Rechtsprechung / Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr Beschluss vom 15.11.2007 – 20 F 122/02
ECLI:DE:AGMH:2007:1115.20F122.02.00
Tenor
wird der Antrag vom 13.12.2006 (Eingang: 11.01.2007) auf Auszahlung der Prozesskostenhilfevergütung zurückgewiesen. Der Anspruch auf Auszahlung der Vergütung ist zwischenzeitlich gem. §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 198, 201 BGB verjährt. Es ist nicht erkennbar, dass der Ablauf der Verjährungsfrist unterbrochen wurde.
Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in welchem die Vergütung gem. § 16 BRAGO fällig geworden ist.
Hier begann sie somit am 01.01.2003 und endete am 31.12.2005.
Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist kommt nur in Betracht, wenn der Antrag auf Auszahlung der Prozesskostenhilfevergütung vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingereicht wird.
Da sich hier kein Antrag in den Akten befindet, welcher vor Ablauf des o.g. Zeitpunktes hier einging, kann eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht festgestellt werden.
Der Bezirksrevisor wurde angehört und hat die Einrede der Verjährung erhoben.