Rechtsprechung / Amtsgericht Mönchengladbach

Amtsgericht Mönchengladbach Urteil vom 04.12.2012 – 5 C 228/12

ECLI:DE:AGMG1:2012:1204.5C228.12.00

Tenor

Die Be¬klag¬te wird ver¬ur¬teilt, an den Klä¬ger 1.018,50 € nebst Zin¬sen in Höhe von 5 Pro¬zent¬punk¬ten über dem je¬weils gül¬ti¬gen Ba¬sis¬zins¬satz seit dem 02.08.2012 zu zah¬len.

Die Be¬klag¬te wird ver¬ur¬teilt, an den Klä¬ger 175,53 € Kos¬ten vor¬ge¬richt¬li-cher Rechts¬ver¬fol¬gung nebst Zin¬sen in Höhe von 5 Pro¬zent¬punk¬ten über dem je¬weils gül¬ti¬gen Ba¬sis¬zins¬satz seit dem 02.08.2012 zu zah¬len.

Im Üb¬ri¬gen wird die Klage ab¬ge¬wie¬sen.

Die Be¬klag¬te trägt die Kos¬ten des Rechts¬streits.

Das Urteil ist vor¬läu¬fig voll¬streck¬bar. Die Be¬klag¬te kann die Voll¬stre¬ckung durch Si¬cher¬heits¬leis¬tung in Höhe von 110 % des auf¬grund des Urteils voll¬streck¬ba¬ren Be¬trags ab¬we¬den, wenn nicht der Klä¬ger vor der Voll¬stre-ckung Si¬cher¬heit in Höhe von 110 % des je¬weils zu voll¬stre¬cken¬den Be-tra¬ges leis¬tet.

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T a t b e s t a n d

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Die Par­tei­en strei­ten um einen An­spruch auf Rück­er­stat­tung einer Be­ar­bei­tungs­ge­bühr im Rah­men eines Dar­le­hens­ver­tra­ges.

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Der Klä­ger und seine Ehe­frau schlos­sen mit der Be­klag­ten am 13.10.2011 einen Dar­le­hens­ver­trag über eine Ge­samt­dar­le­hens­sum­me von 37.421,10 €. Darin ent­hal­ten war eine „Be­ar­bei­tungs­ge­bühr“ von 1.018,50 €, die der Klä­ger und seine Ehe­frau ent­rich­tet haben. Die Ehe­frau des Klä­gers hat alle An­sprü­che aus dem Dar­le­hens­ver­trag an den Klä­ger ab­ge­tre­ten.

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Der Klä­ger ist der An­sicht, dass die Ver­ein­ba­rung der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr un­wirk­sam sei und die Be­klag­te daher zur Er­stat­tung der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr nebst ge­zo­ge­ner Nut­zun­gen in Höhe von 4 % ver­pflich­tet sei.

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Der Klä­ger be­an­tragt,

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die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an den Klä­ger 1.046,46 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem je­weils gül­ti­gen Ba­sis­zins­satz seit Rechts­hän­gig­keit zu zah­len;

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die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an den Klä­ger 175,53 € Kos­ten vor­ge­richt­li­cher Rechts­ver­fol­gung nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem je­weils gül­ti­gen Ba­sis­zins­satz seit Rechts­hän­gig­keit zu zah­len.

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Die Be­klag­te be­an­tragt,

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die Klage ab­zu­wei­sen.

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Sie ist der Auf­fas­sung, dass es sich bei der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr um eine Preis­haupt­ab­re­de han­de­le und diese daher einer ge­richt­li­chen In­halts­kont­rol­le ent­zo­gen sei.

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Für die wei­te­ren Ein­zel­hei­ten wird auf die ge­wech­sel­ten Schrift­sät­ze nebst An­la­gen und das Sit­zungs­pro­to­koll Bezug ge­nom­men.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zu­läs­si­ge Klage ist zum ganz über­wie­gen­den Teil be­grün­det. Der Klä­ger kann von der Be­klag­ten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB die Rück­zah­lung der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr in Höhe von 1.018,50 €, je­doch nicht die be­an­spruch­ten Nut­zun­gen ver­lan­gen.

