Rechtsprechung / Amtsgericht Lichtenberg

Amtsgericht Lichtenberg Urteil vom 19.03.2013 – 18 C 170/12

ECLI:DE:AGBELB:2013:0319.18C170.12.0A

Orientierungssatz

1. Ein Werkunternehmer, der aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Monopolstellung für den Anschluss von Grundstücken an das Trinkwassernetz innehat, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Leistungsentgelts gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.(Rn.14)

2. Die Pauschalierung der Entgelte für die Herstellung der Trinkwasseranschlüsse ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, das Recht insoweit ergibt sich aus § 10 Abs. 4 Satz 2 AVBWasserV, der Unternehmer hat jedoch nur einen Anspruch auf Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten.(Rn.15)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70 % und die Beklagten 30 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten - wegen der Kosten - gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von den Beklagten restliches Entgelt für die Herstellung eines Trinkwasseranschlusses auf dem Grundstück der Beklagten in ... .

2

Unter dem 27.07.2011 hatte die Klägerin den Beklagten ein Angebot unterbreitet, das Grundstück der Beklagten an die Trinkwasserversorgungsleitung anzuschließen und u.a. angegeben, dass neben dem Grundpreis die Kosten für die Verlegung der Leitung sowohl auf dem Grundstück der Beklagten (ohne Eigenleistung) als auch im öffentlichen Straßenland 160,00 € je Meter zzgl. Umsatzsteuer betragen. Die Beklagte haben das Angebot am 09.08.2011 angenommen, die Fertigstellung des Anschlusses ist im Dezember 2011 erfolgt. Die Verlegung der Leitung erfolgte im Bereich des öffentlichen Straßenlandes in sog. geschlossener Bauweise durch unterirdischen Vortrieb.

3

In der von der Klägerin am 29.02.2012 erstellten Rechnung werden neben dem Grundpreis und dem Preis für die Leitungsverlegung mit Eigenleistungen des Kunden 16 Meter à 160,00 € zzgl. USt. für die Leitungsverlegung im öffentlichen Straßenland berechnet. Auf den Rechnungsbetrag von insgesamt 5.221,60 € haben die Beklagten 3.811,45 € und nach Zustellung des Mahnbescheides weitere 416,50 € - insoweit haben die Parteien übereinstimmend Erledigung der Hauptsache erklärt - gezahlt.

4

Die Klägerin beantragt,

5

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner 993,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 1.410,15 € vom 16.März 2012 bis zum 03.August 2012 und aus 993,65 € seit dem 04. August 2012 zu zahlen.

6

Die Beklagten beantragen,

7

die Klage abzuweisen.

8

Die Beklagten behaupten, dass die Klägerin bei der Kalkulation der Beträge missachtet habe, nur die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten zu berechnen, da die für den geschlossenen Vortrieb entstehenden Kosten erheblich unter denen für eine offene Bauweise liegen. Ausgehend davon, dass ca. 30-50 % der Hausanschlüsse in geschlossener Bauweise erstellt werden, seien die je Meter berechneten 160,00 € nicht mehr angemessen, da dieser Betrag nur die höheren Kosten für die offene Bauweise als Kalkulationsgrundlage hat.

9

Die Klägerin meint, dass die Beklagten wegen der fehlenden offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der Rechnung mit Einwendungen ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei die Kalkulation der Klägerin nicht zu beanstanden, das ergebe sich aus der Kalkulation ab 01.01.2008 (Blatt 51 d.A.) und aus dem Gutachten vom 19.03.2012 der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ... .

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteienvorbringens wird auf die zwischen ihnen gewechselten vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage ist nicht begründet, der Klägerin steht gegenüber den Beklagten ein weiterer Zahlungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 10 Abs. 4 AVBWasserV nicht zu.

12

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Beklagten mit Einwendungen gegen die Forderung der Klägerin nicht gem. § 30 AVBWasserV ausgeschlossen, da diese Regelung nicht die Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens und damit das Bestreiten der Billigkeit der Tarife erfasst, sondern lediglich Rechen- und Ablesefehler (BGH, NJW 2003, 3131).

13

Zwar hat die Klägerin die vereinbarten Leistungen unstreitig ordnungsgemäß erbracht, die Klägerin kann jedoch nicht unter Bezugnahme auf den vertraglich vereinbarten Preis von 160,00 € je Meter Trinkwasserleitung eine weitere Zahlung von den Beklagten verlangen, denn die Klägerin hat nicht dargetan, dass die dem Angebot zugrunde liegenden Preise der Billigkeit entsprechen.

14

Die Klägerin, die aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs des Grundstückseigentümers eine Monopolstellung innehat, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Leistungsentgelts gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergibt sich jedoch entgegen der Darstellung der Beklagten nicht, in welcher Form die Trinkwasserleitung auf das Grundstück der Beklagten geführt werden sollte. Die ausgetauschten Schriftstücke lassen nicht erkennen, dass die Parteien ausdrücklich einen unterirdischen Vortrieb der Leitungen vereinbart hatten. Allein aus der Äußerung des Vertreters der Klägerin an der Baustelle, dass ein unterirdischer Vortrieb kostengünstiger wäre, lässt sich eine entsprechende Vereinbarung nicht entnehmen. Im Übrigen fehlt es insoweit an einem geeigneten Beweisantritt der Beklagten, da die Klägerin der Parteivernehmung der Beklagten widersprochen hat (§ 447 ZPO). Die Beklagten können daher aus diesem Grund nicht verlangen, dass lediglich die Kosten für die Verlegung der Leitung in geschlossener Bauweise der Leistungsbestimmung zugrunde gelegt werden.

