Rechtsprechung / Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt Beschluss vom 03.07.2024 – 18 F 85/21
ECLI:DE:AGMG2:2024:0703.18F85.21.00
Tenor
wird der Antrag vom 01.07.2024 zurückgewiesen.
Gründe
2
Das Verfahrens ist durch Antragsrücknahme erledigt.
3
Mit Beschluss vom 19.06.2024 wurde auf Antrag des Vaters festgestellt, dass die einstweilige Anordnung vom 21.07.2021 wirkungslos ist.
4
Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen. Einer förmlichen Außerkraftsetzung des Beschlusses bedarf es nicht, da dieser durch die Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist.
5
S
Richterin am Amtsgericht