Rechtsprechung / Amtsgericht Mönchengladbach

Amtsgericht Mönchengladbach Urteil vom 07.07.2023 – 90 Ls 88/22

ECLI:DE:AGMG1:2023:0707.90LS88.22.00

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten.

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

5

K.

6

Richterin am Amtsgericht