Rechtsprechung / Amtsgericht Mönchengladbach
Amtsgericht Mönchengladbach Urteil vom 24.05.2023 – 126 Ls-610 Js 32/22-58/22
ECLI:DE:AGMG1:2023:0524.126LS610JS32.22.5.00
Tenor
.
Der Angeklagte H. ist der gefährlichen Körperverletzung sowie des Diebstahls in einem besonders schweren Fall sowie der Sachbeschädigung schuldig.
Der Angeklagte wird verwarnt.
Dem Angeklagten wird aufgegeben, innerhalb von vier Monaten 60 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung des Jugendamtes der Stadt X. abzuleisten.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Angeklagten wird abgesehen. Seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte selbst zu tragen.
2.
Der Angeklagte A. ist der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung unter Freisprechung im Übrigen schuldig.
Der Angeklagte wird verwarnt.
Dem Angeklagten wird aufgegeben, einen Geldbetrag von 600,00 Euro in monatlichen Raten von 100,00 Euro, beginnend ab dem 00.00.0000 an den Förderverein der Jugendgerichtshilfe X. zu zahlen.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Angeklagten wird abgesehen. Seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte selbst zu tragen.
Soweit er freigesprochen ist, werden die Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
3.
Der Angeklagte P. wird wegen gefährlicher Körperverletzung begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird er freigesprochen.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der eigenen notwendigen Auslagen.
Soweit er freigesprochen ist, werden die Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
126 Ls-610 Js 32/22-58/22
Amtsgericht X.
Jugendschöffengericht
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In der Jugendstrafsache
gegen 1. K. A., geboren am 00. März 0000 in D., unbekannt, deutscher Staatsangehöriger, ledig wohnhaft W.-straße, N01 X., ges. Vertreter: Frau Q., I.-straße, N02 X. 2. Z. H., geboren am 00. November 0000 in X., Schüler, deutscher Staatsangehöriger, ledig wohnhaft T.-straße, N03 X., ges. Vertreter: Herr Z. B. H., R.-straße, N04 M. Herr Z. H. ., R.-straße, N04 M. Frau C. H., wohnhaft ebenda 3. Y. P., geboren am 00. Juli 0000 in X., Schüler, deutscher Staatsangehöriger, ledig wohnhaft N.-straße, N05 G., z. Z. Klinik G.,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hat das Amtsgericht X. aufgrund der Hauptverhandlung vom 24.05.2023, an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht E.
als Jugendrichter
V., Lehrerin für Pflegeberufe
U., Sozialversicherungsfachangestellter
als Jugendschöffen
Oberstaatsanwalt J.
als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft X.
Rechtsanwältin S. aus X. als Verteidiger des Angeklagten K. A.
Rechtsanwältin AI, LL.M. aus X. als Verteidiger des Angeklagten Z. H.
Rechtsanwalt L. aus X. als Verteidiger des Angeklagten Y. P.
Justizbeschäftigte O.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
1.
Der Angeklagte H. ist der gefährlichen Körperverletzung sowie des Diebstahls in einem besonders schweren Fall sowie der Sachbeschädigung schuldig.
Der Angeklagte wird verwarnt.
Dem Angeklagten wird aufgegeben, innerhalb von vier Monaten 60 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung des Jugendamtes der Stadt X. abzuleisten.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Angeklagten wird abgesehen. Seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte selbst zu tragen.
2.
Der Angeklagte A. ist der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung unter Freisprechung im Übrigen schuldig.
Der Angeklagte wird verwarnt.
Dem Angeklagten wird aufgegeben, einen Geldbetrag von 600,00 Euro in monatlichen Raten von 100,00 Euro, beginnend ab dem 00.00.0000 an den Förderverein der Jugendgerichtshilfe X. zu zahlen.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Angeklagten wird abgesehen. Seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte selbst zu tragen.
Soweit er freigesprochen ist, werden die Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
3.
Der Angeklagte P. wird wegen gefährlicher Körperverletzung begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird er freigesprochen.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der eigenen notwendigen Auslagen.
