren in den Preisen enthalten sind und dass eine vergleichbare Versicherung enthalten ist. In diesem Zusammenhang ist aufzuzeigen, dass der Geschädigte bei seinem Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 € hatte (vgl. Anlage K 4). In dem Schreiben der Beklagten vom 14.02.2022 ist jedoch nur eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 500,00 € enthalten.

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Die Klägerin bestreitet, dass es lediglich eines Telefonanrufs des Geschädigten bedurft hätte, um das angebliche Angebot der Beklagten anzunehmen. Dies ist laut Rechtsprechung jedoch Voraussetzung für das vorliegenden eines ohne weiteren zugänglichen Angebots.

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Des Weiteren wird bestritten, dass die angeblich günstigere Anmietmöglichkeit mit der vom Geschädigten genutzten vergleichbar ist. Das ist auch für den Geschädigten nicht transparent, selbst wenn ihm das Schreiben der Beklagten zugegangen wäre. Was es jedoch nicht ist. Das Schreiben vom 14.02.2022 ist an eine Kanzlei adressiert, nicht an den Geschädigten. Dies stellt kein taugliches Angebot dar. Das Fahrzeug des Geschädigten hat 269 kW (vgl. Anlage K 4). Aus keinen Angaben der Beklagten ist zu ersehen, ob die benannten 105,32 €/Tag für ein vergleichbares Fahrzeug aufgerufen werden. Die angebliche Anmietmöglichkeit der Beklagten ist für den Geschädigten daher nicht bindend, da es keine ohne weiteres zugängliche Anmietmöglichkeit darstellt. Der Geschädigte hätte erst genauere Informationen erfragen müssen, so wie zu den Fahrzeugdaten, der Anmietstation sowie den Nebenkosten, insbesondere einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 €. Der Geschädigte hat bei der Klägerin ein Fahrzeug mit Navigationssystem angemietet, da dies der Ausstattung seines verunfallten Fahrzeugs entsprach (vgl Anlage K 4). Diese Nebenkosten sind in dem Schreiben der Beklagten vom 14.02.2022 nicht enthalten. So hätte der Geschädigte auch diesbezüglich nachforschen müssen. Vorsorglich wird bestritten, dass ein vergleichbares Fahrzeug mit diesen Ausstattungsmerkmalen im Anmietzeitpunkt verfügbar gewesen wäre.

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Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

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an die Klägerin 753,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2022 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 134,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte meint, der Zedent habe gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen. Die Beklagte habe dem Kläger noch vor Anmietung des Ersatzfahrzeuges mitgeteilt, dass sie ein klassengleiches Ersatzfahrzeug zu einem Bruttopreis von 105,32 Euro vermitteln können. Sie hat ferner mitgeteilt, dass alle gefahrenen Kilometer, eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 500,00 Euro sowie alle weiteren Nebenkosten (z. B. weitere Fahrer, wintertaugliche Bereifung etc.) in diesem Preis enthalten seien; auf Wunsch könne der Mietwagen auch kostenlos an einen vereinbarten Ort gebracht und dort wieder abgeholt werden.

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Dazu beruft sich die Beklagte auf ihr Schreiben vom 14.02.2022. In diesem heiße es:

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„derzeit überprüfen wir das vorliegende Gutachten. Sobald die Prüfung abgeschlossen ist, erhalten Sie ein gesondertes Abrechnungsschreiben.

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Braucht Ihre Mandantschaft aufgrund des Unfalls einen Mietwagen?

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Gerne vermitteln wir über die Firma W. einen klassengleichen Mietwagen für 105,32 Euro brutto pro Tag. Alle gefahrenen Kilometer, eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 500,00 Euro sowie alle weiteren Nebenkosten (z. B. weitere Fahrer, wintertaugliche Bereifung etc.) sind in diesem Preis enthalten. Auf Wunsch lassen wir den Mietwagen kostenlos an einen vereinbarten Ort bringen und wieder abholen.

19

Rufen Sie oder Ihre Mandantschaft uns bitte einfach an wenn wir uns um die Vermittlung eines Mietwagens kümmern sollen.

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Unter der Rufnummer Tel01 nimmt W. den Auftrag auch direkt entgegen. W. verlangt dabei weder eine Sicherheit noch eine Kreditkarte. Bitte geben Sie oder Ihre Mandantschaft gegenüber W. unsere Schadensnummer an.

