Rechtsprechung / Amtsgericht Mönchengladbach
Amtsgericht Mönchengladbach Sonstige vom 13.01.2018 – 66 XIV (B) 3/18
ECLI:DE:AGMG1:2018:0113.66XIV.B3.18.00
Tenor
ist zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 62 Abs.3, Nr. 1,2und 5 des Aufenthaltsgesetzes in Abschiebungshaft zu nehmen.
Die Dauer der Haft wird für die Zeit bis 12.04.2018 beschränkt.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
G r ü n d e:
Der Landrat des Kreises K hat mit Bescheid vom 11.08.2017 aufgefordert, unverzüglich bis spätestens 30 Tage nach seiner Haftentlassung
aus dem Bundesgebiet auszureisen und für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung angedroht.
Der Bescheid ist sofort wirksam geworden.
Haftentlassung war am 29.09.2017.
Der Betroffene ist der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Das Ausländeramt beabsichtigt daher nach § 58 des AufenthG die Abschiebung. Gemäß § 62 Abs. 3 des AufenthG war die Abschiebungshaft und gemäß § 106 AufenthG in Verbindung mit § 422 Abs. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung anzuordnen, da zu befürchten ist, dass der Betroffene sonst untertauchen wird, um der Abschiebung zu entgehen. Denn
Mönchengladbach, 13.01.2018
Richter am Amtsgericht