Rechtsprechung / Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt Urteil vom 26.05.2006 – 19 F 251/04

ECLI:DE:AGMG2:2006:0526.19F251.04.00

Tenor

Die am xxx vor dem Beamten des Standesamts Rheydt-Odenkirchen unter der Heiratsregisternummer xxx geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

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Die Parteien haben, wie im Urteilsausspruch angegeben, geheiratet.

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Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Parteien leben seit dem 1.10.1993 getrennt.

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Der Antragsteller beantragt,

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die am xxx geschlossene Ehe zu scheiden.

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Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Der Scheidungsantrag ist begründet. Die Ehe der Parteien ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB).

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Nach § 1565 I BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist und die Ehepartner seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.

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Diese Voraussetzungen liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor. Beide Parteien haben glaubhaft bekundet, dass sie seit mehr als drei Jahren voneinander getrennt leben und nicht mehr bereit sind, die eheliche Lebensgemeinschaft miteinander fortzusetzen.

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Versorgungsausgleich

Tatbestand und Entscheidungsgründe

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Der Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Parteien durch notariellen Vertrag vom 24.1.1994 (xxx) in Verbindung mit dem notariellen Vertrag vom 3.4.1990 (xxx) hierauf verzichtet haben, § 1587 o BGB).

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Die Vereinbarung ist gemäß § 1408 Abs. 2 BGB genehmigungsfrei. Denn der Scheidungsantrag ist am 21.9.2004 und damit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vertragsschluss bei Gericht eingegangen.

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Die Vereinbarung wird auch den Anforderungen an eine richterliche Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle gerecht.

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Der wechselseitige Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt keine vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichende Vereinbarung dar, die zu einer evident einseitigen Lastenverteilung führt, die hinzunehmen für die Antragsgegnerin unzumutbar erscheint. Die im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Zustandekommens nicht zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall geführt hat und deshalb gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 Abs. 1 BGB).

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Zum Zeitpunkt der Vereinbarung waren beide Parteien vollschichtig berufstätig. Von ihrem Einkommen konnten beide ihren eigenen Lebensunterhalt sicherstellen. Beide Parteien hatten bis zu diesem Zeitpunkt regelmäßig Beiträge zur Altersversorgung geleistet und waren in dem Zeitpunkt auch in der Lage, zukünftig noch solche Beiträge zu leisten. Die Kinder der Parteien standen einer vollschichtigen Berufstätigkeit der Antragsgegnerin nicht entgegen. Sie waren zu diesem Zeitpunkt 20, 22 und 25 Jahre und somit nicht mehr betreuungsbedürftig. Zur Vermeidung einer evident einseitigen Lastenverteilung hat der Antragsteller darüber hinaus die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge an die XXX Lebensversicherung a.G. in Höhe von seinerzeit 664,50 DM übernommen. Außerdem hat die Antragsgegnerin anstelle der ursprünglich vereinbarten Abfindung von 200.000,00 DM nach Scheidung als Gegenleistung 230.000,00 DM, und zwar sofort, erhalten.

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Schließlich hat sich der Antragsteller zu einer monatlichen Unterhaltszahlung in Höhe von 2.000,00 DM verpflichtet, die an den Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte gekoppelt ist.

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Auch die im Rahmen der Ausübungskontrolle vorzunehmende Prüfung ergibt, dass der Antragsteller keine ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, indem er sich jetzt für den Fall der Scheidung darauf beruft, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch den notariellen Vertrag wirksam abbedungen ist (§ 242 BGB). Zwar wäre der Antragsteller bei Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgleichspflichtig. Dennoch ist es nach wie vor nach Auffassung des Gerichts für die Antragsgegnerin nicht unzumutbar, die durch den notariellen Vertrag vereinbarte Lastenverteilung hinzunehmen. Zwar ist die Antragsgegnerin inzwischen seit dem 1.6.2000 vorzeitig pensioniert worden. Sie erhält jedoch eine Pension in Höhe von 1.813,75 €. Darüber hinaus zahlt der Antragsteller nach wie vor die Rentenversicherungsprämie in Höhe von nunmehr monatlich 583,63 € und darüber hinaus eine Leibrente in Höhe von nunmehr monatlich 525,06 €. Außerdem hat die Antragsgegnerin 230.000,00 DM erhalten, die sie zur Altersversorgung hätte anlegen können.

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Nebenentscheidung

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO.