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Amtsgericht Leverkusen Urteil vom 15.07.2025 – 21 C 2/25
Richterin am Amtsgericht · ECLI:DE:AGLEV:2025:0715.21C2.25.00
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Herausgabe eines Hundes.
Die Klägerin war im Besitz des Hundes mit dem Namen C. der Rasse Pomeranian, Fellfarbe creme/beige, Name C., weiblich, geboren am 00.00.0000. Die Parteien waren freundschaftlich miteinander verbunden.
Die Klägerin war aufgrund einer Risikoschwangerschaft im Jahr 2022 gesundheitlich eingeschränkt und im Sommer 2022 hochschwanger. Die Parteien vereinbarten, dass die Beklagte den Hund ab August 2022 übernehmen sollte. Dies um eine ordnungsgemäße Versorgung des Hundes sicherzustellen und weil die Beklagte sich auch einen Hund wünschte. Da sich die Beklagte jedoch nicht sicher war, ob sie mit dem Hund zurechtkommen würde und sie genügend Zeit für die Pflege des Tieres aufbringen werde, vereinbarten die Parteien zunächst eine probeweise Übernahme des Hundes durch die Beklagte. Am 00.00.0000 übergab die Klägerin der Beklagten den Hund. C. war zu dem Zeitpunkt 3 Jahre alt. Seitdem befindet sich C. im Besitz der Beklagten. Die Klägerin übergab der Beklagten den Hundepass. Sie händigte der Beklagten im Oktober 2022 den Impfpass zum Nachweis von erfolgten Impfungen des Tieres aus. Lediglich während der Urlaubsabwesenheit der Beklagten im August/September 2023 befand sich C. für eine Woche in der Obhut der Klägerin und im Anschluss wieder bei der Beklagten.
Die Freundschaft der Parteien kriselte in der Zeit nach Übergabe des Hundes aufgrund einer neuen Beziehung der Beklagten zu ihrem Lebensgefährten.
Die Klägerin ist weiterhin im Besitz der Zuchtpapiere und kam bis Februar 2023 für die Hundesteuer auf. Die Klägerin blieb im Besitz der Zuchtpapiere, da sie nicht wollte, dass C. zur Zucht genutzt werde. Ab März 2023 meldete die Beklagten den Hund bei der Stadt M. auf ihren Namen um und zahlte die Hundesteuer. Die Parteien blieben nach Übergabe des Hundes in Kontakt, vorwiegend über WhatsApp.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit vorgerichtlichem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 vergeblich zur Herausgabe des Tieres auf.
Ein auf Strafanzeige der Klägerin eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte wegen Unterschlagung des Hudes wurde nach § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Die Klägerin behauptet, sie habe den Hund am 00.00.0000 nur vorübergehend an die Beklagte übergeben. Sie sei im Zeitpunkt der Übergabe des Hundes an die Beklagte Eigentümerin des Tieres gewesen. Der Hund habe einen Wert von 3.000,00 EUR. Sie selbst habe bei Erwerb des Hundes einen Kaufpreis in Höhe von 3.500,00 EUR an den Verkäufer gezahlt. Die Beklagte habe den Hund zurückgeben sollen, sobald sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin nach der Geburt stabilisierte. Eine Eigentumsübertragung an die Beklagte habe nicht stattgefunden. Die Beklagte habe zwar zwischenzeitlich den Wunsch geäußert, C. dauerhaft zu behalten. Die Klägerin habe die dauerhafte Eigentumsübertragung des Hundes an die Beklagte davon abhängig gemacht, dass die Beklagte sämtliche laufenden Kosten des Hundes übernehme. Zu einer Einigung sei es schließlich jedoch nicht gekommen. Soweit die Beklagte laufende Kosten für den Hund getragen habe, so handele es sich um solche, von denen die Klägerin keine Kenntnis gehabt habe. Sie sei aufgrund ihrer Verantwortung als Eigentümerin des Tieres jederzeit zur Tragung der laufenden Kosten für C. bereit gewesen. Anlässlich einer Geburtstagsfeier der Klägerin am 00.00.0000 habe die Beklagte sich selbst dahingehend geäußert, dass C. sich nur vorübergehend bei der Beklagten befände.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Hund der Rasse Pomeranian, Fellfarbe creme/beige, Name C., weiblich, geboren am 00.00.0000, Wert von 3.000,00 EUR an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihr Eigentum an dem Hund aufgegeben und an die Beklagte im Wege der Schenkung übertragen. Die Klägerin habe die Beklagte bei Übergabe des Hundes gefragt, ob diese bereit sei, den Hund dauerhaft zu übernehmen. Der Hund sei bei Übergabe an die Beklagte in einem sehr schlechten und verwahrlosten Zustand gewesen. Die Klägerin habe bei einem Besuch bei der Zeugin A. im Sommer 2023 bestätigt, den Hund an die Beklagte verschenkt zu haben. Sie bestreitet zuletzt die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen im Hinblick auf die ursprüngliche Eigentümerschaft der Klägerin an dem Hund. Die Klägerin habe ihr mitgeteilt, sie habe selbst 3.000,00 EUR für den Hund gezahlt.
