Rechtsprechung / Amtsgericht Mönchengladbach
Amtsgericht Mönchengladbach Urteil vom 07.07.2023 – 90 Ls 88/22
ECLI:DE:AGMG1:2023:0707.90LS88.22.00
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
2
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten.
5
K.
6
Richterin am Amtsgericht