Rechtsprechung / Amtsgericht Mönchengladbach

Amtsgericht Mönchengladbach Beschluss vom 03.06.2014 – 15a III 11/14

ECLI:DE:AGMG1:2014:0603.15A.III11.14.00

Tenor

wird berichtigend vermerkt, dass die Eintragung im Geburtenbuch des Standesamtes F H 000/0000 wie folgt heissen muss: Der Vorname des Kindes lautet richtig: "F".

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G r ü n d e:

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Die Bestimmung des Vornamens steht als Ausfluß des Personensorgerechtes dem oder den Sorgeberechtigten gemeinsam zu. Die Vornamensgebung ist eine  Willenserklärung des/der Sorgeberechtigten, die an keine bestimmte Form gebunden ist. Sie ist erfolgt, wenn sich die Eltern nach der Geburt des Kindes über dessen Vornamen einigen, und gilt als ausgeübt, wenn der Standesbeamte den bzw. die bei der Geburtsanzeige (als deklaratorischen Akt) angegebenen Vornamen in das Geburtenbuch eingetragen hat. Spätere Änderungen sind grundsätzlich nicht mehr im Berichtigungsverfahren durchsetzbar. Ist allerdings ein (rechtlich) unzulässiger Vorname (z.B. ein das falsche Geschlecht kennzeichnender Vorname) eingetragen, so können die Eltern auch noch im Berichtigungsverfahren nach § 47 PStG einen anderen Vornamen bestimmen. Die Eintragung eines unzulässigen Vornamens ist als unrichtiger Eintrag i.S.d. § 47 PstG zu betrachten, durch den der Akt der Namensgebung nicht abgeschlossen ist (Johannsson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungverfahren in Personenstandssachen, Rn. 573 ff.).

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Da sich bei dem Kind ein anderes Geschlecht herausgestellt hat, dass dieses bereits bei der Geburt aufwies, konnten die Beteiligten zu 1. und 2. den Vornamen des Kindes noch abweichend von ihrer ursprünglichen Einigung abweichend bestimmen. Sie wünschen den Vornamen des Kindes entsprechend zu ändern. Dem hat die Standesbeamtin nicht entsprochen.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Mönchengladbach, 03.06.2014