Rechtsprechung / Amtsgericht Münster

Amtsgericht Münster Urteil vom 04.02.2002 – 38 C 5846/01

ECLI:DE:AGMS:2002:0204.38C5846.01.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36,01 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz seit dem 20.09.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Ein Urteilstatbestand entfällt gem. § 495 ZPO.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Beklagte hat die Kosten für die gemieteten Hotelzimmer aufgrund des mit der Klägerin geschlossenen Beherbergungsvertrages zu zahlen. Die Stornierung von einem bei der beiden gebuchten Einzelzimmer und der zweiten Nacht in dem von der Beklagten selbst genutzten Einzelzimmer entbindet die Beklagte nicht von der vertraglichen Zahlungspflicht, sondern führt nur zu einer Verringerung der Kosten wegen ersparter Aufwendungen der Klägerin. Ob die Klägerin die Beklagte auf Stornogebühren hingewiesen hat oder nicht, ist insofern unerheblich, da Verträge grundsätzlich einzuhalten sind und das Risiko für die mangelnde Möglichkeit der Nutzung der bestellten Zimmer der Besteller trägt. Den ihr obliegenden Beweis dafür, dass die Klägerin durch ihren Mitarbeiter für die zweite Nacht gegenüber der Beklagten auf die Bezahlung dieses Einzelzimmers verzichtet hat, hat die Beklagte nicht ordnungsgemäß angetreten. Eine eigene Parteivernehmung kommt insofern als Beweismittel nicht in Betracht. Zeugenbeweis für die behauptete Erklärung hat die Beklagte nicht angetreten. Die Beklagte hat dementsprechend die Kosten für drei Nächte im Einzelzimmer unter Berücksichtigung der von der geplanten Mitreisenden gemachten Zahlung entsprechend der ordnungsgemäßen Abrechnung der Klägerin, auch Verzugszinsen, die nach § 288 BGB geschuldet werden, zu leisten. Der entsprechend der detaillierten Abrechnung der Klägerin aus der Klageschrift vom 22.11.2001 verbleibende Restbetrag ist daher von der Beklagten zu tragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 708 Ziffer 11, 713 ZPO.