Rechtsprechung / Amtsgericht Mönchengladbach

Amtsgericht Mönchengladbach Beschluss vom 05.02.2018 – 15VI979-17

ECLI:DE:AGMG1:2018:0205.15VI979.17.00

Tenor

Die zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt.

Gründe

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I.

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Im Testament des Erblassers vom 24.04.2015 heißt es u.a.: „C. S. soll mein Testamentsvollstrecker werden.“ Der Erblasser war Vorerbe nach seinem Vater zu 20/40-Anteil aufgrund Erbvertrags vom 27.09.1985. Der Vater des Erblassers hat Testamentsvollstreckung angeordnet.

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Der Beteiligte zu 4. hat am 11.10.2017 die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt.

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Frau D. N. widerspricht der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Sie hat kein Vertrauen mehr in den Beteiligten zu 4. Sie habe keine ernst zu nehmende Aufstellung der Erbmasse erhalten.

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Die Beteiligten J. N. und Q. E. stellen die Erteilung in das Ermessen des Gerichts. Das Amtsgericht möge entscheiden, ob die vom Erblasser im Erbvertrag von 1985 unterschriebene Nacherbschaftsregelung etc. eine von der Regelungsbefugnis abweichende Anordnung darstellt oder nicht.

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II.

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Der Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet.

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In dem Erbvertrag von 1985 haben nur die Eltern des Erblassers letztwillig verfügt. Der Erblasser wurde in seiner letztwilligen Verfügung daher nicht durch diesen Erbvertrag gebunden. Er konnte über die Vermögenswerte letztwillig verfügen, die nicht aus dem Nachlass seines Vaters stammen. Eine Einschränkung diesbezüglich ist in dem Testamentsvollstreckerzeugnis, das lediglich seinen Nachlass betrifft, nicht aufzuführen.

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Da der Testamentsvollstrecker bisher noch nicht im Besitz eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist, konnte er seine Arbeit nicht richtig aufnehmen und z.B. ein Nachlassverzeichnis erstellen. Der Erblasser hatte das Vertrauen in den Antragsteller, dass er sein Amt als Testamentsvollstrecker in seinem Sinne ausübt. Da der Antragsteller seine Tätigkeit aufgrund des fehlenden Testamentsvollstreckerzeugnisses noch nicht richtig beginnen kann, kann eine mangelhafte Amtsführung an dieser Stelle nicht festgestellt werden.

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Mönchengladbach, 05.02.2018

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Amtsgericht

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Richterin am Amtsgericht