Soweit er freigesprochen ist, werden die Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Angewendete Vorschriften:
1. Für den Angeklagten H.:
2. Für den Angeklagten A.:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 27 Abs. 1, Abs. 2 StGB, §§ 1, 3 JGG
3. Für den Angeklagten P.:
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
I.
1.
Der Angeklagte H. ist am 00.00.0000 geboren und im Haushalt der Eltern aufgewachsen, welche seit 2012 geschieden sind. Die Mutter-Sohn-Beziehung ist angespannt. So wirft der Angeklagte dieser vor, alkoholabhängig zu sein. Im November 2021 kam es zu einer Krisenintervention in der pädagogischen Ambulanz in F.. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte er auf die UV.-Realschule, welche er bis zur sechsten Klasse besuchte. Danach besuchte er die Hauptschule in GX.. Aufgrund Schulversäumnissen wechselte er dann auf für ein halbes Jahr auf die Hauptschule in II.. Auch hier kam es zu Fehlzeiten. Danach besuchte er das "Come-Back-Projekt" in FZ.. Er hat die Option in CN. die Hauptschule zu besuchen, um dort zunächst den Abschluss nach Klasse neun zu erreichen. Er wünscht sich eine Ausbildung im Bereich IT-Mechatroniker. In seiner Freizeit trifft er sich alterstypisch mit Freunden und geht ins Fitnessstudio.
Der Angeklagte ist ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 24.03.2023 wie folgt vorbestraft:
21.10.2022 AG X.
(N06) - 111 Ds 600 Js 2336/21 -201/21
Rechtskräftig seit: 21.10.2022
Tatbezeichnung: Hausfriedensbruch
Datum der (letzten) Tat: 27.08.2021
Verfahren eingestellt nach § 47 JGG
2.
Der Angeklagte A. ist am 00.00.0000 geboren und wuchs bei seinen verheirateten Eltern auf. Seine Mutter verstarb im März 2014. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte er zur Gesamtschule VL., die er nach der zehnten Klasse mit einem Abschluss nach der Klasse neun verließ. Seit August 2022 macht er eine Ausbildung als Mechatroniker für Land- und Baumaschinen. Er verdient insoweit ca. 600,00 Euro netto im Monat. In seiner Entwicklung gab es verschiedene Probleme. So entstand ein Sorgerechtsstreit, es vollzog sich der Umzug nach X., er musste sich vielen Testungen unterziehen, so wurde u.a. ADHS und Autismus diagnostiziert, er hielt sich zu dieser Diagnostik ca. 3-4 Monate in der LVR Klinik in MI. auf, wobei aufgrund eigener Initiative sich diese Diagnose nun als nicht haltbar herausstellten. Er freut sich auf seine anstehende Volljährigkeit und die damit einhergehende Unabhängigkeit.
Der Angeklagte ist ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 24.03.2023 wie folgt vorbestraft:
11.02.2021 Staatsanwaltschaft X.
(N07) - 600 Js 318/21
Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen
Datum der (letzten) Tat: 11.09.2020
Angewendete Vorschriften: StGB § 248a, § 242 Abs. 1
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG
3.
Der Angeklagte P. ist am 00.00.0000 in X. als Frühgeburt geboren und zunächst bei seinen Eltern aufgewachsen. Die Kindheit sei gewaltbehaftet gewesen. Im Alter von acht bis ca. elf Jahren sei er in einem Kinderheim untergebracht gewesen. Es habe diverse Hilfe für die Familie gegeben. Im Jahr 2018 sei die Situation eskaliert, sodass es zu einer Krisenintervention in einer pädagogischen Ambulanz gekommen sei. Danach habe er eine zeitlang in einem Studentenwohnheim gelebt. Im Juni 2019 sei er wohnungslos gewesen und habe bei seiner Tante gelebt. Nach dem Besuch der Grundschule mit Schwerpunkt Sprachförderung wechselte er auf die Hauptschule, welche er ohne Abschluss nach Klasse acht verlassen und danach auch keine Ausbildung begonnen habe. Ein Jahr lang habe er als Stuckateurhelfter gearbeitet. Im Jahr 2019 habe er im Monat größere Mengen Alkohol, Ecstasy, Cannabis und Kokain konsumiert und sei im April und Mai 2021 in einer Entgiftung gewesen. Im Oktober 2020 wurde er wegen seiner Alkoholabhängigkeit in der LVR-Klinik in X. behandelt.
