Rechtsprechung / Amtsgericht Mönchengladbach
Amtsgericht Mönchengladbach Beschluss vom 06.12.2002 – 32 IN 11/02
ECLI:DE:AGMG1:2002:1206.32IN11.02.00
Tenor
Den Anregungen des vorläufigen Insolvenzverwalters in seiner Zuschrift vom 20.09.2002 soll nicht Folge geleistet werden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter regt zum einen an, zwei namentlich benannte Mitarbeiter der W.-S. eG als Zeugen zu laden. Es ist aber nicht bekannt, zu welchem Beweisthema die Zeugen vernommen werden sollen; vielmehr heißt es, die Zeugen sollten näher bezeichnete Unterlagen zum Kreditengagement der W.-S. eG bei der Schuldnerin bereit halten und ergänzende Auskünfte erteilen. Hieraus ergibt sich, dass es zunächst nicht um Zeugenaussagen geht, sondern um die Vorlage von Unterlagen. Eine Ladung von Zeugen erscheint daher nicht tunlich, solange nicht die Herausgabe und Sichtung von Unterlagen erfolgt ist.
Der vorläufige Insolvenzverwalter regt zum anderen an, näher bezeichnete Unterlagen zum Kreditengagement der W.-S. eG bei der Schuldnerin durch die W.S. eG vorlegen zu lassen. Wie sich dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der W.-S. eG vom 20.11.2002 entnehmen lässt, ist die W.-S. eG nicht ohne weiteres bereit, dem Begehren des vorläufigen Insolvenzverwalters Folge zu leisten. In der Sache treffen die Einwände der W.-S. eG zu; jedenfalls zur Zeit kann ihr die Vorlage von Unterlagen an den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aufgegeben werden. Qua Verweisung in § 4 InsO sind hier die Vorschriften der §§ 416, 421, 422, 424 ZPO anwendbar. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat wohl Hinweise auf Verhaltensweisen, Maßnahmen oder Unterlassungen der W.-S. eG, welche Grundlage von Zahlungsansprüchen der Schuldnerin gegen die W.-S. eG sein könnten. Damit nimmt die W.-S. eG die Position eines Verfahrensgegners ein, der wie die beklagte Partei im Zivilprozess zu behandeln ist. Soll der W.-S. eG daher die Vorlage von Unterlagen aufgegeben werden, bedarf es eines dezidierten Antrages gemäß § 424 ZPO, insbesondere auch zu der Frage der Vorlagepflicht nach § 422 ZPO. Anderenfalls wäre der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt; die W.-S. eG als eventuelle Anspruchsgegnerin kann im Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen einer Kundin nicht weniger Schutz genießen als in der Rolle der Beklagten im Zivilprozess.
So sieht das Insolvenzgericht einem entsprechenden Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters oder einem Zwischenbericht zum sonstigen Stand der Ermittlungen oder einer abschließenden Beschlussempfehlung entgegen.