Rechtsprechung / Amtsgericht Lichtenberg

Amtsgericht Lichtenberg Urteil vom 04.05.2010 – 6 C 442/09

ECLI:DE:AGBELB:2010:0504.6C442.09.0A

Orientierungssatz

1. Das wohnwerterhöhende Merkmal "sichtbegrenzende Müllstandsfläche" ist auch bei einer nur hüfthohen Hecke gegeben (Rn.9) .

2. Ein "aufwändig gestaltetes Wohnumfeld" erfordert eine besondere Aufwändigkeit der Gestaltung, beispielsweise durch aufwändige Wege- oder Sitzflächengestaltung (Rn.10) .

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, einer Erhöhung der Nettokaltmiete für ihre von der Klägerin gemietete Wohnung P., B., 3. Geschoss links, über die bereits erteilte Teilzustimmung hinaus von 258,47 € auf 267,41 € seit dem 1.10.2009 zuzustimmen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 39% und die Beklagte 61 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs.1 S.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist zulässig aber nur teilweise begründet.

3

Die Klagefrist des § 558b Abs.2 S.2 BGB und die Begründungspflicht des § 558a BGB wurden eingehalten.

4

Der Klägerin steht der tenorierte Zustimmungsanspruch aus § 558 BGB zu.

5

Unstreitig ist die Gruppe Bad/WC als neutral und sind die Gruppen Küche, Wohnung und Gebäude als positiv zu bewerten.

6

Das Merkmal Wohnumfeld ist als neutral zu bewerten.

7

Negativ ist dabei zu berücksichtigen, dass die Straße nach dem Straßenverzeichnis zum Berliner Mietspiegel für das streitgegenständliche Gebäude eine erhebliche Lärmbelastung beinhaltet.

8

Positiv ist zu berücksichtigen, dass eine abschließbare und vor allem sichtbegrenzende Müllstandfläche vorliegt. Für die Sichtbegrenzung kommt es dabei nicht auf eine bestimmte Höhe der umgebenden Hecke an. Die Beklagte meinte, die Hecke sei maximal hüfthoch, wohingegen die Klägerin Fotos vorlegte, die eine Höhe bis zum Abschluss der Mülltonnen aufzeigten.

9

Entscheidend ist vielmehr die erkennbar sichtbegrenzende Funktion der Hecke. Zumindest der Boden, auf dem oft loser Müll liegt, ist nicht zu sehen. Zudem nimmt die Einsichtsfähigkeit bei zunehmender Entfernung immer mehr ab, so dass auch einer hüfthohen Hecke ein sichtbegrenzender Charakter nicht abgesprochen werden kann. Ein völliger Ausschluss der Einsicht in die Müllstandsfläche ist von der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung gerade nicht verlangt worden.

10

Ein aufwendig gestaltetes Wohnumfeld liegt demgegenüber nicht vor. Das Grundstück liegt in einfacher Wohnlage und verfügt über einen ordentlich gestalteten Innenhof. Eine besondere Aufwändigkeit der Gestaltung, beispielsweise durch aufwändige Wege- oder Sitzflächengestaltung oder ähnliches ist demgegenüber nicht vorhanden und lässt sich aus den vorgelegten Fotos nicht entnehmen (vgl. dazu LG Berlin GE 2008, 198).

11

Zusammen mit dem unstreitig vorhandenen modernen Bad ergibt sich nach dem Mietspiegelfeld D4 (Mittelwert 4,89, Höchstwert 5,80) ein ortsüblicher Preis von 5,68 € je m², was für die 47,08 m² große Wohnung die im Tenor genannte Nettokaltmiete ergibt.

12

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs.1 S.1, 2. Alt, 708 Nr.11, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.