Rechtsprechung / Amtsgericht Mönchengladbach
Amtsgericht Mönchengladbach Urteil vom 20.02.2003 – 5 C 608/02
ECLI:DE:AGMG1:2003:0220.5C608.02.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 250,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des XXXX. Die Kläger hatten gegen den Schuldner einen Vollstreckungsbescheid über 22.164,42 DM nebst Zinsen erwirkt. Diese Forderung meldeten die Kläger unter Vorlage einer Kopie des Voll-streckungsbescheids zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte bestritt die Forderung mit der Begründung, der Vollstreckungsbescheid müsse im Original vorgelegt werden.
Die Kläger vertreten die Auffassung, die Vorlage des Originals eines Vollstreckungstitels sei nicht Voraussetzung der Feststellung einer titulierten Forderung zur Insolvenztabelle.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, die Forderung der Kläger in Höhe von 11.332,49 Euro zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren XXXX festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, er sei zur Feststellung der Forderung erst nach Vorlage des Vollstreckungsbescheids im Original verpflichtet, weil sonst der Vermerk nach § 178 Abs. 2 Satz 3 InsO nicht auf dem Titel angebracht werden könnte.
Für den übrigen Parteivortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Widerspruch des Beklagten gegen die durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 29.05.2000 titulierte Forderung der Kläger ist begründet. Der Beklagte ist derzeit nicht zur Feststellung der Forderung verpflichtet. Die Kläger legten ihm das Original des Vollstreckungsbescheids nicht vor. Der Insolvenzverwalter darf die Feststellung einer titulierten Forderung von der Vorlage des Vollstreckungstitels im Original abhängig machen.
Das folgt zwar nicht zwingend aus § 178 Abs. 2 Satz 3 InsO. Die Feststellung der Forderung durch den Insolvenzverwalter geht der Anbringung des Vermerks durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle voraus. Allerdings wird das Verfahren vereinfacht, wenn schon die Feststellung der titulierten Forderung von der Vorlage des Titels im Original abhängig gemacht wird. Andernfalls dürfte die Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs erst nach Vorlage des ursprünglichen Titels im Original erfolgen, um zu vermeiden, dass der Gläubiger einen zweiten Titel erhält.
Die Berechtigung des Insolvenzverwalters, die Vorlage des Originals des Titels zur Voraussetzung der Feststellung der Forderung zu machen, ergibt sich vielmehr in erster Linie aus der Aufgabe des Insolvenzverwalters, die angemeldeten Forderungen zu prüfen. Im Verlaufe der Prüfung ist auch zu klären, ob der Schuldner die Forderungen ganz oder teilweise schon erfüllt hat. Könnte der Insolvenzverwalter nicht verlangen, dass der Gläubiger den der Anmeldung zugrunde liegenden Titel im Original vorlegt, bestünde die Gefahr, dass eine Forderung auch insoweit festgestellt wird, als sie bereits durch Erfüllung erloschen ist. Wenn der Insolvenzverwalter aus den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht zweifelsfrei erkennen kann, welche Leistungen der Schuldner auf einen Titel bereits erbracht hat, entspricht es einer pflichtgemäßen Amtsführung, dass er sich das Original des Titels vorlegen lässt. Dem steht § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht entgegen. Diese Vorschrift betrifft die Form der Anmeldung, nicht die Voraussetzungen der Feststellung.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 1.000 Euro.