Die Beklagte ist der Ansicht, selbst bei Annahme eines Herausgabeanspruchs stünde ihr ein Zurückbehaltungsrecht an dem Hund aufgrund eines Aufwendungsersatzanspruches wegen der unstreitig getragenen laufenden Kosten des Hundes zu.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen V., R., E. und der Zeugen Q. und U.. Es hat die Parteien persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2025 (Bl. 155 ff. d. GA) und wegen der persönlichen Anhörung auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2025 (Bl. 81 ff. d. GA) Bezug genommen. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Hundes gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 985 BGB.
Nach § 985 BGB kann der Eigentümer von dem Besitzer Herausgabe der Sache verlangen. Gemäß § 90a S. 3 BGB finden die für Sachen geltenden Vorschriften auch auf Tiere wie den hier streitgegenständlichen Hund C. Anwendung.
Die Klägerin war zwar Eigentümerin des Hundes. Sie hat ihr Eigentum jedoch zeitlich nach Übergabe des Hundes im Wege der Schenkung gemäß §§ 516 ff. BGB an die Beklagte verloren.
1.
Die Klägerin war im Zeitpunkt der Übergabe des Hundes C. am 00.00.0000 und Besitzübertragung an die Beklagte Eigentümerin von C..
Zugunsten der Klägerin findet die gesetzliche Vermutungsregelung des § 1006 Abs. 2 ZPO Anwendung, wonach zugunsten eines früheren Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er Eigentümer der Sache ist. C. befand sich vor der im August 2022 erfolgten Übergabe an die Beklagte im Besitz der Klägerin. Die Beklagte hat die Vermutung des § 1006 Abs. 2 ZPO nicht widerlegt. Soweit die Beklagte zuletzt im Hinblick auf die fehlende Vorlage des Kaufvertrags mit Nichtwissen bestreitet, dass die Klägerin Eigentümerin des Hundes war, so bestehen alleine aufgrund der fehlenden Vorlage des Kaufvertrags keine Anhaltspunkte dafür, an der ursprünglichen Eigentümerschaft der Klägerin zu zweifeln.
2.
Die Klägerin hat ihr Eigentum an dem Hund C. jedoch jedenfalls nach Übergabe des Hundes durch im Wege der Schenkung im Sinne von §§ 516 ff. BGB gemäß § 929 S. 2 BGB übertragen.
