Rechtsprechung / Amtsgericht Mönchengladbach
Amtsgericht Mönchengladbach Beschluss vom 31.07.2007 – 32 IK 143/03
ECLI:DE:AGMG1:2007:0731.32IK143.03.00
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Treuhänder
wird festgestellt, dass die Rentennachzahlung der
in Höhe von 23.143,80 EURO gemäß
G r ü n d e
Nach § 36 Abs. I S. 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse.
Durch die in § 36 Abs. I S. 2 InsO zugelassene entsprechende Anwendung der dort aufgelisteten Vorschriften wird die Insolvenzmasse darüberhinaus entsprechend der Zielrichtung der Vorschriften entweder erweitert oder eingeschränkt.
Gemäß § 850 b Abs. I Nr. 1 ZPO sind Erwerbsunfähigkeitsrenten unpfändbar.
Diese Ansprüche gehören somit gemäß § 36 Abs. I S. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse.
Daher fallen Ansprüche, die nach § 850 b ZPO bedingt pfänbar sind, gemäß § 36 Abs. I InsO nicht in die Insolvenzmasse. Hierzu gehört auch, die von der
Mönchengladbach, 31.07.2007
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