Der Angeklagte ist ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 24.03.2023 wie folgt vorbestraft:
1.
27.10.2014 Staatsanwaltschaft X.
(N07) - 610 Js 479/14
Tatbezeichnung: Unterschlagung
Datum der (letzten) Tat: 11.10.2014
Angewendete Vorschriften: StGB § 246 Abs. 1
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG
2.
11.03.2015 Staatsanwaltschaft X.
(N07) - 600 Js 3/15
Tatbezeichnung: Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 17.11.2014
Angewendete Vorschriften: StGB § 230 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 194, §
185, § 52, § 23, § 22
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 3 JGG, Ermahnung
3.
27.10.2017 AG X.
(N06) - 111 Ds 600 Js 1980/16 -122/17
Rechtskräftig seit: 04.11.2017
Tatbezeichnung: Gemeinschädliche Sachbeschädigung, Sachbeschädigung
Datum der (letzten) Tat: 18.04.2017
Angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 303 Abs. 1, § 303c, § 304
Abs. 1, § 25 Abs. 2, JGG § 1, § 3
Verwarnung, Erbringung von Arbeitsleistungen, Wiedergutmachungspflicht
4.
19.09.2018 AG X.
(N06) - 110 Ds 700 Js 2643/17 - 2/18
Rechtskräftig seit: 27.09.2018
Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Körperverletzung, Sachbeschädigung
Datum der (letzten) Tat: 08.12.2017
Angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 25 Abs. 2, § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 303 Abs. 1, § 303c, BtMG § 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1, Anl. I-III zu § 1 Abs. 1, JGG § 1, § 3
3 Woche(n) Jugendarrest, Verwarnung, Richterliche Weisung
5.
19.06.2020 AG X.
(N06) - 111 Ds 120 Js 1497/19 -18/20
Rechtskräftig seit: 19.06.2020
Tatbezeichnung: Versuchte gefährliche Körperverletzung,
Beleidigung in zwei Fällen
Datum der (letzten) Tat: 04.06.2019
Angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 185, § 194, § 223 Abs. 1, §
Schuldspruch nach § 27 JGG
Bewährungszeit 2 Jahr(e)
Gewerbezusammenhang
Bewährungshelfer bestellt
II.
Hinsichtlich des Tatgeschehens hat das Gericht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen:
1. (126 Ls 58/22)
Die Angeklagten hielten sich am 00.00.0000 gegen 5.40 Uhr an dem Kiosk auf der BH.-straße auf und wurden möglicherweise von dem erkennbar betrunkenen Zeugen RW. provoziert. Es entstanden Handgreiflichkeiten in deren Verlauf die Angeklagten P. und H. den Entschluss fassten den inzwischen wehrlosen Zeugen zusammenzuschlagen. Vor der Lokalität Subway trat und schlug der Angeklagte P. auf den Zeugen ein und trat auch noch auf diesen ein, als dieser bereits am Boden lag. Dabei trat er auch gegen das Gesicht des Zeugen. Der Angeklagte H. schlug ebenfalls auf den Zeugen ein. In der Folge lag dieser blutend und nahezu bewusstlos am Boden.
Währenddessen stand der Angeklagte A. an einer in der Nähe befindlichen Brücke und hielt Ausschau, ob Polizei kommt.
Der Angeklagte P. stand bei Begehung der Tat unter Alkohol- und Drogeneinfluss. Er wies einen BAK-Wert von 1,06 Promille auf und hatte Cannabis und Amphetamine konsumiert.
2. (126 Ls 58/22)
Schließlich entfernten die Angeklagten sich kurzfristig vom Tatort, da sie durch ein vorbeifahrendes Rettungsfahrzeug gestört wurden. Dann aber fassten zumindest der Angeklagte H. den Entschluss die Wertsachen des Zeugen aus dessen Taschen zu nehmen, um noch Gewinn zu machen. Zumindest er kehrte in der entsprechenden Absicht zurück und nahm zumindest die EC Karte des Zeugen mit.
3. (126 Ls 14/23)
Der Angeklagte H. beschädigte am 00.00.0000 den Vorhang des Fotoautomaten am Hauptbahnhof X., indem er mit seinem Springmesser in den Vorhang ein Loch schnitt.
4.
Ein Tatnachweis hinsichtlich der Tat zu Ziffer 2. bezüglich der Angeklagten P. und A. ließ sich mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht führen. Diese waren entsprechend freizusprechen.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen in dem unter Ziffer II. festgestellten Umfang auf der teilweise geständigen Einlassung des Angeklagten P., der das Tatgeschehen bis auf den angeklagten Diebstahl in einem besonders schweren Fall wie dargestellt widerspruchsfrei eingeräumt hat, im weiteren auf der teilweise geständigen Einlassung des Angeklagten H., der das Tatgeschehen bis auf die angeklagte gefährliche Körperverletzung wie dargestellt widerspruchsfrei eingeräumt hat und schließlich auf den Aussagen der uneidlich vernommenen Zeugen KV. ND., YD. und RW. sowie auf der Verlesung des Gutachtens des Sachverständigen EG..
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie tenoriert schuldig gemacht.
V.
1.
Der Angeklagte H. war zu den Tatzeiten Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. An seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit i.S.d. § 3 JGG bestehen keine Zweifel. In Übereinstimmung mit der Jugendgerichtshilfe ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Das Gericht sieht noch einen hohen Erziehungsbedarf bei dem Angeklagten, nachdem er über noch keine abgeschlossene schulische Ausbildung verfügt und die Zukunftsperspektive noch vage ist.
Bei der Auswahl und Bemessung der Rechtsfolgen erachtet das Gericht die Verhängung von Zuchtmitteln für erzieherisch geboten, um dem Angeklagten eindringlich bewusst zu machen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat (§ 13 Abs. 1 JGG).
Bei der Bewertung des Erziehungsbedarfs und der Bemessung der Zuchtmittel hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten in den Blick genommen, dass er sich jedenfalls hinsichtlich der Diebstahls- und Sachbeschädigungstat geständig eingelassen hat. Erschwerend war jedoch zu werten, dass gegen den Angeklagten bereits ein Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruch nach § 45 Abs. 1 JGG endete.
Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet das Gericht es als angemessen, für die erzieherisch notwendige Einwirkung aber auch erforderlich, den Angeklagten zu
verwarnen
und ihm aufzugeben, 60 Arbeitsstunden nach Weisung des Jugendamtes der Stadt X. abzuleisten.
2.
Der Angeklagte A. war zu der Tatzeit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. An seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit i.S.d. § 3 JGG bestehen keine Zweifel. In Übereinstimmung mit der Jugendgerichtshilfe ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Das Gericht sieht noch einen hohen Erziehungsbedarf bei dem Angeklagten, nachdem auch er über noch keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügt.
Bei der Auswahl und Bemessung der Rechtsfolgen erachtet das Gericht die Verhängung von Zuchtmitteln für erzieherisch geboten, um dem Angeklagten eindringlich bewusst zu machen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat (§ 13 Abs. 1 JGG).
Nachdem zu seinen Lasten zu werten war, dass gegen ihn bereits ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls nach § 45 Abs. 1 JGG eingestellt worden ist, erachtet es das Gericht unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte als angemessen, für die erzieherisch notwendige Einwirkung aber auch erforderlich, den Angeklagten zu
verwarnen
und ihm aufzugeben, einen Geldbetrag von 600,00 Euro an den Förderverein der Jugendgerichtshilfe X. zu zahlen.
3.
Bei der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten P. hat sich das Gericht von folgenden Überlegungen leiten lassen:
Auszugehen vom Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, welcher aufgrund des Umstands, dass nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen hat (§ 21 StGB) nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Höchstmaß zu mildern war und mithin im Höchstmaß von sieben Jahren und sechs Monaten auszugehen war.
Zu Gunsten des Angeklagten war seine geständige Einlassung zu werten, welche in rechtlicher Sicht zwar den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung umfasst, in tatsächlicher Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der Intensität des Einwirkens auf den Zeugen hinter den Feststellungen zurückblieb.