Die Beklagte ist ihrer Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Klägerin ihr den Hund nach Übergabe im Wege der Schenkung übereignet hat, zur Überzeugung des Gerichts nachgekommen. Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Soweit das Gericht zunächst aufgrund des bis dahin lediglich schriftsätzlichen Vortrags der Parteien bereits im Prozesskostenhilfeverfahren mit Verfügung vom 28.01.2025 (Bl. 41 d. GA) darauf hingewiesen hatte, dass die Klägerin als ehemalige Eigentümerin darlegungs- und beweisbelastet dafür ist, dass der Hund C. nicht im Wege der Schenkung an die Beklagte übereignet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2015 - V ZR 63/13, NJW 2015, 1678), beruhte die Rechtsauffassung des Gerichts auf dem schriftlichen Vortrag der Parteien, wonach eine Übereignung des Hundes im Wege der Schenkung bereits im Zeitpunkt der Übergabe am 00.00.0000 in Streit stand und damit Eigenbesitz der Beklagten bei Besitzerlangung begründet worden wäre. Erst nach persönlicher Anhörung der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlungstermin am 25.03.2025 stellte sich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien heraus, dass unstreitig am 00.00.0000 lediglich eine Besitzübertragung an dem Hund pflegeweise bzw. probeweise an die Beklagte erfolgt ist und vielmehr streitig ist, ob die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt, als die Beklagte bereits im Besitz von C. war, auch das Eigentums an dem Hund an die Beklagte übertragen hat. Entsprechend ist mit Beschluss vom 01.04.2025 der gerichtliche Hinweis erfolgt, wonach die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB auch gegenüber dem früheren Besitzer nur gilt, wenn der Besitzer bei Besitzerlangung zugleich Eigenbesitz erlangt hat. Wer zunächst Fremdbesitzer war, kann sich auch dann nicht auf § 1006 BGB berufen, wenn er später Eigenbesitzer geworden ist (BGH, Urteil, vom 16.10.2003 - IX ZR 55/02, NJW 2004, 217, 219; Grüneberg/Herrler, BGB, 82. Auflage 2023, § 1006 Rn. 4). Insofern hat das Gericht aufgrund des geänderten Sachvortrags nicht mehr an seiner zunächst geäußerten Rechtsauffassung zur Darlegungs- und Beweislastverteilung festgehalten, sondern vielmehr war danach die Beklagte nach den allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Hund zu einem späteren Zeitpunkt nach Übergabe des Hundes im Wege der Schenkung an die Beklagte übereignet wurde.
Eine Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
Die Beklagte ist zunächst bei der Besitzerlangung nur Fremdbesitzerin und nicht Eigenbesitzerin geworden. Dies ungeachtet dessen, ob man davon ausgeht, dass die Klägerin den Hund zunächst nur „pflegeweise“, wie von der Klägerin zunächst behauptet, im August 2022 an die Beklagte übergeben hat oder ob die Übergabe und der Verbleib von C. zunächst „probeweise“ bis zu einer endgültigen Einigung über den Eigentumsübergang erfolgen sollte, wie beide Parteien in ihrer persönlichen Anhörung übereinstimmend vorgetragen haben. Streitig ist, ob die Parteien sich zu einem späteren Zeitpunkt, laut Beklagte im Januar 2023, darauf verständigt haben, dass der Hund dauerhaft bei der Beklagten verbleibt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte, wie in ihrer persönlichen Anhörung erstmals vorgetragen, im Januar 2023 ein Telefonat mit der Klägerin geführt hat und die Parteien sich darin zur dauerhaften Eigentumsübertragung des Hundes, der sich in dem Zeitpunkt bereits im Besitz der Beklagten befand, gemäß § 929 S. 2 BGB geeinigt haben, oder ob eine solche Einigung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt vor oder nach diesem Telefonat erfolgt ist. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und in Würdigung der Gesamtumstände, die sich aus dem Akteninhalt und dem Inhalt der mündlichen Verhandlung einschließlich der persönlichen Anhörung der Parteien ergeben, zu der nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hinreichenden Überzeugung gelangt, dass nach Übergabe des Hundes an die Beklagte am 00.00.0000 die Parteien zumindest konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten der Parteien, eine verbindliche Einigung darüber getroffen haben, dass der Hund dauerhaft bei der Beklagten verbleiben soll und schenkweise an die Beklagte übereignet wurde.