15

Die Pauschalierung der Entgelte für die Herstellung der Trinkwasseranschlüsse ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, das Recht der Klägerin insoweit ergibt sich aus § 10 Abs. 4 Satz 2 AVBWasserV, die Klägerin hat jedoch nur einen Anspruch auf Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen lassen nicht erkennen, dass überhaupt eine Kalkulation der Kosten für eine Leitungsverlegung in geschlossener Bauweise erfolgt ist. Sowohl die Kalkulation Anlage K5 (Blatt 51 d.A.) als auch das eingereichte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ... enthalten ausschließlich Angaben zur offenen Bauweise, die geschlossene Bauweise wird gar nicht erwähnt. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Höhe der wirtschaftlichen Kosten für den unterirdischen Vortrieb der Leitungen überhaupt ermittelt hat. Beide Unterlagen beinhalten jeweils das Erstellen eines Baugrabens für erdverlegte Leitungen, nicht jedoch eine weitere Berechnung der Kosten für eine alternative Verlegung im unterirdischen Vortrieb. Soweit die Klägerin in dem nachgereichten Schriftsatz vom 05.03.2013 auf höhere Maschinenkosten Bezug nimmt, genügt das nicht, denn es fehlt jegliches Zahlenwerk, das die Behauptung der Klägerin stützen könnte. Eines nochmaligen Hinweises des Gerichts oder einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, denn genau diese Problematik ist bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.11.2012 erörtert worden, auch die Beklagten weisen im Schriftsatz vom 19.11.2012 darauf hin.

16

Auch das pauschale Bestreiten der von den Beklagten angegebenem Anzahl von 30-50 % der Hausanschlüsse, die in geschlossener Bauweise erstellt werden, genügt nicht (§ 138 Abs. 2 ZPO), denn die Klägerin hätte aus eigener Sachkenntnis auf das Vorbringen konkret erwidern können. Das ist nicht erfolgt.

17

Die Angemessenheit der Kosten für die offene Bauweise hat die Klägerin durch Vorlage der Kalkulation und Erläuterung durch Einreichung des Gutachtens hinreichend dargetan. Aus dem Gutachten ergibt sich zwar, dass der Begutachtung der Preiskatalog 2007 und nicht der des Jahres 2011 zugrunde lag, es ist bereits aufgrund der Inflation jedoch davon auszugehen, dass die Baupreise seit dem Jahr 2007 nicht gesunken, sondern eher angestiegen sind. Die im Schriftsatz der Beklagten vom 29.01.2013 erfolgte Berechnung überzeugt zwar nicht, denn auch bei geschlossener Bauweise sind Erdarbeiten erforderlich. Darauf kommt es jedoch letztlich nicht an, da die Beklagten mit der weiteren Teilzahlung vom 03.08.2012 jedenfalls 2/3 der Kosten beglichen haben, die für die offene Bauweise anfallen. Hinsichtlich der Preise für die geschlossene Bauweise ist mangels konkreter Darlegungen der Klägerin allenfalls von den eigenen Berechnungen der Beklagten auszugehen, die eine Überschreitung von einem Drittel errechneten. Eine Berechnung des Mittelwertes aus den Kosten für eine offene und eine geschlossene Bauweise kommt nach Auffassung des Gerichts jedoch dann nicht in Betracht, wenn sich in einer Vielzahl der Aufträge - hier 40 % der Aufträge - die entstehenden Kosten erheblich unterscheiden. Hier wäre eine Differenzierung der Ausübung der Leistungsbestimmung zumindest danach erforderlich, ob die Verlegung in offener oder in geschlossener Bauweise erfolgt. Das Gericht verkennt nicht, dass im Ergebnis einer durch § 10 Abs. 4 AVBWasserV zulässigen Pauschalierung hinzunehmen ist, dass einzelne Grundstückseigentümer höhere Beträge zu zahlen haben, als tatsächliche Kosten entstanden sind. Bei der Pauschalierung ist jedoch hier zumindest zu berücksichtigen, dass es zwei unterschiedliche Methoden mit sich erheblich unterscheidenden Kosten gibt, die Leitungen zu verlegen. Das hat die Klägerin bei der Leistungsbestimmung nicht berücksichtigt, jedenfalls hat die Klägerin konkret zu den Kosten des unterirdischen Vortriebs der Leitungen nichts vorgetragen. Daher vermag das Gericht auch nicht festzustellen, wie hoch die Kosten bei einer sog. Mischkalkulation sind.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes gem. § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen die Kosten insoweit den Beklagten aufzuerlegen, denn die Beklagten haben durch ihre Teilzahlung die Forderung der Klägerin insoweit als berechtigt anerkannt.

19

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

20

Der Gebührenstreitwert wird auf 1.410,15 € festgesetzt.