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Selbstverständlich können Sie oder Ihre Mandantschaft den genannten Tagespreis samt Konditionen auch mit jedem anderen Vermieter Ihrer Wahl vereinbaren. Informieren Sie oder Ihre Mandantschaft den Vermieter dann bitte über den Inhalt dieses Schreibens.

22

Beachten Sie bitte, dass ein Geschädigter verpflichtet ist, die Schadenshöhe so gering wie möglich zu halten (Schadensminderungspflicht). Wir weisen insbesondere auf das Urteil des BGH vom 12. Februar 2019 hin (Aktenzeichen: VI ZR 141/18).“

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Dieses Schreiben sei den Prozessbevollmächtigten des Geschädigten zugegangen. Dazu beruft sich die Beklagte auf das Zeugnis des Herrn I., Z.-straße 3, 12345 L.. Sie meint, dass der Zugang bei den Prozessbevollmächtigten des Geschädigten genüge.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein absolut gleiches Angebot der alternativen Mietwagenfirma nicht verlangt werden könne. Das wäre schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Auch sei es einem Geschädigten zumutbar, eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 Euro statt 300,00 Euro zu nehmen; auf keinen Fall rechtfertigt dieser geringe Unterschied die hier verlangte Mehrzahlung von 753,24 Euro. Das es völlig unverhältnismäßig ist, für eine um 200,00 Euro geringere Selbstbeteiligung einen Mehrpreis von 753,24 Euro zu verlangen, verstehe sich von selbst.

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Das Alternativangebot sei dem Geschädigten durch lediglich einen ( kurzen) Telefonanruf ohne Weiteres zugänglich. Auch die Bezeichnung „klassengleiches Fahrzeug" und die Bezeichnung aller Inklusivkosten genügte. Diese Konditionen stellt die Firma Enterpreise dauerhaft zur Verfügung und sind für die Geschädigten in der Vergangenheit problemlos zugänglich gewesen. Deswegen habe der Zedent auch die Möglichkeit bei der Firma W. das Fahrzeug direkt anzumieten. Die Telefonnummer wurde angegeben. Hingewiesen wurde darauf, dass die Firma W. weder eine Sicherheit noch eine Kreditkarte verlangt.

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Indem der Zedent bei der Klägerin einen Mietwagen anmietete, habe er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen (BGH NJW 2019, 2538).

27

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

28

Die Parteien haben sich mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

31

I.

32

Die Klage ist in tenoriertem Umfange begründet.

33

1.

34

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in tenorierter Höhe gemäß den §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und § 1 PflVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten und Zedenten N. aus dem Unfallereignis vom 17.1.2021 an welchem der bei der Beklagten haftpflichtversicherte PKW beteiligt war.

35

a)

36

Das Gericht geht vorliegend von einer unstreitigen Haftungsquote von 100% zu Lasten der Beklagten aus.

37

b)

38

Die Klägerin stellte für die unfallbedingte Reparaturzeit vom 01.04.2022 bis zum 19.04.2022 für 19 Tage einen klassengleichen Mietwagen zur Verfügung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift verwiesen. Dafür kann sie den von ihr noch geltend gemachten Betrag von 2.754,23 Euro abzüglich gezahlter 2.000,99 Euro in nicht weiter gekürzter Höhe von 753,24 Euro verlangen.

39

aa)

40

Es kann die Beklagte eine weitere Zahlung nur dann verweigern, wenn sie in der konkreten Situation ein vergleichbares preiswerteres Angebot an den Geschädigten gemacht hätte und der Geschädigte dies unter Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht, § 254 BGB, ausgeschlagen hätte. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss sich der Geschädigte und damit die Klägerin jedoch nicht entgegenhalten lassen, dass der Unfallersatztarif überhöht gewesen sei. Denn vorliegend hatte die Beklagte dem Geschädigten Rehm konkret kein vergleichbares Angebot im Zeitpunkt der Anmietung gemacht.

41

(1)

42

Für einen zurechenbaren Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht muss festgestellt werden können, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH, 2. Februar 2010, VI ZR 139/08, VersR 2010, 545; BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 563/15 -, juris; BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18 -, juris).

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In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein. Dabei wird es auch darauf ankommen, ob dieses Angebot in einer Weise erfolgt ist, welche es dem Geschädigten ermöglichte, ohne umständliche Prüfungen und Erkundigungen den Mietwagen anzumieten. Wenn dann die genauen Übergabemodalitäten (sinnvollerweise) dabei unmittelbar zwischen dem von der Versicherung vermittelten Mietwagenunternehmen und dem Kläger vereinbart werden können, schadet dies nicht. Dem Geschädigten muss nicht bereits seitens des Haftpflichtversicherers mitgeteilt werden, wo sich das Fahrzeug befindet und ab wann es konkret zur Verfügung gestellt wird (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 563/15 -, Rn. 10, juris). Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18 -, juris).