Die Parteien haben in ihrer persönlichen Anhörung übereinstimmend vorgetragen, im August 2022 bei Übergabe des Hundes an die Beklagte darüber einig gewesen zu sein, dass die Beklagte den Hund erstmal probeweise übernehmen sollte und an die Klägerin zurückgeben können sollte, sofern sie mit dem Hund nicht zurechtkommen würde. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass sie trotz der in der Folgezeit zwischen den Parteien aufgetretenen persönlichen Unstimmigkeiten der Beklagten mitgeteilt habe, dass sieht ihr den Hund nicht wegenehmen würde. Nach dem Vorbringen der Klägerin habe sie ab ca. Ende Oktober/Anfang November 2023 die ersten Andeutungen gegenüber der Beklagten gemacht, dass sie den Hund gerne wieder zurückhaben möchte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Z., A., H., J. und I. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Parteien zumindest konkludent darüber geeinigt haben, dass der Hund dauerhaft und unentgeltlich bei der Beklagten verbleibt und das Eigentum auf die Beklagte übergegangen ist. Der Zeuge Z., der Lebensgefährte der Beklagten, hatte nach seiner Aussage die Beklagte über die Klägerin kennengelernt und C. lebte bereits bei der Beklagten als der Zeuge Z. zunächst die Klägerin kennenlernte. Der Zeuge Z. hat glaubhaft bekundet, als Lebensgefährte der Beklagten mitbekommen zu haben, wie die Klägerin zu verschiedenen Gelegenheiten gegenüber der Beklagten geäußert hat, dass die Beklagten den Hund behalten könne, sie den Hund der Beklagten „geschenkt“ habe und auch froh darüber sei. Hierzu hat er auch eingehend geschildert, wie die Parteien und er bei diesen Gelegenheiten teilweise persönlich anwesend waren und es sie teilweise um Telefonate zwischen den Parteien handelte, bei denen er im Beisein der Beklagten war und das Telefonat auf Lautsprecher geschaltet war. Alleine der Umstand, dass es sich bei dem Zeugen Z. um den Lebensgefährten der Beklagten handelt lässt für das Gericht keine einseitige Belastungstendenz erkennen, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen.
Die Aussagen der Zeugen A., H., J. und I. sind unergiebig hinsichtlich der Frage, ob und inwiefern sich die Parteien auf einen dauerhaften und unentgeltlichen Verbleib des Hundes geeinigt haben.
Der Zeuge U., der nach seiner Aussage ab März 2023 bis vor ca. einem halben Jahr eine Beziehung zu der Klägerin führte, konnte lediglich bezeugen, dass die Klägerin zumindest ihm gegenüber mitgeteilt hatte, dass der Hund nur übergangsweise bei der Beklagten war. Er erinnerte sich lediglich an ein Zusammentreffen mit den Parteien im Haushalt der Beklagten im Sommer 2023, bei dem die Beklagte sinngemäß geäußert haben soll, dass der Hund eigentlich übergangsweise bei ihr sei auf unbestimmte Zeit. An den genauen Wortlaut der Beklagten konnte sich der Zeuge jedoch nicht erinnern. An weitere konkrete Gespräche zwischen den Parteien über den Verbleib des Hundes konnte er sich ebenfalls nicht erinnern. Nach der weiteren Aussage des Zeugen I. kam nach Beginn der Beziehung zwischen ihm und der Klägerin ab März 2023 die Frage des Verbleibs von C. nicht zur Sprache, sondern erst im Dezember 2023 bekam er dann mit, dass die Klägerin den Hund von der Beklagten zurückhaben wollte. Dieser Umstand spricht dafür, dass die Klägerin selbst zunächst davon ausging, sich mit der Beklagten über einen Eigentumsübergang und dauerhaften Verbleib des Tieres geeinigt zu haben. Anderenfalls hätte es zumindest nahegelegen, dass sie mit ihrem damaligen Partner, dem Zeugen I., darüber gesprochen hätte, dass das Tier weiterhin ihr gehört und von den Parteien beabsichtigt sei, dass der Hund in ihren Haushalt zurückkehrt.
