Rechtsprechung / Amtsgericht Lichtenberg

Amtsgericht Lichtenberg Beschluss vom 04.11.2010 – 31 M 4294/06

ECLI:DE:AGBELB:2010:1104.31M4294.06.0A

Orientierungssatz

1. Weist der Vollstreckungsschuldner durch Vorlage seiner Kontoauszüge und seines ALG II-Bescheides nach, dass in den letzten 6 Monaten lediglich unpfändbare Geldbeträge auf seinem Konto eingegangen sind, und macht er durch Vorlage eines Gutachtens glaubhaft, dass es für ihn schwierig ist, eine Anstellung zu finden, so kann dadurch nicht ausgeschlossen werden, dass sich seine Einkommenverhältnisse in Zukunft nicht mehr ändern und damit pfändbare Beträge auf seinem Konto eingehen werden (Rn.4) .

2. Die mit der Kontopfändung verbundenen Schwierigkeiten beim Zahlungsverkehr, insbesondere die mit der Pfändung verbundenen Mehraufwendungen, stellen keine unzumutbare Härte im Sinne des § 765a ZPO dar, die eine Aufhebung der Kontopfändung rechtfertigen (Rn.7) .

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache der ..., Gläubigerin, - Prozessbevollmächtigte: ... ,

g e g e n

den Herrn ..., Schuldner, Drittschuldnerin: ... ,

wird der Antrag des Schuldners auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Lichtenberg vom 18.04.2006 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, §§ 91, 788 ZPO.

Gründe

1

Der Schuldner begehrt die Aufhebung der Kontopfändung gem. § 833 a ZPO, da seinem Konto in den letzten 6 Monaten lediglich unpfändbares Einkommen (ALG II) eingegangen sei und auch in Zukunft insbesondere in Anbetracht seines Gesundheitszustandes nur diese Beträge eingehen werden. Hilfsweise hat der Schuldner die Aufhebung der Kontopfändung nach § 765 a ZPO beantragt. Der Schuldner trägt vor, dass er zeitlebens auf Sozialleistungen angewiesen sein werde, seit 1999 nicht mehr berufstätig war und die Aussichten auf eine Anstellung sehr gering seien. Aufgrund des eingerichteten P-Kontos könne er seine ec-Karte nicht nutzen, am Automaten keine Überweisungen tätigen. Für die Überweisung würden ihm Mehrkosten entstehen. Die Kontopfändung bringe den Gläubigern keine Vorteile. Im übrigen wird auf den Antrag vom 05.10.2010 Bezug genommen.

2

Die Gläubigerin wurde hierzu gehört. Eine Stellungnahme ging nicht ein.

3

Gem. § 833 a Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Pfändung des Guthabens eines Kontos aufgehoben wird, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten 6 Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind.

4

Der Schuldner hat zwar durch Vorlage der Kontoauszüge nachgewiesen, dass in den letzten 6 Monaten lediglich unpfändbare Sozialleistungen auf dem Konto eingegangen sind. Weiterhin hat der Schuldner den ALG II-Bescheid vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass dieser bis zum 30.04.2011 weiterhin voraussichtlich unpfändbare Sozialleistungen beziehen wird. In Anbetracht des vorgelegten Gutachtens vom 02.11.2010 hat der Schuldner glaubhaft gemacht, dass es für ihn schwierig ist, eine Anstellung zu finden. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich seine Einkommensverhältnisse in Zukunft nicht mehr ändern werden und damit pfändbare Beträge auf dem Konto eingehen werden.

5

Auch gem. § 765 a ZPO kam eine Aufhebung der Kontopfändung nicht in Betracht. Gem. § 765 a ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung aufheben, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

6

Solche ganz besonderen Umstände wurden im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts nicht vorgetragen. Sollten in der Zukunft unpfändbare Sozialleistungen auf dieses Konto eingehen, so sind diese ausreichend durch § 55 SGB I bzw. aufgrund des bestehenden Pfändungsschutzkontos geschützt.

7

Allein die Schwierigkeiten beim Zahlungsverkehr stellen noch keine unzumutbare Härte im Sinne von § 765a ZPO dar. Sie sind vielmehr ganz normale Folge der Zwangsvollstreckung. Insbesondere bieten die mit der Pfändung verbundenen Mehraufwendungen keinen Grund für eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht (vgl. LG Berlin vom 07.11.2002, AZ: 81 T 184/02; LG Berlin vom 21.08.2002, AZ: 81 T 684/02).

8

Es wäre daher unbillig, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben und damit dem Gläubiger das Pfändungspfandrecht zu nehmen.