Rechtsprechung / Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt Urteil vom 27.08.2015 – 15 C 11/15

ECLI:DE:AGMG2:2015:0827.15C11.15.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

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T a t b e s t a n d

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.

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Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiterer 86,36 € aus §§ 7, 18 StvG i.V.m. § 398 BGB nicht zu.

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Es kann dahinstehen, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist. Denn selbst wenn man von einer wirksamen Abtretung der Ansprüche des Geschädigten an den Sachverständigen und damit auch von der Wirksamkeit der Weiterabtretung an die Klägerin ausgeht, so kann die Klägerin keine weiteren Kosten von der Beklagten ersetzt verlangen.

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Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bei Beschädigung einer Sache die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens ersetzt verlangen, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist. Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, insofern muss er keine Marktforschung nach dem kostengünstigsten Sachverständigen betreiben.

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Ob das durch den Sachverständige abgerechnete Grundhonorar i.H.v. 285,00 € netto überhöht ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Beklagte hat die Sachverständigenkosten in Höhe von 390,00 € reguliert; dieser Betrag übersteigt die Summe des Grundhonorars deutlich.

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Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf die in der Rechnung vom 26.11.2014 aufgeführten Nebenforderungen. Grundsätzlich bestehen zwar keine Bedenken dagegen, dass ein Sachverständiger neben einem Grundhonorar für die Erstellung eines Schadensgutachtens, das er in pauschalierter Weise an der Schadenshöhe orientiert, die ihm im Rahmen der Auftragsabwicklung gesondert entstehenden Auslagen als „Nebenkosten“ bei der Bemessung seines Gesamthonorars berücksichtigt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 56).

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Vereinbaren die Parteien des Gutachtenauftrages jedoch wie vorliegend ausdrücklich, dass sich das Honorar des Sachverständigen in Anlehnung an die Schadenshöhe berechnet – wie in der Abtretungsvereinbarung aufgeführt - ist diese Vereinbarung nur dahingehend zu verstehen, dass die Gutachtenerstellung insgesamt mit dem berechneten „Grundhonorar“ abgegolten ist. Denn Nebenkosten, die sich gerade nicht an der Schadenshöhe orientieren, sind in der Vereinbarung nicht erwähnt.

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Nebenleistungen, die – wie hier die in der Rechnung vom 26.11.2014 aufgeführten Nebenkosten - zur Herstellung des Werks üblicherweise anfallen sind jedoch nur bei entsprechender Vereinbarung gesondert zu vergüten (vgl. Palandt-Sprau BGB, 74. Auflage 2015, § 632 Rn. 4).

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Da die Hauptforderung nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Die Berufung war nicht zuzulassen. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Zum Vorliegen sich widersprechender erstinstanzlicher Entscheidungen hat die Klägerin nichts vorgetragen.

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Streitwert:                                           86,36  EUR