Zu Lasten des Angeklagten war die Brutalität der Tatausführung zu werten, indem der Angeklagte sowohl gegen den Kopf des Zeugen trat als auch noch zu einem Zeitpunkt auf diesen einwirkte, als dieser sich bereits am Boden befunden hat. Zu seinen Lasten war auch zu werten, dass er vorbestraft ist und zwar mehrfach einschlägig. Zu seinen Lasten war auch zu werten, dass er die Tat unter laufender Bewährung begangen hat (Schuldspruch nach § 27 JGG aus dem Urteil des Amtsgerichts X. vom 19.06.2020 - N08).
Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte war eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr
als tat- und schuldangemessen zu verhängen.
Die Vollstreckung der Strafe konnte vorliegend gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte hat erkannt, dass die Gewalttaten in Zusammenhang mit seinem Hang, Alkohol zu konsumieren stehen. Deshalb hat er sich eigeninitiativ in Entwöhnungsbehandlung begeben. Diese dauert seit dem 00.00.0000 an und verläuft ausweislich der Stellungnahme der Fachklinik G. positiv. Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte unter dem Eindruck der Hauptverhandlung sich die erste Verurteilung als Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB.
VI.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt war gemäß § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 64 StGB anzuordnen.
Der Angeklagte hat den Hang insbesondere Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen. Die Sachverständige EG. hat bei dem Angeklagten ein Abhängigkeitssyndrom Alkohol diagnostiziert. Er führt in seinem Gutachten aus, dass der Angeklagte die Kriterien einer Abhängigkeitserkrankung erfülle. Die begangene Tat stehe im Kontext dieser Abhängigkeit.
Es bestehe eine Substanzproblematik im Sinne eines missbräuchlichen Konsums von Alkohol, der ohne Zweifel einen Hang im Sinne des Gesetzes darstelle.
Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen an, der Angeklagte widerspricht dieser Diagnose auch nicht.
Es besteht die Gefahr, dass der Angeklagte ohne eine Entwöhnungsbehandlung aufgrund seiner Abhängigkeit weitere erhebliche Straftaten begehen wird.
Der Gefährlichkeit des Angeklagten könne dadurch begegnet werden, dass eine dauerhafte Abstinenz von Rauschmitteln erreicht wird. Nach den Ausführungen der Sachverständigen besteht eine hinreichende Aussicht, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den Angeklagten für eine erhebliche Zeit vor den Rückfall in den Hang, Rauschmittel im Übermaß zu sich zunehmen, bewahren wird und ihn von der Begehung weiterer rechtswidriger Taten, die auf diesen Hang zurückgehen, abhalten wird.
Gemäß § 67b Abs. 1 StGB konnte von der Vollstreckung dieser Maßregel abgesehen werden. Es liegen besondere Umstände vor, welche die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollstreckung erreicht werden kann. Denn der Angeklagte hat sich wie erwähnt aus eigener Initiative heraus in Entwöhnungsbehandlung in die Fachklinik G. begeben. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung dauert diese Behandlung bereits knapp ein Jahr an. Ausweislich des Berichts der Fachklinik vom 00.00.0000 verläuft die Behandlung positiv. Der Angeklagte sei krankheitseinsichtig und intrinsisch motiviert. Es habe eine angemessene Konflikfähigkeit und Emotionsregulierung erreicht werden können. Der Angeklagte wünscht sich eine Fortsetzung der Behandlung. Aus diesem Grund ist bereits der Wechsel in die Facheinrichtung "JB." in CP. beantragt. Die Fortsetzung diene der Festigung des erzielten Behandlungserfolges. Im Rahmen der dortigen dreijährigen Behandlung beabsichtige der Angeklagte seinen Schulabschluss nachzuholen, um sodann eine Ausbildung zu beginnen. Unter diesen Voraussetzungen kann es verantwortet werden, die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen.
VII.
Die Entscheidung über Kosten und Auslagen beruht bezüglich des Angeklagten H. auf § 74 JGG, bezüglich des Angeklagten A. auf § 74 JGG sowie § 467 Abs. 1 StPO und bezüglich des Angeklagten P. auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.
E.
Richter am Amtsgericht