Die Zeugen F. hat als einzige Zeugin den Vortrag der Klägerin bestätigt, wonach die Beklagte auf der Geburtstagsfeier der Klägerin am 00.00.0000 die Nachfrage der Zeugin H., ob der Hund der Beklagten gehöre, verneint habe und die Beklagte danach mitgeteilt habe, dass der Hund nur vorübergehend bei ihr sei. Die weiteren ebenfalls auf der Feier bei der Klägerin zu Hause anwesenden Zeugen haben eine solche Äußerung der Beklagten über den nur vorübergehenden Verbleib des Hundes bei der Beklagten nicht bestätigt. Der Zeuge I. konnte sich zwar noch daran erinnern, dass die Zeugin H. die Beklagte auf der Geburtstagsfeier der Klägerin im April 2023 über den Verbleib des Hundes ansprach. Der Zeuge I. konnte sich aber nicht an die konkrete Antwort der Beklagten hierauf erinnern. Die Aussage der Zeugin H. steht im Widerspruch zu dem Vortrag der Beklagten aus ihrer persönlichen Anhörung, wonach die Klägerin diejenige war, die auf die Nachfrage der Zeugin H. geantwortet habe, dass der Hund einmal der Klägerin gehörte, jetzt aber der Beklagten gehöre. Weitere Gespräche über den Verbleib des Hundes hat die Zeugin H. nicht mitbekommen. Sie hat lediglich bestätigt, dass die Klägerin ihr gegenüber geäußert habe, der Hund befinde sich angesichts des Gesundheitszustands und der Schwangerschaft der Klägerin vorübergehend bei der Beklagten. Welche Aussage konkret die Klägerin oder die Beklagte über den Verbleib des Hundes auf der Geburtstagsfeier der Klägerin im April 2023 getätigt haben, lässt sich für das Gericht danach angesichts der widersprüchlichen Aussagen nicht mit erforderlicher Sicherheit feststellen.
Die Aussage der Zeugin J., die ebenfalls auf der Geburtstagsfeier der Klägerin im April 2023 anwesend war, ist unergiebig. Sie konnte nichts zu der Frage beitragen, welche Äußerungen zu dem Verbleib von C. getätigt wurden.
Nach Aussage der Zeugin A. hat die Klägerin bei einem Treffen mit den Parteien zu dritt im Haushalt der Zeugin A. im Sommer 2023 sinngemäß erklärt, die Beklagte könne den Hund haben, ohne dass konkret von einer Schenkung gesprochen worden sei. Ob damit der dauerhafte Verbleib des Hundes bei der Beklagten gemeint war, lässt sich der Aussage nicht konkret entnehmen.
Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es nicht. Die Klägerin hat auf eine Vernehmung der zunächst als Zeugin benannten und geladenen Frau F., die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.06.2025 nicht erschienen ist, verzichtet.
Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Z. und in Würdigung der Gesamtumstände einschließlich des Vorbringens der Parteien aus der persönlichen Anhörung ist das Gericht danach zu der Überzeugung gelangt, dass die Parteien sich jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt nach Übergabe des Hundes jedenfalls konkludent darauf geeinigt haben, dass der Hund schenkweise, das heißt unentgeltlich, an die Beklagte übereignet wird und die Beklagte Eigentum an dem Hund erlangt hat. Alleine dadurch, dass nach Aussagen des Zeugen I. und der Zeugin H. die Klägerin ihnen gegenüber zu nicht näher genannten Zeitpunkten geäußert habe, der Hund befinde sich nur vorübergehend bei der Beklagten, konnte die Klägerin jedenfalls von der Vereinbarung mit der Beklagten, das Eigentum an dem Hund an die Beklagte dauerhaft und unentgeltlich zu übertragen, keinen Abstand mehr nehmen.
Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin aus der mündlichen Verhandlung ist angesichts des Umstandes, dass ihr Kind am 00.00.0000 geboren wurde und sie unstreitig aufgrund ihrer Risikoschwangerschaft und ihrer schwangerschaftsbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung unter Berücksichtigung des Zeitablaufs von über einem Jahr, bis sie nach ihrem eigenen Vorbringen erstmals Andeutungen gegenüber der Beklagten gemacht hat, dass sie den Hund gern wieder zurückhaben möchte, davon auszugehen, dass die Parteien sich zwischenzeitlich zumindest aufgrund schlüssigen Verhaltens darüber einig geworden waren, dass der Hund unentgeltlich dauerhaft bei der Beklagten verbleiben sollte. Angesichts dessen, dass die Klägerin erst fast zwei Jahre nach Übergabe des Tieres an die Beklagte mit vorgerichtlichen Schreiben ihres Prozessbevollmächtigen vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 die Beklagte vergeblich zur Herausgabe aufforderte geht das Gericht vielmehr davon aus, dass die Klägerin es sich später, nach vollzogener Schenkung, schlichtweg anders überlegt hat und aus diesem Grund mit der ursprünglichen Übereignung des Tieres zumindest ohne Gegenleistung nicht mehr einverstanden war, sondern vielmehr, möglicherweise aufgrund des kriselten freundschaftlichen Verhältnisses zu der Beklagten oder schlichtweg, weil die Klägerin selbst nach der Geburt ihres Kindes nunmehr wieder ein Interesse an der Haltung des Hundes hatte, oder aus sonstigen Motiven es sich hinsichtlich der erfolgten Schenkung des Tieres anders überlegt hatte und die Eigentumsübertragung rückgängig sowie den Hund herausverlangen wollte.
Dass die Klägerin noch die Hundesteuer für das Tier bis einschließlich Februar 2023 getragen hat beruht auf dem Umstand, dass nach dem Vortrag der Parteien und wie aus den vorgelegten Bescheiden über die Erhebung von Hundesteuer ersichtlich, das Tier noch bis Ende Februar 2023 auf die Klägerin angemeldet war und die Gebührenbescheide entsprechend an die Klägerin gerichtet waren. Das Tier wurde dann aber unstreitig ab März 2023 auf die Beklagte umgemeldet und die Beklagte trug ab dann die Hundsteuer (Anlage Bl 8 d. GA), was für eine Übereignung des Tieres zu Beginn des Jahres 2023 spricht. Der Umstand, dass die Klägerin noch die Kosten für die Impfung des Hundes Impfung im Jahr 2022 übernahm, darüber hinaus jedenfalls ab dem Jahr 2023 keine Kosten mehr trug, steht ebenso im Einklang mit dem Vorbringen der Beklagten aus ihrer persönlichen Anhörung, dass die Parteien sich zwar nicht bereits bei Übergabe des Tieres im August 2022, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, zu Beginn des Jahres 2023 über einen endgültigen Verbleib des Hundes bei der Beklagten geeinigt hatten. Dass die Klägerin abgesehen von der im Jahr 2022 noch auf sie laufende Hundeversicherung und einmalig Futterkosten im Oktober 2022 darüber hinaus noch weitere Kosten für C. nach Übergabe des Tieres getragen hat, hat sie nicht behauptet. Alleine, dass die Klägerin sich nach ihrem Vorbringen immer bereit dazu erklärt habe, laufende Kosten für den Hund zu tragen, die Beklagte dies jedoch nicht gewollt habe, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Vielmehr spricht die Tatsache, dass die Beklagte jedenfalls ab dem Jahr 2023, mit Ausnahme der Hundesteuer, die bis Februar 2023 auf die Klägerin lief, tatsächlich die laufenden Kosten für das Tier alleine trug, dafür, dass jedenfalls ab dann der Hund nach dem Einvernehmen der Parteien bei der Beklagten verbleiben sollte, ohne, dass die Klägerin diesen zurückverlangen können sollte.
Es erscheint lebensfremd, dass jemand ein Tier, welches ihm am Herzen liegt, unstreitig probeweise, um herauszufinden ob die andere Person mit dem Tier zurechtkommt, jemand anderem übergibt und dann nach mehr als einem Jahr das Tier zurückhaben möchte. Dies umso mehr, als zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass C. bei der Beklagten gut aufgehoben ist und sie mit dem Tier zurechtkommt und die damit bis zur endgültigen Eigentumsübertragung erfolgte „Probezeit“ erfolgreich beendet war. Entsprechend ist es widersprüchlich, wenn die Klägerin immer noch meint, das Tier sei nach wie vor probeweise im Besitz der Beklagten ohne dass eine endgültige Einigung über die Besitzübertragung stattgefunden hätte. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, die dauerhafte Eigentumsübertragung des Hundes an die Beklagte davon abhängig gemacht zu haben, dass die Beklagte sämtliche laufende Kosten für C. übernimmt. Auch diese Bedingung hat die Beklagte erfüllt. Dass es dann gleichwohl nicht zu einer endgültigen Eigentumsübertragung von C. gekommen sei ist widersprüchlich angesichts des Verhaltens der Klägerin unter Würdigung der Gesamtumstände.
