Rechtsprechung / Amtsgericht Lichtenberg

Amtsgericht Lichtenberg Beschluss vom 07.04.2010 – 170a II 1192/10

ECLI:DE:AGBELB:2010:0407.170AII1192.10.0A

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin vom 25.03.2010 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 18.03.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 6 Abs. 2 Beratungshilfegesetz (BerHG) zulässige Erinnerung der Antragstellerin, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat, ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung vom 06.04.2010 unbegründet.

2

Der Antragstellerin stand mit dem Verein „....“ gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG eine andere zumutbare Möglichkeit der Hilfe zur Verfügung.

3

Die Inanspruchnahme eines alternativen Beratungsangebotes, etwa der Verbraucherzentrale, kann grundsätzlich eine solche Hilfsmöglichkeit darstellen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Kommentar zur Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdnr. 955). Anders ist dies jedoch, wenn die Angelegenheit eine vertiefte Einarbeitung erfordert, die Beratung kostenpflichtig ist und ein anschließendes gerichtliches Verfahren wahrscheinlich ist (vgl. AG Siegburg, Beschluss vom 18.07.2008, 52 UR II 814/08).

4

Gemessen an diesen Kriterien bietet der Verein „...“ eine zumutbare alternative Hilfe. Er unterhält eine Beratungsstelle in Hohenschönhausen, die eine kostenlose Beratung zum Bereich des ALG II anbietet. Bei Rechtsfragen kann ein auf das Sozialrecht spezialisierter Rechtsanwalt beigezogen werden, der nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 RDG zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen berechtigt ist. Es ist gerichtsbekannt, dass diese Unterstützung fachkompetent ist und dem Bedürfnis der Antragsteller gerecht wird. Denn im Fall der Beantragung eines Beratungshilfescheins im Zusammenhang mit ALG-II-Bescheiden verweist das hiesige Gericht Antragsteller regelmäßig zur Beratung an den Verein „...“. In den allermeisten Fällen wird den Antragstellern dort abschließend geholfen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verein die Antragstellerin nicht ausreichend unterstützt hätte. Denn es ist nicht zu erkennen, dass es sich vorliegend um eine komplizierte Sach- oder Rechtslage handelte, deren Bearbeitung den Rahmen des dem Verein Möglichen übersteigen würde. Vielmehr lässt sich dem - bereits aus diversen weiteren Beratungshilfeverfahren bekannten - pauschalen und wenig aussagekräftigen Inhalt des Antrags vom 05.02.2010 schließen, dass der Verein die Antragstellerin abschließend hätte beraten können. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass ein anschließendes gerichtliches Verfahren zu erwarten war.

5

Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.