Rechtsprechung / Amtsgericht Mönchengladbach
Amtsgericht Mönchengladbach Beschluss vom 26.09.2018 – HRA 459
ECLI:DE:AGMG1:2018:0926.HRA459.00
Tenor
In der Handelsregistersache der Firma F, F-Straße f, 41063 Mönchengladbach
Verfahrensbevollmächtigter: E. T, S-Straße, 41063 Mönchengladbach
wird ergeht folgende Zwischenverfügung.
Die Anmeldung vom 03.09.2018 wird wie folgt moniert.
Dem Vollzug der Anmeldung steht § 22 Abs. 1 HGB entgegen, der eine unveränderte Fortführung der Firma vorschreibt. Dies ist mit der angemeldeten Firma nicht gegeben.
Der Hinweis des Notars auf die Kommentierung zu § 25 Rn 7 geht rechtsdogmatisch fehl. Denn die dortigen Ausführungen verhalten sich darüber, wann eine Haftung eintritt und nicht, welche Voraussetzungen für die Fortführung einer Firma bei Erwerb eines Handelsgeschäfts registerrechtlich zu erfüllen sind. Dies regeln §§ 22, 18 HGB.
Es wird Gelegenheit gegeben, die Gründe für die Monierungen des Registergerichts bis zum 29.10.2018 zu beseitigen. Nach ungenutztem Fristablauf muss mit einer kostenpflichtigen Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Zwischenverfügung ist gemäß § 382 Abs. 4 FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft, die binnen einer Frist von einem Monat eingelegt werden muss, § § 58 Absatz 1, 63 FamFG.