Rechtsprechung / Amtsgericht Mönchengladbach
Amtsgericht Mönchengladbach Urteil vom 11.02.2025 – 36 C 448/24
ECLI:DE:AGMG1:2025:0211.36C448.24.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung des Klägers wird zugelassen.
TATBESTAND
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Abtretungserklärung.
Am 09.02.2024 ereignete sich an der Einmündung O.-straße in die E.-straße in A. Q. ein Verkehrsunfall, bei dem Frau Z. mit ihrem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Personenkraftwagen der Marke Mercedes-Benz, Typ A140, mit dem amtlichen Kennzeichen L. das auf die Firma Y. GmbH, G.-straße, A. Q. zugelassene Fahrzeug der Marke Ford, Typ Focus, mit dem amtlichen Kennzeichen B. beschädigte.
Die Haftung der Beklagten für die der Y. GmbH infolge dieses Verkehrsunfalls entstandenen Schäden ist unstreitig.
Der mit der Erstellung eines Reparaturkosten-Gutachtens beauftragt Kläger ließ sich eine vorgefertigte Erklärung unterschreiben, die auf die Abtretung von Forderungen gegen den Unfallgegner und dessen Versicherer in Höhe des Gutachterhonorars gerichtet war (Bl. 26 d.A.).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn an den Schadensersatz in Höhe von 91,10 EUR zu zahlen, nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Abtretung sei mangels hinreichender Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Forderung, die abgetreten werden soll, unwirksam.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht nicht aus abgetretenem Recht der Y. GmbH ein Anspruch gegen die Beklagte zu, denn die am 15.02.2024 von einer unbekannten Person unterzeichnete Abtretungserklärung zu Gunsten des Klägers ist nicht wirksam.
Wer die Abtretungserklärung unterzeichnet hat, ist unklar. Der Namenszug sieht aus wie die Buchstaben "G", "u" und "y". Jedenfalls ist nicht eindeutig der Name eines der Geschäftsführer der Y. GmbH zu erkennen. Die Geschäftsführer der Y. GmbH heißen D. und S..
Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die abgetreten werden soll, hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Dies war bei der Forderung, auf die sich die Abtretungserklärung vom 15.02.2024 bezieht, nicht der Fall.
Der wesentliche Teil der Vergütung, die abgetreten werden sollte, sollte aus einem Grundhonorar bestehen, das sich an dem ermittelten Schaden orientieren sollte. Als die Person, die am 15.02.2024 den Gutachtenauftrag mit der Abtretungserklärung unterzeichnet hat, konnte sie nicht wissen, wie hoch der ermittelte Schaden sein würde. Ein Schaden war noch nicht ermittelt. Der Kläger sollte den Schaden und dessen Höhe vielmehr erst ermitteln. Das beschädigte Kraftfahrzeug hat der Kläger am 16.02.2024 besichtigt (vgl. Bl. 29 d.A.). Wann er sein Gutachten fertig gestellt habe, hat der Kläger nicht mitgeteilt. Der Umstand, dass die Rechnung des Klägers auf den 18.04.2024 datiert, legt nahe, dass der Kläger das Gutachten erst im April 2024 fertiggestellt hat.
Die Allgemeine Geschäftsbedingung des Klägers, nach der es ihm gestattet sein sollte, seine Vergütung anhand der Höhe der von ihm zu ermittelnden Reparaturkosten zu bestimmen, wird den Bestimmungen der §§ 305c, 307 Abs. 1, 315 BGB nicht gerecht, weil sie dem Kläger einen Anreiz bietet, die Reparaturkosten möglichst hoch zu veranschlagen. Dies und die fehlende Überprüfbarkeit der Bestimmung der Berechnungen des Klägers durch dessen Vertragspartner führen zu einer unbilligen Benachteiligung der Vertragspartner des Klägers.
Der Verweis des Klägers auf die Honorartabelle des BVSK macht die Sache nicht besser. Zum einen ist diese Tabelle, erst recht in deren aktueller Fassung, Verbrauchern regelmäßig nicht bekannt. Zum anderen dient die Honorartabelle des BVSK der wettbewerbswidrigen Abstimmung von Endverbraucherpreisen innerhalb einer Branche.
Den schützenswerten Interessen seiner Vertragspartner nach Treu und Glauben im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB sowie billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB könnte der Kläger dadurch genügen, wenn ein festes Entgelt vereinbaren oder seine Vergütung nach seinem Zeitaufwand bemessen würde.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hätte der Kläger eine konkretisierte Abtretungserklärung mit einer bezifferten Forderung vorlegen können.
Mangels einer berechtigten Hauptforderung besteht für die Zinsforderung keine rechtliche Grundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Wert für die Gerichtsgebühren wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.
Da der Kläger dargelegt hat, dass andere Amtsgerichte in dem Bezirk des Landgerichts Q. die von ihm standardmäßig verwendete Abtretungsvereinbarung für wirksam hielten, war die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Bemerkenswert ist allerdings, dass das einzige Urteil des Amtsgerichts Q., das der Kläger angeführt hat und das diesseits überprüft werden kann, eine andere Abtretungsvereinbarung zum Gegenstand hatte. An dem unter dem Zeichen VB. geführten Rechtsstreit war der Kläger nicht beteiligt. Den für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidenden Gesichtspunkt der fehlenden Bestimmtheit der Abtretungserklärung hat das Amtsgericht Q. in seinem Urteil vom 05.04.2023 in der Sache VB. gar nicht thematisiert.