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I.

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Die Be­klag­te hat diese Summe von 1.018,50 € durch Leis­tung des Klä­gers und sei­ner Ehe­frau ohne recht­li­chen Grund er­langt, da die Ver­ein­ba­rung über die Zah­lung einer Be­ar­bei­tungs­ge­bühr nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB un­wirk­sam ist.

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1.

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Bei der Ver­ein­ba­rung der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr han­delt es sich um eine all­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Da­nach sind all­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen alle für eine Viel­zahl von Ver­trä­gen vor­for­mu­lier­ten Ver­trags­be­din­gun­gen, die eine Ver­trags­par­tei der an­de­ren Ver­trags­par­tei bei Ab­schluss eines Ver­tra­ges stellt. Es ist un­strei­tig und aus vo­ran­ge­gan­gen Ver­fah­ren dem Ge­richt be­kannt, dass die Be­klag­te in einer Viel­zahl von Fäl­len mög­li­chen Dar­le­hens­neh­mern eine Be­ar­bei­tungs­ge­bühr von 3,5 % der Dar­le­hens­sum­me an­bie­tet. So­weit die Be­klag­te vor­trägt, dass es auch Ver­trä­ge mit einer an­de­ren Be­ar­bei­tungs­ge­bühr oder ohne eine Be­ar­bei­tungs­ge­bühr gebe, än­dert dies nichts. Dabei mag es so sein, dass die Be­klag­te für be­stimm­te Arten von Dar­le­hen, für be­stimm­te Arten von Dar­le­hens­neh­mern oder nach an­de­ren Kri­te­rien von der Er­he­bung einer Be­ar­bei­tungs­ge­bühr Ab­stand nimmt oder eine sol­che in an­de­rer Höhe ver­langt. Die Be­klag­te hat je­doch nicht subs­tan­tiiert dar­ge­legt, nach wel­chen Kri­te­rien sie über die Höhe des An­ge­bots einer Dar­le­hens­ge­bühr ent­schei­det. Sie hat le­dig­lich da­rauf ver­wie­sen, dass keine all­ge­mei­ne Vor­ga­be be­ste­he, dass Dar­le­hens­ver­trä­ge mit einer Ge­bühr von 3,5 % an­ge­bo­ten wer­den. Auf­grund der Viel­zahl der ge­richts­be­kann­ten Fälle geht das Ge­richt je­doch davon aus, dass zu­min­dest in be­stimm­ten Kons­tel­la­tio­nen bei der Be­klag­ten eine sol­che Vor­ga­be be­stand. An­ders könn­te dies nur sein, wenn jeder ein­zel­ne Kre­dit­sach­be­ar­bei­ter der Be­klag­ten bei der Ge­stal­tung der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr völ­lig frei wäre. Dies hält das Ge­richt je­doch für völ­lig le­bens­fremd. So­weit in ein­zel­nen Fäl­len an­de­re oder keine Be­ar­bei­tungs­ge­büh­ren ver­langt wor­den sind, mag es sich in die­sen Fäl­len um ab­wei­chen­de Vor­ga­ben für ab­wei­chen­de Kons­tel­la­tio­nen oder im Ein­zel­fall um In­di­vi­du­al­ver­ein­ba­run­gen han­deln. Für den vor­lie­gen­den Fall han­delt es sich bei der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr je­doch um eine vor­for­mu­lier­te Ver­trags­be­din­gung, die die Be­klag­te dem Klä­ger und sei­ner Ehe­frau ge­stellt hat. Dabei kommt es schließ­lich auch nicht da­rauf an, dass an­ders als in den vom Klä­ger an­ge­führ­ten Fäl­len (vgl. z. B. OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 24.02.2011, AZ. I-6 U 162/10, zi­tiert nach Juris) die Ver­ein­ba­rung der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr nicht auf einem Preis­aus­hang der Be­klag­ten be­ruh­te. Denn vor­for­mu­liert ist eine Ver­trags­be­din­gung auch, wenn sie le­dig­lich im „Kopf“ des Ver­wen­ders ge­spei­chert ist oder – wie au­gen­schein­lich bei der Be­klag­ten – Vor­ga­ben be­ste­hen, Kun­den Dar­le­hens­ver­trä­ge in be­stimm­ten Fäl­len mit einer Be­ar­bei­tungs­ge­bühr von 3,5 % an­zu­bie­ten.