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(2)

45

Im Anschluss an die Ausführungen der Klägerseite entspricht das formularmäßige Schreiben der Beklagten vom 14.2.2022 nach der Rechtsprechung im hiesigen Bezirk nicht den Voraussetzungen für ein konkretes und vergleichbares Alternativangebot. Es mangelt bereits an einer vergleichbaren Haftungsreduzierung auf 300,00 Euro.

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Hinzu kommt, dass in dem Schreiben der Beklagten vom 14.2.2022 nicht einmal ausgeführt wurde, welche Fahrzeuggruppe die dort behaupteten Angebote beinhalten, welche Nebenkosten (Versicherung, Selbstbeteiligung usw.) enthalten sind und welche nicht und wo sich die Station der angeblich angebotsbereiten Autovermietung befindet. Es handelt sich nicht ansatzweise um ein konkretes Mietwagenangebot. Der eher allgemein gehaltene Hinweis auf die Möglichkeit einer Mietwagenvermittlung ist allenfalls als invitatio ad offerendum zu werten. Ein konkretes Mietwagenangebot liegt nicht vor.

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Die von der Beklagten dargelegten preiswerteren Angebote der alternativen Mietwagenfirmen lagen zwar der Beklagten vor, nicht aber dem Geschädigten. Es ist eben nicht dargetan oder bewiesen, dass der Zedent in der konkreten Situation diese Anmietmöglichkeiten bei der Firma W. gehabt hätte.

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Die Beklagte hätte sich schon die Mühe machen müssen, für den Geschädigten und Zedenten vertragsvorbereitend tätig zu werden, um ihm ein konkretes Fahrzeug als preiswerte Alternative anzubieten. Dies war in der konkreten Situation auch deshalb geboten, weil der Geschädigte ein hochklassiges Ersatzfahrzeug anzumieten berechtigt war (beschädigt war sein Porsche Boxter), welches nicht ohne weiteres verfügbar sein dürfte. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass sie dazu in der Lage gewesen wäre.

49

bb)

50

Es verbleibt bei der Rechtsprechung, dass die Mietwagenkosten anzusetzen sind, welche der Geschädigte nach dem Unfall berechtigt hat wählen dürfen, ohne gegen seine Schadensminderungspflicht zu verstoßen. Im Anschluss an die von der Klägerin zutreffend zitierte und im hiesigen Bezirk auch weiterhin angewandte Rechtsprechung zur "Fracke-Liste" (OLG C., Urt. v. 01.08.2013 - 15 U 9/12, juris, dort Tz. 35; Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 212/12, juris, dort Tz. 30ff.; Urt. v. 11.08.2010 - 11 U 106/09, juris, dort Tz. 8; ebenso OLG Celle, Urt. v. 29.02.2012 - 14 U 49/11, juris, dort Tz. 14; OLG Hamm, Urt. v. 20.07.2011 - 13 U 108/10, juris, dort Tz. 11; OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.08.2011 - 1 U 27/11, juris, dort Tz. 37ff.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.12.2009 - 4 U 294/09, juris, dort Tz. 50f.) ist daher auch der in diesem Verfahren verfolgte weitere Betrag berechtigt.

51

cc)

52

Der Höhe nach rechnet das Gericht im Anschluss an die ausführliche und zutreffende Begründung in der Klageschrift, welcher die Beklagte im Einzelnen nicht weiter entgegengetreten ist. Die Klägerin hat dabei zu Gunsten der Beklagten zutreffend einen Abzug von 10 % wegen klassengleicher Anmietung und damit verbundener ersparter Aufwendungen berücksichtigt. Eine weitere Kürzung ist nicht vorzunehmen.

53

2.

54

Die Zinsen folgen aus Verzug.

55

3.

56

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind als Schadensersatz geschuldet und errechnen sich zutreffend im Anschluss an die Ausführungen in der Klageschrift nach der Gebührentabelle gem. RVG.

57

II.

58

Die Kosten folgen aus § 91 ZPO.

59

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 ff. ZPO.

60

Der Streitwert wird auf 753,24 EUR festgesetzt.