Rechtsprechung / Amtsgericht Mülheim an der Ruhr

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr Beschluss vom 15.11.2007 – 20 F 122/02

ECLI:DE:AGMH:2007:1115.20F122.02.00

Tenor

wird der Antrag vom 13.12.2006 (Eingang: 11.01.2007) auf Auszahlung der Prozesskostenhilfevergütung zurückgewiesen. Der Anspruch auf Auszahlung der Vergütung ist zwischenzeitlich gem. §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 198, 201 BGB verjährt. Es ist nicht erkennbar, dass der Ablauf der Verjährungsfrist unterbrochen wurde.

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Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in welchem die Vergütung gem. § 16 BRAGO fällig geworden ist.

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Hier begann sie somit am 01.01.2003 und endete am 31.12.2005.

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Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist kommt nur in Betracht, wenn der Antrag auf Auszahlung der Prozesskostenhilfevergütung vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingereicht wird.

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Da sich hier kein Antrag in den Akten befindet, welcher vor Ablauf des o.g. Zeitpunktes hier einging, kann eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht festgestellt werden.

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Der Bezirksrevisor wurde angehört und hat die Einrede der Verjährung erhoben.