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Die Be­klag­te hat auch nicht dar­ge­legt, dass im streit­ge­gen­ständ­li­chen Fall die Ver­trags­be­din­gung Be­ar­bei­tungs­ge­bühr zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en im Ein­zel­nen aus­ge­han­delt wor­den wäre (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Hier­zu hätte die Be­klag­te dar­le­gen müs­sen, dass sie zu Ver­hand­lun­gen über die Be­ar­bei­tungs­ge­bühr be­reit ge­we­sen wäre und dies auch dem Klä­ger un­zwei­deu­tig er­klärt hat. Des­wei­te­ren müss­te ent­we­der die Ver­ein­ba­rung der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr vom ur­sprüng­li­chen An­ge­bot tat­säch­lich ab­ge­än­dert wor­den sein oder aber der Klä­ger und seine Ehe­frau müss­ten nach gründ­li­cher Er­ör­te­rung von der Sach­ge­rech­tig­keit der Re­ge­lung über­zeugt ge­we­sen sein und ihr zu­ge­stimmt haben. All dies ist nicht dar­ge­legt.

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2.

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Die Klau­sel ist auch einer In­halts­kont­rol­le zu­gäng­lich. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 ist eine In­halts­kont­rol­le nur mög­lich für Be­stim­mun­gen in all­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen, durch die von Rechts­vor­schrif­ten ab­wei­chen­de oder diese er­gän­zen­de Re­ge­lun­gen ver­ein­bart wer­den. Da­rauf folgt, dass Preis­ver­ein­ba­run­gen nicht der In­halts­kont­rol­le un­ter­lie­gen, so­weit sie Art und Um­fang der Ver­gü­tung un­mit­tel­bar re­geln. Da­ge­gen sind Preis­neben­ab­re­den, die sich zwar mit­tel­bar auf den Preis aus­wir­ken, an deren Stel­le aber bei Feh­len einer wirk­sa­men ver­trag­li­chen Re­ge­lung dis­po­si­ti­ves Ge­set­zes­recht tre­ten kann, einer In­halts­kont­rol­le un­ter­wor­fen. Um wel­che Art von Ver­ein­ba­rung es sich han­delt, ist durch Aus­le­gung zu er­mit­teln. Die Aus­le­gung er­gibt im vor­lie­gen­den Fall, dass es sich bei der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr um eine kont­roll­fä­hi­ge Preis­neben­ab­re­de han­delt. Es han­delt sich bei der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr um ein ein­ma­li­ges Ent­gelt für die Be­ar­bei­tung eines An­trags auf Ge­wäh­rung eines Kre­di­tes. Die dabei ent­fal­len­den Kos­ten sind all­ge­mei­ne Ge­schäfts­kos­ten, deren Er­stat­tung das Ge­setz nicht vor­sieht. Diese Ge­schäfts­kos­ten fal­len durch einen Auf­wand der Be­klag­ten an, den sie im Rah­men ihrer An­ge­bots­prü­fung vor Ab­schluss eines Ver­tra­ges be­treibt, um sie ent­we­der für oder gegen einen Ver­trags­schluss zu ent­schei­den oder um sich da­rü­ber klar zu wer­den, unter wel­chen Kon­di­tio­nen sie sich für einen Ver­trags­schluss ent­schei­den will (vgl. OLG Düs­sel­dorf, a. a. O.). Die­ser Auf­wand stellt aber keine Son­der­leis­tung der Be­klag­ten gegen Ent­gelt dar, son­dern eine Tä­tig­keit, die in ihrem ei­ge­nen In­te­res­se er­folgt. Da­raus folgt, dass es sich bei der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr um eine kont­roll­fä­hi­ge Preis­neben­ab­re­de han­delt.

