Rechtsprechung / Amtsgericht Ludwigslust

Amtsgericht Ludwigslust Beschluss vom 09.04.2009 – 8 M 637/09

Tenor

I. Die Erinnerung der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

II. Die Gläubigerin trägt die Kosten der Erinnerung.

Gründe

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I. Der Schuldner ist als selbständiger Tischler tätig und hat am 03.06.2008 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Eine Pfändung der Gläubigerin in das in der Offenbarungsversicherung angegebene Bankkonto war erfolglos, weil nach Angabe des Kreditinstituts keine Geschäftsverbindung mit dem Schuldner mehr bestand.  Die Gläubigerin beantragte daraufhin bei dem Gerichtsvollzieher die wiederholte Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantragt. Der Gerichtsvollzieher hat dem Antrag nicht entsprochen mit dem Hinweis, dass die Voraussetzungen des § 903 ZPO im Falle der Auflösung eines im Vermögensverzeichnis angegebenen Bankkontos nicht vorlägen. Die Gläubigerin hat hiergegen Erinnerung eingelegt. Die Gläubigerin ist der Auffassung, dass die Ansicht des Gerichtsvollziehers jedenfalls im Falle eines selbständig tätigen Schuldners unzutreffend sei. Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

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II. Die Erinnerung ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet; der Gerichtsvollzieher hat die wiederholte Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu Recht verweigert.

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1. Gemäß § 903 Satz 1 ZPO ist ein Schuldner, der die in § 807 ZPO oder in § 284 AO bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. Voraussetzung ist danach, dass der Schuldner vor Ablauf der Dreijahresfrist neues Vermögen erworben hat, bei dem es sich insbesondere um pfändbares Vermögen handeln muss, weil der Gläubiger nur hierauf ein Zugriffsrecht hat. Der Vermögenserwerb ist vom Gläubiger glaubhaft zu machen; er muss insbesondere darlegen, dass sich die Vermögenslage des Schuldners durch Erwerb pfändbaren Vermögens vorzeitig erheblich verbessert hat. Dabei dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Rahmen von § 903 ZPO zwar nicht überspannt werden, um dem Gläubiger, dem es gerade an Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners mangelt, den Zugriff auf verwertbares Vermögen des Schuldners nicht unzumutbar zu erschweren; der Schuldner hat im Widerspruchsverfahren nach § 900 Abs. 4 ZPO zudem die Möglichkeit, die Annahme zu entkräften, er habe inzwischen pfändbares Vermögen erworben. Das bedeutet indes nicht, dass ein Schuldner immer schon dann vor Ablauf der dreijährigen Schutzfrist zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, wenn der Gläubiger nur die bloße Vermutung äußert, der Schuldner habe inzwischen neues Vermögen erworben. Denn es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 903 Satz 1 ZPO grundsätzlich um eine Schuldnerschutzvorschrift handelt, die lediglich zwei Ausnahmetatbestände enthält. Eine Verpflichtung zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Ablauf der Dreijahresfrist ist daher in der Regel nur im Falle der Darlegung und Glaubhaftmachung konkreter Umstände gerechtfertigt, die den Schluss auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Gesamtlage des Schuldners zulassen. Dabei kann auch der - von Amts wegen zu berücksichtigenden - allgemeinen Lebenserfahrung Bedeutung zukommen. Diese muss sich allerdings auch darauf erstrecken, dass es nahe liegt, dass der Vermögenserwerb eine Größenordnung erreicht hat, die einen erfolgreichen Pfändungszugriff wahrscheinlich erscheinen lässt. Von maßgeblicher Bedeutung sind zudem die jeweiligen Einzelfallumstände.

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2a. Nach der Lebenserfahrung ist grundsätzlich mit der Neubegründung einer Bankverbindung zu rechnen, wenn das bisherige Konto aufgelöst wurde. Dieser Umstand reicht für sich allein zur Darlegung und Glaubhaftmachung eines vom Schuldner neu erworbenen pfändbaren Vermögens im Sinne von § 903 Satz 1, 1. Alt. ZPO jedoch auch in dem Falle nicht aus, dass er die Bankverbindung selbst aufgelöst hat. Die Begründung einer neuen Bankverbindung stellt für sich genommen kein neues pfändbares Vermögen dar. Pfändbar sind lediglich Guthaben bzw. auf dem Konto eingehende Gutschriften. Die Gläubigerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sich an den Zuführungen zu einem Bankkonto des Schuldners nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 03.06.2008 etwas geändert hat. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass sich am pfändbaren Vermögen des Schuldners etwas geändert hätte.

