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Amtsgericht Lichtenberg Urteil vom 24.05.2023 – 14 C 190/22

ECLI:DE:AGBELB:2023:0524.14C190.22.00

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.504,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.05.2021 sowie weitere 543,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 4.504,64 € festgesetzt.

Tatbestand

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Das klagende medizinische Versorgungszentrum als GbR begehrt von der Beklagten vollständige Zahlung der Vergütung für eine durchgeführte Strahlentherapie.

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Die Klägerin führte bei der privatversicherten Beklagten vom 28. April bis 22. Juni 2020 eine Brustkrebsbehandlung mittels intensitätsmodulierter Strahlentherapie (IMRT) durch. Hinsichtlich der einzelnen durchgeführten ärztlichen Leistungen nimmt die Klägerin Bezug auf ihre Rechnung vom 30. Juni 2020 (Anlage K1, Blatt 18 der Akte). Auf die Gesamtsumme der Rechnung von 19.194,83 € zahlt die Beklagte 14.690,19 €. Die Zahlung des Restbetrages verweigerte sie mit der Begründung, dass ihre private Krankenversicherung den zur Abrechnung verwendeten Steigerungsfaktor von über 1,3 beanstandet habe. Daraufhin erläuterte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 die Leistungsabrechnung aufgrund einer Analogbewertung und begründete den angewendeten Steigerungssatz mit der Komplexität der Bestrahlung. Zum Wortlaut des Schreibens nimmt das Gericht Bezug auf die von der Klägerin vorgelegte Ablichtung (Anlage K2, Blatt 22 der Akte). Die Krankenversicherung der Beklagten legte mit Schreiben vom 21. Januar 2021 dar, dass nach einer Vereinbarung zwischen den Berufsverband Deutscher Strahlentherapeuten e.V. und dem Verband der privaten Krankenversicherungen e.V. zur Abrechnungsweise der intensitätmodellierten Radiotherapie diese mit dem 1,3 fachen Gebührensatz abzurechnen sei. Diese Abrechnungsempfehlung sei für die Krankenkasse bindend.

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Die Klägerin meint, sie sei an die Abrechnungsempfehlung nicht gebunden und der von ihr angewendete Steigerungssatz von 1,7 sei in Ordnung.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin an die Klägerin 4.504,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2021 sowie 543,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte meint, nach der gemeinsamen Abrechnungsempfehlung des Berufsverbandes der Deutschen Strahlentherapeuten e.V. und des PKV-Verbandes zur Abrechnung der IMRT sei diese mit dem Faktor 1,3 zu honorieren, ein höherer Satz komme nicht in Betracht. Bei der IMRT sei die Regalspanne des § 5 Abs. 2 GOÄ zwischen dem einfachen und 2,3-fachen Satz nicht sachgerecht, der Faktor 1,3 decke sämtliche Konstellationen der IMRT ab.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Die Abrechnung der Klägerin mit einem Steigerungsfaktor von 1,7 begegnet keinen Bedenken.

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Zunächst kann die Klägerin ihre erbrachten ärztlichen Leistungen bei der intensitätsmodulierten Strahlentherapie ohne Bedenken des Gerichts oder der Beklagten analog nach der Ziffer 5855 der GOÄ abrechnen. Die Ausführungen der Klägerin hierzu (bzw. der diesbezügliche Textbaustein) sind also entbehrlich.

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Die Klägerin hat nicht mit einem Satz von 2,3 abgerechnet, sondern innerhalb der Regelspanne mit 1,7. Deshalb sind die Ausführungen der Beklagten zur angeblich bei vielen Ärzten üblichen Abrechnungspraxis mit dem Faktor 2,3 als Standard- oder Mindeststeigerungsfaktor hierzu (bzw. der entsprechende Textbaustein) in der Klagerwiderung ebenso entbehrlich. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, darf über der Regelspanne mit dem 2,3-fachen Gebührensatz nur abgerechnet werden, wenn besondere Umstände oder Schwierigkeiten vorlagen. Liegen diese wie hier nicht vor, darf innerhalb der Regelspanne abgerechnet werden. Nach dem Bundesgerichtshof (BGH) stellt es keinen Fehlgebrauch des Ermessens dar, wenn der Arzt persönlichärztliche und medizintechnische Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne, also dem 2,3-fachen bzw. dem 1,8-fachen des Gebührensatzes, abrechnet (BGH, Urteil vom 08.11.2007, VersR 2008, 406). Welchen Satz er dabei anwendet. liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das er wie vorliegend zu begründen hat. Die Klägerin hat noch unterhalb des sog. Schwellenwerts abgerechnet, der hier bei 1,8 liegt. Der Verordnungsgeber hat es hingenommen, dass Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit zum Schwellenwert abgerechnet werden, und dementsprechend nach § 12 Abs. 3 GOÄ eine Begründung des Arztes nur für erforderlich gehalten, wenn der Schwellenwert überschritten wird (vgl. BGH, a.a.O, S. 408). Offenbar ins Blaue hinein trägt die Beklagte hier vor, der (niedrige) Faktor von 1,3 decke sämtliche Konstellationen einer IMRT-Behandlung ab.

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Die von der Beklagten vorgelegte „Gemeinsame Abrechnungsempfehlung“ ist genau das, eine Empfehlung. Sie bindet die Klägerin nicht, bei der nicht einmal klar ist, ob sie überhaupt Mitglied in dem Berufsverband ist. Welche Erstattung die private Krankenversicherung der Beklagten vertraglich schuldet, spielt im Übrigen für das hiesige Vertragsverhältnis keine Rolle. Schuldet die Beklagte dem Behandler mehr, als sie aufgrund ihres Versicherungsvertrags erstattet bekommt, muss sie diese Kosten selbst tragen.

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Der Zinsanspruch wegen Verzugszinsen nach Mahnung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1. Da der Beklagte im Verzug mit der Zahlung war, kann die Klägerin Erstattung der Geschäftsgebühr verlangen als Schadenersatz wegen Pflichtverletzung, §§ 280 Abs. 1, 2 und 286 Abs. 1 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.