Rechtsprechung / Amtsgericht Münster

Amtsgericht Münster Urteil vom 20.12.2000 – 48 C 2592/00

ECLI:DE:AGMS:2000:1220.48C2592.00.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 363,88 DM nebst 4 % Zinsen aus je 27,99 DM seit dem 05.06., 05.07., 05.08., 05.12.1999, 05.01., 05.02., 06.03. und 06.04.2000, aus weiteren 30,00 DM seit dem 05.09.1999 und aus weiteren je 26,99 DM seit dem 05.10. und 05.11.1999 sowie Jahreszinsen aus je 27,99 DM in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 05.05 und 07.06.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Tatbestand entfällt gem. § 495 a ZPO.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin kann von der Beklagten aufgrund des mit ihr angeschlossenen Mietvertrages Zahlung der rückständigen Miete verlangen. Die Beklagte hat kein Recht, diese Miete zu mindern.

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Aus dem Gutachten des Sachverständigen T vom 27.10.2000 ist zu entnehmen, dass der von der Beklagten mit ihrer Wohnung angemietete Kellerraum weder einen Kloaken- noch Fäkaliengeruch aufweist. Der Sachverständige hat einen derartigen ebenso wie einen muffigen Geruch jedenfalls nicht feststellen können. Des weiteren ist nach den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass der Kellerraum nicht als feucht bezeichnet werden kann. Zum Zeitpunkt der Besichtigung war er trocken.

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Soweit elektronische Feuchtmessungen ergeben haben, dass die Kelleraußenwand als "feucht bis sehr feucht" zu bezeichnen ist, die Kellerinnenwände jedoch als "normal – trocken" und aus Verfärbungen der Kellersohle zu schließlich ist, dass diese Beton-

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sohle insbesondere bei hohen Niederschlägen, Witterungsumschlägen usw. schwitzt, muss daraus geschlossen werden, dass zeitweilig eine gewisse Feuchtigkeit im Keller nicht auszuschließen ist. Jedoch kann der Keller in der Weise genutzt werden, dass feuchtigkeitsempfindliche Vorräte dort nicht gelagert werden, andererseits aber nicht feuchtigkeitsanfällige Dinge an den trockenen Wänden und gegebenenfalls auf Lattenrosten oder ähnlichem abgestellt werden können. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beklagte bereits seit 1989 ihre jetzige Wohnung inne hat und in all den Jahren den Zustand des Kellers niemals gegenüber der Klägerin beanstandet hat. Die Miete hat sie immer vorbehaltlos gezahlt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Keller wie auch das gesamte Gebäude aus dem Baujahr 1938 stammt und somit an die Abdichtung des Kellers nicht die selben Anforderungen gestellt werden können, wie an Räume, die in den letzten Jahren errichtet worden sind.

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Sollte nach allem eine Beeinträchtigung vorliegen, wird diese nicht als so erheblich angesehen, dass hierauf eine Minderung gestützt werden könnte.

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Der Klage war daher stattzugeben.

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Die Nebenentscheidung beruhen auf § 91, 708 Ziff. 11 ZPO.