Rechtsprechung / Amtsgericht Mönchengladbach

Amtsgericht Mönchengladbach Beschluss vom 31.07.2007 – 32 IK 143/03

ECLI:DE:AGMG1:2007:0731.32IK143.03.00

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des Treuhänder

wird festgestellt, dass die Rentennachzahlung der

in Höhe von 23.143,80 EURO gemäß

§ 36 Abs. I InsO i.V.m. § 850 b Abs. I Nr.1 ZPO nicht Teil der Insolvenzmasse ist.

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G r ü n d e

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Nach § 36 Abs. I S. 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse.

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Durch die in § 36 Abs. I S. 2 InsO zugelassene entsprechende Anwendung der dort aufgelisteten Vorschriften wird die Insolvenzmasse darüberhinaus entsprechend der Zielrichtung der Vorschriften entweder erweitert oder eingeschränkt.

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Gemäß § 850 b Abs. I Nr. 1 ZPO sind Erwerbsunfähigkeitsrenten unpfändbar.

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Diese Ansprüche gehören somit gemäß § 36 Abs. I S. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse.

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§ 36 Abs. I S. 2 InsO, wonach eine Pfändbarkeit im Einzelfalle zulässig wäre, führt den § 850 b Abs. II ZPO nicht auf.

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Daher fallen Ansprüche, die nach § 850 b ZPO bedingt pfänbar sind, gemäß § 36 Abs. I InsO nicht in die Insolvenzmasse. Hierzu gehört auch, die von der

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gezahlte Rentennachzahlung in Höhe von 23.143,89 € (vgl. Uhlenbrock, Kommentar zur InsO, 12. Aufl. § 36 Rdnr. 28 und Kübler/Prütting, Kommentar zur InsO, § 36 Rdnr. 25a).

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Mönchengladbach, 31.07.2007

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Amtsgericht

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