Rechtsprechung / Amtsgericht Mönchengladbach
Amtsgericht Mönchengladbach Beschluss vom 12.01.2017 – 15VI914-16
ECLI:DE:AGMG1:2017:0112.15VI914.16.00
Tenor
Der Erbscheinsantrag vom 26.10.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
Dem Erbscheinsantrag kann in der gestellten Form nicht stattgegeben werden.
Durch notariellen Erbverzichtsvertrag vom 14.01.1999 haben der Erblasser und seine Ehefrau erklärt, dass sie auf das gesetzliche Erbrecht am dereinstigen Nachlass des Erstversterbenden verzichten. Dieser formgültig erklärte uneingeschränkte Erbverzicht gemäß § 2346 BGB als abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft bewirkt bezüglich des vorliegenden Erbfalls den Verlust des gesetzlichen Erbrechts des Verzichtenden (vgl. Palandt-Weidlich, 76.A., § 2346 Rn. 12). Gegenüber einem Erbverzicht kann nach dem Erbfall nicht mehr geltend gemacht werden, die Geschäftsgrundlage fehle oder sei weggefallen (BGH NJW 99, 789). Ein gesetzliches Erbrecht der Ehefrau ist daher zu verneinen.
Mönchengladbach, 05.01.2017
Amtsgericht
M-C
Richterin am Amtsgericht