Rechtsprechung / Amtsgericht Mönchengladbach
Amtsgericht Mönchengladbach Beschluss vom 01.03.2018 – 15a III 21/16
ECLI:DE:AGMG1:2018:0301.15A.III21.16.00
Tenor
Auf die Beschwerde des Standesamtes F. wird der Beschluss vom 08.02.2017 aufgehoben und der Antrag des Kindes zurückgewiesen.
Die Kosten werden dem Kind auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde des Standesamtes F. wurde form- und fristgerecht eingelegt.
Sie ist auch in der Sache erfolgreich.
Das deutsche und das türkische Recht führen zur rechtlichen Vaterschaft von Herrn B. . Die damit bereits vorliegende wirksame Feststellung der Abstammung muss durch Anfechtung (vergleiche Artikel 20 EGBGB) oder auf andere Weise beseitigt werden (Paland-Thorn 77. Aufl. 2018, Artikel 19 EGBGB Rndnr. 7). Dies ist durch das vorliegende Urteil in dem die Vaterschaft von Herrn B. festgestellt wurde, nicht erfolgt.
Nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Sie kann gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut), oder, wenn die Mutter verheiratet ist, gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EGBGB nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen (Ehewirkungsstatut). Der BGH hat bereits ausgesprochen, dass das Personalstatut und das Ehewirkungsstatut dem Aufenthaltsstatut grundsätzlich gleichwertige Zusatzanknöpfungen sind (BGHZ 210, 59 gleich FamRZ 2016, 1251 Rndnr. 28; FamRZ 2016, 1847 Rndnr. 8 mit weiteren Nachweisen MWN).
Innerhalb der ersten Stufe gilt für das Kind im Rahmen des Aufenthaltsrechts das deutsche Recht. Demnach wäre Herr B. der Vater des Kindes, weil die Ehe im Zeitpunkt der Geburt nach deutschem Recht noch nicht geschieden war wegen der zu diesem Zeitpunkt fehlenden deutschen Anerkennung der Scheidung.
Im Verhältnis zu dem Ehemann der Kindesmutter gilt türkisches Recht. Denn nach türkischem Recht entsteht das Kindschaftsverhältnis zwischen dem Kind und dem Vater durch die Ehe mit der Mutter. Durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung. Bei einem während der Ehe oder vor Ablauf von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geborenem Kind wird angenommen, dass der Ehemann der Mutter der Vater ist (Art. 282, 285 ZGB). Nach türkischem Recht war die Ehe zwischen der Mutter und Herrn B. am 24.04.2007 rechtskräftig geschieden. Dieses Datum ist das maßgebliche Beendigungsdatum der Ehe. Da das Kind 248 Tage nach dem 24.04.2007 geboren wurde, wäre auch bei Anwendung des türkischen Rechts Herr B. Vater des Kindes.
Zum Zeitpunkt der Geburt war die Mutter nach deutschem Recht noch verheiratet. Das Ehewirkungsstatut führt zur Anwendung deutschen Rechts mit den Folgen die bereits aufgezeigt wurden.
Da alle Anknüpfungen zu demselben Ergebnis kommen, muss nicht entschieden werden, welcher Anknüpfung der Vorzug zu geben ist. Die Eintragung im Geburtenregister wurde von dem Standesamt korrekt vorgenommen. Eine Grundlage für eine Berichtigung oder Folgebeurkundung ist nicht gegeben.
T.
Richterin am Amtsgericht