Rechtsprechung / Amtsgericht Münster

Amtsgericht Münster Urteil vom 08.02.2000 – 28 C 6492/99

ECLI:DE:AGMS:2000:0208.28C6492.99.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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(ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO):

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Die Klage war abzuweisen.

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Grundsätzlich hat die Klägerin als Eigentümerin der hier fraglichen Wohnung gegenüber dem Besitzer dieser Wohnung ein Besichtigungsrecht. Von einem derartigen Besichtigungsrecht kann jedoch nur in schonender Weise Gebrauch gemacht werden. Dabei sind einerseits die Interessen des Eigentümers, der ein Interesse an einem ordnungsgemäßen Zustand seines Eigentums hat, und andererseits die Interessen des Besitzers, der ein Interesse an einem ungestörten Besitz hat, zu berücksichtigen. Das Gericht geht, wenn keine außergewöhnlichen krassen Umstände vorliegen, davon aus, dass von einem Besichtigungsrecht alle zwei Jahre Gebrauch gemacht werden kann. Vorliegend fand die letzte Wohnungsbesichtigung am 30.04.1998 statt. Die zwei Jahre sind insoweit noch nicht abgelaufen, so dass die Klage abzuweisen war.

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Die seitens der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände hält das Gericht nicht für so gravierend, dass von dem Zeitraum von zwei Jahren abgewichen werden müsste.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 708 Ziffer 11 ZPO.