Rechtsprechung / Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr Beschluss vom 13.12.2017 – 32 XIV (B) 11/17
ECLI:DE:AGMH:2017:1213.32XIV.B11.17.00
Tenor
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 12.03.2018 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die zuständige Ausländerbehörde in Landkreis S - Az.: ##.#.##/###### - hat am 13.12.2018 die Verhängung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den anliegenden Antrag der Ausländerbehörde verwiesen.
Der Betroffene hat im heutigen Anhörungstermin nichts vorgebracht, was diese Ausführungen wesentlich entkräften könnte.
Demnach war nach § 62 Abs. 3 AufenthG gegen den Betroffenen die Sicherungshaft anzuordnen, weil er auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) und er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.
Es besteht vielmehr der begründete Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen will, § 62 III Nr. 5 AufenthG.Wegen des Fehlens finanzieller Mittel und eines Reisedokuments kann auch nicht von einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht ausgegangen werden.
Abschiebungshindernisse bestehen nicht.
Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich.
Dabei kann insbesondere die Abschiebung auch innerhalb einer absehbaren Zeit, maximal bis 3 Monate, durchgeführt werden. Bis zum 31.01.2018 kann die Vorführung vor die ghanaische Delegation erfolgen und nach Ausstellung des entsprechenden Passersatzpapier unverzüglich eine Abschiebung erfolgen. Diesbezüglich wird auf die Bestätigung des Landesamtes für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern Bezug genommen.