Rechtsprechung / Amtsgericht Mülheim an der Ruhr

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr Beschluss vom 27.12.2010 – 31 F 923/10

ECLI:DE:AGMH:2010:1227.31F923.10.00

Tenor

Die Kürzung der Rente des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer XXX, wird ab dem 01.07.2010 in Höhe von 572,83 Euro ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

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Die Ehe der Beteiligten wurde am 19.11.2008 geschieden. Die Ehezeit endete am 31.08.2004. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind seinerzeit zu Lasten der Versorgung bei der weiteren Beteiligten Rentenanwartschaften in Höhe von 544,96 DM auf das gesetzliche Rentenkonto der Antragsgegnerin zu übertragen worden. Der Antragsteller zahlt an sie aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 19.11.2008, Az. 24 F XXX/04, monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 898,96 Euro.

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Seit dem 1. Juli 2010 befindet sich der Antragsteller im Ruhestand, seine Versorgungsbezüge werden um den im Versorgungsausgleich ermittelten Betrag gekürzt.

4

Der Antragsteller verlangt mit seinem Antrag vom 22.06.2010 nach §§ 33, 34 VersAusglG die Anpassung seiner Versorgungsbezüge.

5

Der Antragsteller bezieht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine durch den Versorgungsausgleich gekürzte Rente. Es handelt sich um ein Regelsicherungssystem nach § 32 VersAusglG.

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Der Ausgleichswert beträgt: 550,30 Euro

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Er besteht in einer Monatsrente. Der Ausgleich erreicht den Grenzwert von 48,30 Euro. Die Bagatellregel § 33 Abs. 2 VersAusglG steht daher der Aussetzung der Kürzung nicht entgegen.

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Bei Wegfall der Kürzung hätte der Antragsteller an die Antragsgegnerin Unterhalt in Höhe von 898,96 Euro zu leisten.

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Die Rente der Deutschen Rentenversichreung Bund wurde gekürzt um

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572,83 Euro

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Einkommen des Antragstellers (nach Kürzung) 971,95 Euro

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Selbstbehalt des Antragstellers 1.000,00 Euro

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Die Kürzung der Rente des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversichreung Bund ist nach § 33 Abs. 3 VersAusglG ist daher auszusetzen in Höhe von 572,83 Euro.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

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Verfahrenswert: 1.000 Euro, § 50 FamGKG