Rechtsprechung / Amtsgericht Ludwigslust

Amtsgericht Ludwigslust Beschluss vom 22.10.2008 – 8 M 1678/08

Tenor

Die auf der Grundlage des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 22.05.2008 Az: 6 Ca 2218/07 und des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Ludwigslust vom 09.06.2006 Gesch.-Nr.:3 C 87/06 entstandenen, und gem. § 788 ZPO von dem Schuldner an den Gläubiger zu erstattenden Kosten der Einziehungsklage werden festgesetzt in Höhe von

1.311,98 Euro

(in Worten: Eintrausenddreihundertundelf 98/100 Euro)

Diese Kosten sind gem. § 104 Abs. 1 ZPO mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen ab dem 15.08.2008.

Gründe

1

Der Gläubiger beantragte mit Schreiben vom 13.08.2008 die Festsetzung, der aus dem vor dem Arbeitsgericht Schwerin geführten Drittschuldnerprozess entstandenen Kosten, gegen den Schuldner. Auf diesen Antrag wird Bezug genommen.

2

Die dem Gläubiger in einem Drittschuldnerprozess entstandenen notwendigen Kosten können, soweit sie nicht beim Drittschuldner beigetrieben werden könne, im Verfahren nach § 788 ZPO gegen den Schuldner festgesetzt werden. Das gilt hinsichtlich entstandener Anwaltskosten auch dann, wenn der Drittschuldnerprozess vor dem Arbeitsgericht geführt worden ist (BGH, NJW 2006, 1141). Der Gläubiger hat in seinem Schreiben vom 29.08.2008 erklärt, dass der Versuch der Beitreibung bei der Drittschuldnerin keinen Erfolg verspricht.

3

Die angemeldeten Gebühren und Auslagen sind entstanden und erstattungsfähig. Insbesondere kann von dem Gläubiger nicht verlangt werden, sich eines Terminsvertreters zu bedienen. Denn ein Terminsvertreter kann im Unterschied zu den Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht als gleichartige, jedoch kostengünstigere Maßnahme angesehen werden. Denn die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten beruht gerade auf der Erwägung, dass die Terminsreisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts, dessen Hinzuziehung als notwendig anzuerkennen ist, ihrerseits grundsätzlich erstattungsfähig wären (Rpfleger 2006,40).

4

Somit erfolgte die antragsgemäße Festsetzung.

5

Dem Beklagten wurde die Möglichkeit der Stellungnahme gewährt.

6

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 569 ZPO zulässig.