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b. Eine Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe einer nochmaligen eidesstattlichen Versicherung ergibt sich sodann auch nicht aus § 903 Satz 1, 2. Alt. ZPO. Die Voraussetzung, dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist, wird zwar auch auf Fälle angewandt, in denen der Gläubiger gleichermaßen daran interessiert ist, die neue Erwerbsquelle des Schuldners zu erfahren. Hintergrund dieser Bestimmung ist jedoch die auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende Annahme, dass derjenige, dessen bisheriges Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist, wieder eine neue Arbeit annimmt und damit neues pfändbares Vermögen erwirbt. Eine solche Vermutung kann jedoch im Falle der Aufgabe einer Kontoverbindung nicht aufgestellt werden, weil dieser Umstand keinen hinreichenden Rückschluss darauf zulässt, dass der Schuldner neues Vermögen erworben hat oder positive Vermögensverhältnisse verschleiert; die Kontoverbindung stellt nicht die Erwerbsquelle als solche dar und ihre Auflösung kann sogar eher bedeuten, dass man weniger pfändbares Vermögen als zuvor hat (vgl. bis hierher BGH NJW-RR 2007, 1007; LG Bochum DGVZ 2002, 76; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, Kommentar zur ZPO, 63. Aufl., 2005, § 903 Rn. 15 Stichwort: Bankkonto m. w. N.).

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c. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei dem Schuldner nicht um eine Privatperson, sondern einen Selbständigen handelt.

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aa. Zwar sollen nach einer Auffassung in diesem Falle Umstände vorliegen, die für einen späteren Vermögenserwerb sprechen. So sei anzunehmen, dass der Schuldner eine Bankverbindung unterhalte, weil er seinen Lebensunterhalt aus selbständiger Tätigkeit verdiene und zur Abwicklung seiner Aufträge nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Bankkonto benötige. Davon, dass der Schuldner neues Vermögen erworben habe, sei deshalb auszugehen, weil er von seiner selbständigen Tätigkeit lebe. Durch die Auflösung seiner in der eidesstattlichen Versicherung genannten Bankverbindung nehme er seinen Gläubigern die Möglichkeit, Zugriff auf eventuell pfändbare Einkünfte zu nehmen und sich einen Überblick über seine wirtschaftliche Situation zu verschaffen. Der Zweck der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung könne damit nicht erreicht werden. Das Schutzbedürfnis des Schuldners, nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung drei Jahre lang keine erneute eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen, müsse in einem solchen Falle gegenüber den berechtigten Interessen der Gläubiger zurücktreten (LG Göttingen RPfleger 2003, 255).

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bb. Diese Überlegungen tragen jedoch dem Zweck des § 903 ZPO im Sinne des Schuldnerschutzes, wie zuvor unter Ziffer 1) dargestellt und unter Ziffer 2) verdeutlicht, nicht ausreichend Rechnung. So sollen ein Überblick des Gläubigers über die wirtschaftliche Situation des Schuldners und insbesondere eine Kenntnis derjenigen Vermögensstücke, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen, zunächst durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als solcher gewährleistet werden (vgl. Zöller-Stöber, Kommentar zur ZPO, 26. Aufl., 2007, § 807 Rn. 1 m. w. N.). Bei einem Bankkonto des Schuldners handelt es sich allein um ein solches eventuelles Vollstreckungsobjekt, nicht aber um ein Instrument für den Gläubiger, an Hand dessen er während der Dreijahresfrist eine Möglichkeit der Überwachung des Schuldners in diesem Zeitraum haben soll; eine Vereitelung des Zweckes der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei Auflösung der Bankverbindung kann daher nicht erkannt werden. Weiterhin besteht gerade auch bei einem Selbständigen nicht von vorneherein eine Vermutung dahingehend, dass er aufgrund seiner Tätigkeit in der Zeit nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung neues Vermögen in zudem noch pfändbarer Höhe erwerbe. Die Angabe einer Kontoverbindung in der Offenbarungsversicherung ist vielmehr im Zusammenhang mit dort gegebenenfalls aufgeführten Außenständen des Selbständigen im Zeitpunkt ihrer Abgabe zu sehen. Dass darüber hinausgehende Forderungen oder Einkünfte des selbständig tätigen Schuldners dann nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angefallen seien, müsste wiederum der Gläubiger als konkreten neuen Vermögenserwerb glaubhaft machen; anderenfalls wäre die Frist des § 903 ZPO für Gewerbetreibende oder Selbständige, die ihre Tätigkeit nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fortsetzen, sinnlos. Mit diesem Verständnis der Regelung des § 903 ZPO, der den Schutz des Schuldners vor weiteren Verfahren unter gleichzeitiger Wahrung der Belange der Gläubiger bezweckt, werden auch keine übermäßigen Anforderungen an die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast des Gläubigers gestellt; denn für den Tatbestand späteren Vermögenserwerbes genügt nach allgemeiner Auffassung die Glaubhaftmachung von Umständen, die unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Schuldners nach allgemeiner Erfahrung den Schluss zulassen, der Schuldner sei in den Besitz von Vermögen gelangt (vgl. nur OLG Frankfurt RPfleger 2002, 466 m. w. N.).

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog (Zöller-Stöber, a. a. O., § 766 Rn. 34).