Rechtsprechung / Amtsgericht Mönchengladbach

Amtsgericht Mönchengladbach Beschluss vom 16.05.2023 – 16 VI 605/21

ECLI:DE:AGMG1:2023:0516.16VI605.21.00

Tenor

wird dem Rechtsmittel der Antragstellerin vom - ohne Datum -  hier eingegangen am 31.3.2022 gegen den Beschluss vom 16.03.2022 nicht abgeholfen.

In Abänderung des Beschlusses vom 17.4.2023 wird die Sache dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

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Ausweislich der Grundakten war der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes

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Eigentümer des Grundbesitzes, so dass dieser Nachlasswert (350.000,- €) dem Nachlassvermögen zuzurechnen ist.

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Auf welche Weise der Erbin der Grundbesitz zusteht (Erbfolge/Rückübertragung) ist

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insoweit nicht erheblich.

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Den Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten der Erbin im Schreiben vom

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26.10.2022 kann nicht gefolgt werden.

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Mönchengladbach, 16.05.2023

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Amtsgericht

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