Rechtsprechung / Amtsgericht Mülheim an der Ruhr

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr Beschluss vom 04.07.2016 – 32 XIV (B) 4/16

ECLI:DE:AGMH:2016:0704.32XIV.B4.16.00

Tenor

Gegen den Betroffenen wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet.

Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).

Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 17.07.2016 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Die zuständige Ausländerbehörde in Gießen - Az.: 483690 - hat am 04.07.2016 die Verhängung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt und dazu folgendes vorgetragen:

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Der Betroffene reiste am 25.11.2014 in die Bundesrepublik Deutschland unerlaubt ein.

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Sein am 14.04.2015 gestellter Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt und ist seit dem 03.12.2015 vollziehbar.

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Einer freiwilligen Ausreise ist der Betroffene nicht nachgekommen, obwohl er zweimal einen Termin zur finanzierten Ausreise vereinbart hatte.

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Nach Einleitung der Abschiebemaßnahmen tauchte der Betroffene ab Januar 2016 in der Bundesrepublik unter.

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Bei seiner Festnahme in Mülheim an der Ruhr am 03.07.2016 verweigerte er zunächst sämtliche Angaben. Er führte eine gefälschte ID-Card der Republik Zypern mit den Personalien T, geboren am 13.02.1990.

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Der Betroffene hat im heutigen Anhörungstermin nichts vorgebracht, was diese Ausführungen wesentlich entkräften könnte.

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Demnach war nach § 62 Abs. 3 AufenthG gegen den Betroffenen die Sicherungshaft anzuordnen, weil die Ausreisefrist abgelaufen ist und er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG).

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Der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will (§ 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG).

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Dies wird insbesondere durch sein Untertauchen und die Verwendung der gefälschten ID-Card deutlich. Wegen des Fehlens finanzieller Mittel und eines Reisedokuments kann auch nicht von einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht ausgegangen werden.

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Abschiebungshindernisse bestehen nicht.

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Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG.

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Rechtsmittelbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 45466 Mülheim an der Ruhr, Abteilung 32, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.