Selbst nach der Geburt ihres Kindes im September 2022 hat die Klägerin auch zunächst keine Anstalten gemacht, C. von der Beklagten herauszuverlangen, sondern vielmehr hat die Klägerin selbst im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung eingeräumt, sie habe der Beklagten ausdrücklich zugesagt, sie werde ihr den Hund nicht wegnehmen. Es liegt in der Natur der Sache, dass Hunde nicht wie andere Gegenstände hin und hergereicht werden, da sie sich an ihren Besitzer und ihr Umfeld gewöhnen. So spricht auch der zwischen den Parteien per WhatsApp geführte Chatverlauf dafür, dass die Klägerin selbst jedenfalls von der zwischenzeitlichen Übereignung des Hundes ohne Gegenleistung, das heißt schenkweise an die Beklagte ausging. So heißt es dort in einem undatierten Schriftwechsel unter anderem (Anlage B 2, Bl. 33 d. GA):
[…]
Klägerin: „Ich habe für die 3000 bezahlt“
Beklagte: „Aso ja wenn du jetzt was für die haben willst dann sag was und ich schaue wie schnell ich das aufbringen kann“
Klägerin: „Eigentlich nein“
[…]
Letztlich kann aus dem Umstand, dass das gegen die Beklagte auf die Strafanzeige der Klägerin eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, nachdem sich die Beklagte auf die schriftliche Äußerung als Beschuldigte in dem Ermittlungsverfahren nicht geäußert hat, nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Beklagte den Hund unberechtigt nicht an die Klägerin herausgeben hat.
3.
Anders als dass sich die Parteien jedenfalls zu Beginn des Jahres 2023 einig darüber waren, dass der Hund dauerhaft und ohne Zahlung eines Entgelts hierfür im Wege der Schenkung an die Beklagte übertragen wird lässt es sich auch nicht erklären, dass die Klägerin den Hund unstreitig während der Urlaubsabwesenheit der Beklagten im August/September 2023 für eine Woche wieder in ihre Obhut nahm und versorgte und nach Urlaubsrückkehr wieder an die Beklagte aushändigte. Vielmehr wäre bei einer lediglich vorübergehenden Unterbringung des Hundes bei der Beklagten davon auszugehen gewesen, dass der Hund spätestens nach Urlaubsrückkehr der Beklagten bei der Klägerin verblieben wäre und diese C. nicht wieder an die Beklagte herausgegeben hätte. Mit Rückgabe des Hundes an die Beklagte im Sommer 2023 nach ihrer Urlaubsrückkehr hat die Beklagte zugleich Eigenbesitz an C. erlangt. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesamtumstände fest. Mit der erneuten Besitzerlangung nach Urlaubsrückkehr hat die Beklagte diesmal, anders als bei der erstmaligen Übergabe des Hundes an die Beklagte im August 2022, auch zugleich Eigenbesitz erlangt und kann sich nunmehr gegenüber der Klägerin als frühere Besitzerin auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB berufen. Diese Vermutung hat die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen nicht widerlegt.
4.
Danach ist das Gericht in Würdigung aller Gesamtumstände zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin der Beklagten den Hund zumindest konkludent durch schlüssiges Verhalten zwischenzeitlich jedenfalls im Jahr 2023 an die Beklagte, die bereits im Besitz des Hundes war, schenkweise und in Vollzug der Schenkung nach §§ 516, 518 Abs. 2 BGB gemäß § 929 S. 2 BGB übereignet hat. Ein Widerruf der Schenkung ist nicht erfolgt. Letztlich hat die Klägerin zudem auch die zugunsten der Beklagten wirkende Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB, spätestens nach Urlaubsrückkehr im Sommer 2023 Eigentum an C. begründet zu haben, nicht widerlegt.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.