Rechtsprechung / Amtsgericht Mönchengladbach
Amtsgericht Mönchengladbach Urteil vom 22.09.2009 – 29 C 195/09
ECLI:DE:AGMG1:2009:0922.29C195.09.00
Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 266,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2009 zu zahlen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, weitere 156,50 Euro an die Klägerin zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten iHv 266,79 Euro sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 156,50 Euro gemäß § 115 I VVG, § 823 BGB i. V. m. § 421 BGB.
Grundsätzlich sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens als unmittelbar mit dem Schaden verbundene Kosten ein auszugleichender Vermögensnachteil, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Schadensermittlung durch den Sachverständigen ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig- und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.
Dies ist vorliegend der Fall. Auch wenn die Klägerin als Autohaus- und Reparaturbetrieb über besondere Sachkunde verfügt und unschwer einen Schaden selbst ermitteln kann, so war es doch im Verhältnis zur Beklagten zu 2. erforderlich einen Sachverständigen einzuschalten. Dies gibt der Beklagten zu 2. auch gerade Sicherheit im Hinblick darauf, dass nur Arbeiten ausgeführt werden, die gutachterlich festgestellt sind. Zwar ist es zutreffend, dass Autohäuser häufig in einfach gelagerten Schadensfällen die Abrechnung mit den Versicherten für ihre Kunden selbst übernehmen. Hierbei wird der Kunde aber immer darauf hingewiesen, dass die Versicherung ein Gutachten verlangen kann. Das ist eine allgemein übliche Verfahrensweise. Da der Schaden hier einen Betrag von 917,88 Euro ausmacht und damit nicht mehr als Bagatellschaden anzusehen ist, war es sachgerecht ein Gutachten einzuholen.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass hier die Klägerin mit dem Sachverständigen zusammengewirkt hätte um unnötige Kosten zu Produzieren. Der Sachverständige hat zum einen seinen Sitz nicht am Ort des Firmensitzes der Klägerin, zum anderen arbeitet er für die GmbH, daraus ist zu ersehen, dass eine wirtschaftliche Verflechtung schon nicht vorliegt.
Ebenfalls kann die Klägerin die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen. Die Klägerin ist zwar Kaufmann und allgemein mit der Abwicklung von Schadensersatzansprüchen befasst, die Einschaltung eines Juristen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche verstößt jedoch nicht gegen § 254 BGB. Zum einen gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit einen Rechtsanwalt zu beauftragen, da die Beklagte zu 2. über eine eigene juristische Abteilung verfügt. Darüber hinaus war auch eine problemlose Abwicklung nicht absehbar, mit Ausnahme des Fahrzeugschadens selbst. Da jedoch in der Praxis häufig Streitigkeiten um die Nebenkosten geführt werden, konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass die Beklagten hier auch, die über das bloße Schadensereignis hinausgehende Kosten erstatten würden.
Die Klägerin kann jedoch von den Beklagten nicht eine 1,5 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VVRVG verlangen, sondern lediglich eine 1,3 Gebühr in Höhe von 136,50 Euro zuzüglich der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro mithin 156,50 Euro. Für die Geltendmachung einer 1,5 Gebühr sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Es handelte sich um einen einfachgelagerten Fall, ohne besondere Schwierigkeiten. Bezüglich des darüber hinausgehenden Betrages war deshalb die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II Ziff. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.
Der Streitwert wird auf 444,29 Euro festgesetzt.