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3.

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Die Ver­ein­ba­rung der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB un­wirk­sam, da sie den Klä­ger un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­ligt. Denn der durch die Be­ar­bei­tungs­ge­bühr ab­zu­gel­ten­de Auf­wand der Be­klag­ten stellt keine Dienst­leis­tung gegen­über dem Kun­den dar, son­dern dient viel­mehr vor­dring­lich der Wah­rung ei­ge­ner In­te­res­sen der Be­klag­ten. Der von der Be­klag­ten be­trie­be­ne Auf­wand, bei­spiels­wei­se durch die Prü­fung von Bo­ni­tät und Si­cher­hei­ten sowie durch die Vor­be­rei­tung eines ab­schluss­rei­fen Ver­tra­ges, die Si­cher­stel­lung einer ei­ge­nen Re­fi­nan­zie­rung und die Dar­le­hens­aus­zah­lung, er­folgt nicht als Dienst­leis­tung gegen­über dem Kun­den, son­dern dient viel­mehr der Wah­rung ei­ge­ner In­te­res­sen der Be­klag­ten (vgl. OLG Düs­sel­dorf, a. a. O.).

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Die­sem Er­geb­nis steht auch nicht das Urteil des BGH vom 07.12.2010 (AZ. XI ZR 3/10) ent­ge­gen. Ge­gen­stand die­ser Ent­schei­dung war eine Ab­schluss­ge­bühr für  einen Bau­spar­ver­trag. Da ein ste­ti­ges Neu­kun­den­ge­schäft bei einem Bau­spar­ver­trag un­mit­tel­bar auch der Bau­spar­ge­mein­schaft, also den üb­ri­gen Bau­spa­rern zu­gu­te kommt, ist diese Kons­tel­la­tion nicht mit dem vor­lie­gen­den Fall, in dem es um einen rein bi­la­te­ra­len Aus­tausch­ver­trag geht, ver­gleich­bar.

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II.

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Zin­sen kann der Klä­ger al­ler­dings nur gemäß §§ 291, 288 BGB als Ver­zugs­zin­sen seit Zu­stel­lung der Kla­ge­schrift an die Be­klag­te ver­lan­gen. Der wei­ter­ge­hend gel­tend ge­mach­te Zins­an­spruch von 27,96 € (4 % ab Ver­trags­schluss bis zum 02.07.2012), den der Klä­ger auf § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB stützt, steht ihm nicht zu. Dabei kann da­hin­ste­hen, in­wie­weit der Klä­ger nach­wei­sen muss, dass die Be­klag­te tat­säch­lich Nut­zun­gen in Höhe des ge­setz­li­chen Zin­ses ge­zo­gen hat. Denn der Klä­ger hat die Be­ar­bei­tungs­ge­bühr am Tag des Ver­trags­schlus­ses nicht an die Be­klag­te ge­leis­tet. Viel­mehr soll­te diese im Rah­men der zu zah­len­den Dar­le­hens­ra­ten ge­zahlt wer­den und ist dem­ent­spre­chend erst im Rah­men der Zah­lung von Til­gungs­ra­ten ge­zahlt wor­den. In wel­chem Zeit­raum diese Til­gun­gen auf die Be­ar­bei­tungs­ge­bühr er­folgt sind, ist nicht vor­ge­tra­gen, so dass ein An­spruch auf Nut­zun­gen nicht schlüs­sig dar­ge­legt ist.

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III.

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Der An­spruch auf Er­satz vor­ge­richt­li­cher Rechts­an­walts­kos­ten er­gibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Mit dem Schrei­ben des Klä­gers vom 05.03.2012 be­fand sich die Be­klag­te in Ver­zug. Wäh­rend die­ses Ver­zugs ist der Pro­zess­be­voll­mäch­tig­te des Klä­gers durch Schrei­ben vom 17.04.2012 an die Be­klag­te tätig ge­wor­den.

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IV.

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Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Ent­schei­dung zur vor­läu­fi­gen Voll­streck­bar­keit er­gibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

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Streit­wert: 1.046,46 €