Rechtsprechung / Amtsgericht Münster

Amtsgericht Münster Urteil vom 18.07.2001 – 48 C 2357/01

ECLI:DE:AGMS:2001:0718.48C2357.01.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1. den von ihr an der Unterseite des hofseitigen Balkons der im 2. OG links des Hau-

ses K, ##### N gelegenen Wohnung an den die Außenseiten

angebrachten Vorhang einschließlich der Vorhangschienen zu beseitigen

sowie

2. die Spuren der Anbringung sach- und fachgerecht durch Schließen und Spachteln

der Dübellöcher, Abschleifen der Spachtelstellen und Anstrich der Balkonunterseite

des im Ausspruch zu 1) genannten Balkons zu beseitigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

1

Tatbestand entfällt gem. § 495 a ZPO.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist begründet.

4

Die Kläger können von der Beklagten Beseitigung des an der Unterseite des Balkons der Oberwohnung angebrachten Vorhangs, den sie zuziehen und damit ihre eigenen Balkon allseitig umhüllen kann, verlangen. Dieser Vorhang entspricht in dem Zustand, wie er sich aus dem der Klageschrift beigefügten Fotos ergibt, nicht der Zweckbestimmung und üblichen Nutzung eines Balkons.

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Nach allgemeiner Definition ist der Balkon ein offener ausgekragter Gebäudevorbau, der betreten werden kann und mit einer Brüstung umgeben ist. So ist der Balkon der Beklagten auch mit vermietet worden. So sind die anderen Balkone am Haus der Kläger wie auch in ähnlicher Weise die am Nachbarhaus beschaffen, wie sich aus den Fotos ergibt. Üblicherweise können Markisen oder Sonnenschirme angebracht und Blumenkästen an die Brüstung gehängt werden. Jedoch ist es völlig unüblich, einen Balkon durch derartige Maßnahmen, wie sie die Beklagte getroffen hat, in ein abgeschlossenes Zimmer bzw. in einen allseits umschlossenen Raum zu verwandeln. Dies stellt einen nicht vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache dar, den der Vermieter nicht dulden muss.

6

Gleiches gilt für die Inanspruchnahme des oberen Balkons zur Befestigung der Vorhangsschiene mit Dübeln. Auch eine derartige Nutzung ist unüblich und nicht vertragsgemäß. Sie hätte allenfalls mit Zustimmung der Vermieter vorgenommen werden können, die jedoch hier zweifellos nicht vorliegt.

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Der Klage war daher stattzugeben.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11 ZPO: